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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_646/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Juni 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, HIrschengraben 15, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe (Geldstrafe), 
 
Beschwerde gegen das Schreiben des Obergerichts des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, vom 15. Juni 2015 (ZI/00421344). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die zentrale Inkassostelle der Gerichte am Obergericht des Kantons Zürich teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juni 2015 mit, man beabsichtige, beim Vollzugszentrum Bachtel "die Anordnung zur Vollstreckung" einer Ersatzfreiheitsstrafe einzureichen. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht mit dem Vorbringen, er wolle "lieber nicht" bezahlen. 
 
Es ist fraglich, ob es sich beim Schreiben vom 15. Juni 2015 überhaupt um einen Entscheid handelt, der beim Bundesgericht angefochten werden kann. Dies kann indessen offenbleiben, weil sich das Bundesgericht bereits aus einem anderen Grund mit der Beschwerde nicht befassen kann. 
 
Aus einer Beschwerde muss sich ergeben, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Das ungebührliche Vorbringen, die "Ober Finanz-Lölis" wollten den Beschwerdeführer "bescheissen", ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG. Mit derartigen Vorbringen kann eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht begründet werden. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Juni 2015 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn