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[AZA 0] 
C 294/01 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Urteil vom 23. Juli 2002 
 
in Sachen 
M._________, 1965, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Meilen, Sterneggweg 3, 8706 Meilen, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
Mit Abrechnung vom 3. Mai 2000 zahlte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI der 1965 geborenen M._________ für den Monat April 2000 Arbeitslosenentschädigungen für 10 kontrollierte Tage aus. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. August 2001 ab. 
M._________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihr für den April 2000 zusätzlich Taggelder für kontrollfreie Bezugstage auszurichten. 
 
 
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die massgebenden Vorschriften über den Anspruch auf kontrollfreie Tage (Art. 27 Abs. 1 AVIV in der seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 122 V 441 Erw. 3c und d) richtig dargelegt, worauf verwiesen wird. 
 
2.- a) Die Versicherte macht geltend, gemäss den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen, von welchen sie Kopien einreicht, und einer entsprechenden Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse habe sie bereits ab 50 und nicht, wie Verwaltung und Vorinstanz angenommen hätten, erst ab 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit Anspruch auf kontrollfreie Bezugstage. Dies trifft jedoch nicht zu. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Auszüge aus der vom seco herausgegebenen Broschüre "Info-service, Arbeitslosigkeit, Ein Leitfaden für Versicherte" wurden der Ausgabe des Jahres 1999 entnommen. Demzufolge bezog sich ihr Inhalt auf Art. 27 Abs. 1 AVIV in der bis Ende 1999 gültig gewesenen Fassung, nach welcher der Anspruch auf kontrollfreie Tage in der Tat nach 50 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit entstanden war. Diese Version ist jedoch vorliegend nicht mehr anwendbar. Für die Beschwerdeführerin gilt vielmehr die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Fassung der genannten Vorschrift, wonach der Anspruch auf "Stempelferien" erst nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit entsteht. 
b) In den Akten fehlen jegliche Hinweise, dass die Beschwerdeführerin von der zuständigen Angestellten der Arbeitslosenkasse eine falsche Auskunft erhalten hätte. Vielmehr ist im Protokoll über das Beratungsgespräch vom 7. April 2000 ausdrücklich festgehalten, die Versicherte sei darauf "aufmerksam gemacht" worden, "dass sie erst nach 60 Tagen bestandener Erwerbslosigkeit bezahlte Ferien" habe. Damit ist ein Gutglaubenstatbestand, der allenfalls die Auszahlung von Ferientaggeldern trotz bloss 50 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit zu rechtfertigen vermocht hätte, nicht ausgewiesen. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, können Ferientaggelder nicht vorbezogen werden (ARV 1999 Nr. 20 S. 111 Erw. 2b), und aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin von der Änderung des Art. 27 Abs. 1 AVIV nichts gewusst haben will, kann sie so oder so nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal keine gesetzliche Verpflichtung der Verwaltung besteht, die Versicherten ausdrücklich auf die geänderte Version von Art. 27 Abs. 1 AVIV hinzuweisen. Die weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit sie überhaupt sachbezogen sind, ändern nichts an diesem Ergebnis. 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, 
 
 
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 23. Juli 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
i.V. 
 
Der Gerichtsschreiber: