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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_82/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Juni 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Burren, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Pensionskasse B.________, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Dezember 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1980 geborene A.________, zuletzt vom 1. Mai 2000 bis zum 31. Juli 2009 als Pflegeassistentin im Alters- und Pflegeheim C.________ tätig (letzter effektiver Arbeitstag 30. April 2008), meldete sich erstmals im Januar 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach verschiedenen Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 13. Februar 2008 (Invaliditätsgrad 35 %). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. Mai 2009 ab. 
Mit Hinweis auf eine erfolgte Hüftoperation meldete sich A.________ im Juni 2008 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle führte wiederum verschiedene Abklärungen durch, namentlich veranlasste sie eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung bei der medizinischen Gutachterstelle D.________ (Gutachten vom 12. Juli 2010), eine interdisziplinäre Begutachtung bei demselben Institut (Gutachten vom 14. Februar 2012), eine Abklärung Haushalt (Bericht vom 12. April 2012) sowie - nach erneuter Hüftoperation am 10. September 2012 (Operationsbericht vom 17. September 2012) - eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung bei der medizinischen Gutachterstelle E.________ (Gutachten vom 3. Dezember 2013). Gestützt insbesondere auf das Gutachten der medizinischen Gutachterstelle E.________ verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. März 2014 das Vorliegen eines - bei der Neuanmeldung analog geltenden - Revisionsgrundes und wies den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ab. 
 
B.   
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Dezember 2014 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfragen.  
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die bei einer Neuanmeldung analog zur Revision anwendbaren Regeln (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 f. IVV; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 117 V 198 E. 3a), zum revisionsrechtlich massgebenden Zeitraum (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Zu prüfen ist, ob sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen dem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Mai 2009, wobei die Verfügung vom 13. Februar 2008 Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildete, und der Verfügung vom 7. März 2014 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hat. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der medizinischen Gutachterstelle E.________ des Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und des Dr. med. G.________, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 3. Dezember 2013 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hievor) festgestellt, dass es bei der Beschwerdeführerin im Vergleich zu der erstmaligen rentenablehnenden Verfügung vom 13. Februar 2008 zu keiner andauernden wesentlichen Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen sei. Aufgrund dessen hat das kantonale Gericht das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich gewürdigt bzw. offensichtlich falsche Schlüsse gezogen und die Beweiswürdigungsregeln verletzt.  
 
4.2.1. Insoweit die Beschwerdeführerin eine willkürliche Würdigung des Sachverhaltes rügt, weil die Vorinstanz den Stellenwert der Expertise der medizinischen Gutachterstelle E.________ vom 3. Dezember 2013 nicht unter Berücksichtigung der von Dr. med. H.________, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, im Schreiben vom 12. September 2014 am Gutachten geäusserten Kritikpunkte gewichtet habe, kann ihr nicht gefolgt werden. So beschlägt die konkrete Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts Fragen tatsächlicher Natur und ist daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hievor). Eine Bindungswirkung fehlt nur bei willkürlicher Beweiswürdigung, was nicht bereits dann zutrifft, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; vgl. auch BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.). So verhält es sich hier nicht, denn das kantonale Gericht hat sich mit den von Dr. med. H.________, behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin, vorgebrachten Kritikpunkten ausführlich und nachvollziehbar auseinandergesetzt, vermochte dabei aber keine konkreten Indizien festzustellen, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der medizinischen Gutachterstelle E.________ vom 3. Dezember 2013 sprechen. Inwiefern sich die Vorinstanz darüber hinaus im Rahmen einer Gesamtbeurteilung über den Stellenwert der nach Art. 44 ATSG (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2.3) eingeholten Expertise hätte äussern müssen, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, ist weder ersichtlich noch von dieser rechtsgenüglich dargetan; eine willkürliche Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts liegt nicht vor.  
 
4.2.2. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz insbesondere auch mit der von Dr. med. H.________ vertretenen Auffassung auseinandergesetzt, nicht die Beschwerden betreffend Wirbelsäule, Hüften und Schulter stünden im Zentrum, sondern der progrediente muskuläre Zerfall mit sukzessivem Verlust der Halteleistung der Muskulatur. Das kantonale Gericht hat diesbezüglich festgestellt, neben einer nachvollziehbaren Einschränkung aufgrund der Hüftproblematik sei den Akten kein organisches Substrat zu entnehmen, welches das Ausmass der geklagten Schulterschmerzen und die muskuläre Insuffizienz zu erklären vermöchten. Diese Feststellungen können weder als offensichtlich unrichtig noch sonst wie bundesrechtswidrig bezeichnet werden. Dass Dr. med. H.________ die von der Beschwerdeführerin beklagte muskuläre Insuffizienz nicht im Rahmen der in der medizinischen Gutachterstelle E.________ (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) diagnostizierten Schmerzverarbeitungsstörung und dem damit einhergehenden Schonverhalten verstanden haben will, vermag daran offenkundig nichts zu ändern. Dies umso weniger, als ein eigentlicher, darüber hinausgehender "muskulärer Zerfall" in den Befunderhebungen des Dr. med. H.________ nirgends beschrieben wird und er sich auch im Bericht vom 12. September 2014 explizit ausser Stande sah, eine andere Ursache für die muskuläre Insuffizienz zu nennen.  
 
4.2.3. Insoweit die Beschwerdeführerin schliesslich einwendet, die Vorinstanz habe die Beweiswürdigungsregeln verletzt, weil der Bericht des Dr. med. H.________ vom 12. September 2014 nicht in angemessener Form gewürdigt worden sei, verkennt sie, dass es sich bei der Expertise der medizinischen Gutachterstelle E.________ vom 3. Dezember 2013 um ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten handelt. Auf ein solches ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232; 135 V 465 E. 4.4 S. 470); solche vermochte die Vorinstanz im Bericht des Dr. med. H.________ vom 12. September 2014 nicht zu erkennen (vgl. dazu E. 4.2.1 und 4.2.2 hievor). Inwiefern die Vorinstanz mit diesem Vorgehen Beweiswürdigungsregeln verletzt haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.  
 
5.   
Nach dem Gesagten fehlt es an einem (analogen) Revisionsgrund im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV. Die hypothetischen Überlegungen der Vorinstanz in Bezug auf den Status werden nicht beanstandet und geben keinen Anlass zu Weiterungen. 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse B.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Juni 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner