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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_565/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Juni 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. X.________ GmbH, c/o A.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst. 
 
Gegenstand 
Schadenersatzbegehren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, 
vom 23. Mai 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ und die X.________ GMBH, U.________, reichten beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) ein Schadenersatzgesuch ein, welches das EFD mit Verfügung vom 7. September 2015 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Auf die dagegen erhobene Beschwerde traten das Bundesverwaltungsgericht (mangels Leistung eines Kostenvorschusses) und das Bundesgericht (Verfahren 2C_608/ 2016) nicht ein. Am 16. März 2016 stellten A.________ und X.________ GMBH ein weiteres Gesuch um Schadenersatz beim EFD, auf welches ebenfalls nicht eingetreten wurde. Gegen diese Nichteintretensverfügung des EFD vom 10. März 2017 erhoben A.________ und X.________ GMBH Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches diese Beschwerde mit Urteil vom 23. Mai 2017 abwies. Mit Beschwerde, datiert vom 17. Juni 2017, und weiteren Eingaben vom 18., 19., 20. und 21. Juni 2017, fechten X.________ GMBH, A.________ und nicht genannte Drittpersonen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2017 beim Bundesgericht an. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).  
 
2.2. Im angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz erwogen, die Beschwerdeführerinnen wären im erstinstanzlichen Verfahren vor dem EFD insbesondere auf Aufforderung hin verpflichtet gewesen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]). Wie das EFD als erste Instanz zutreffend ausgeführt habe, gehe der rechtserhebliche Sachverhalt aus den Eingaben der Beschwerdeführerinnen in keiner Weise hervor, und hätten die Beschwerdeführerinnen von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Sachverhaltsergänzung keinen Gebrauch gemacht, wodurch sie Art. 13 Abs. 1 VwVG verletzt hätten. Die Umstände dieses Falles hätten trotz gebotener Zurückhaltung gestützt auf Art. 13 Abs. 2 VwVG ein Nichteintreten auf das eingereichte Schadenersatzbegehren gerechtfertigt, weshalb sich die gegen die Nichteintretensverfügung vom 10. März 2017 erhobene Beschwerde als unbegründet erweise.  
 
2.3. Da vorliegend Streitgegenstand nur das Eintreten des EFD auf das Staatshaftungsgesuch vom 16. März 2016 sein kann (Urteil 2C_747/2013 vom 8. September 2014 E. 2.1), zielen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu materiellen Rechtsverletzungen ins Leere. Soweit sich der Eingabe der Beschwerdeführerinnen prozessuale Ausführungen entnehmen lassen, legen sie auch nicht ansatzweise dar, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt den Sachverhalt offensichtlich unrichtig erhoben hätte oder bei der Anwendung von Verfahrensbestimmungen schweizerisches Recht verletzt haben könnte. Die Eingabe enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende sachbezogene Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit nicht stattgegeben werden (Art. 64 e contrario BGG). Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Juni 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall