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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_223/2007 /hum 
 
Urteil vom 23. Juli 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Favre, Zünd, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
Firma X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Fritz Feldmann, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Veruntreuung, Sachentziehung), 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelrichterin in Strafsachen, vom 30. März 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Firma X.________ erstattete im Oktober 2005 bei den Behörden des Kantons Zürich Strafanzeige gegen A.________ wegen Veruntreuung und Sachentziehung sowie unberechtigten Verwendens eines anvertrauten Fahrzeugs. Mit Verfügung vom 7. September 2006 stellte die Untersuchungsbehörde die Strafuntersuchung ein. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Bülach mit Verfügung vom 30. März 2007 ab. 
 
Die Firma X.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Verfügung der Einzelrichterin sei aufzuheben. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung der Untersuchung gegen den Beschwerdegegner, eventualiter zur Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen rechtskräftiger Zivilurteile zurückzuweisen. 
 
A.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Einzelrichterin sowie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Die Firma X.________, der eine Kopie der Vernehmlassung von A.________ zuging, hat repliziert, ohne dazu aufgefordert worden zu sein. 
 
Eine Kopie der Replik wurde A.________ zur Kenntnis zugestellt. 
2. 
Die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen ergibt sich aus Art. 81 Abs. 1 BGG. Die Beschwerdeführerin zitiert zu Unrecht nur dessen lit. a BGG (Beschwerde S. 2 lit. C/3). Sie verkennt deshalb, dass gemäss lit. b der genannten Bestimmung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids Legitimationsvoraussetzung ist. Einer der in den Ziff. 1 bis 6 erwähnten Fälle liegt nicht vor. Inwieweit die Beschwerdeführerin ansonsten ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben könnte, ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist zur Hauptsache mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. 
3. 
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe im Verfahren vor der Vorinstanz keine Gelegenheit erhalten, zu den Eingaben des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen (Beschwerde S. 2 lit. B, S. 6 lit. C/16-18), ist sie zur Beschwerde legitimiert. Nach ständiger Rechtsprechung kann sie als Geschädigte die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV hat sie - abgesehen von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen zum Schutz überwiegender Geheimhaltungsinteressen - Anspruch darauf, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Es obliegt den Parteien zu entscheiden, ob sie zu einer Eingabe Bemerkungen anbringen wollen oder nicht (BGE 133 I 100 E. 4.3 - 4.6). 
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe bis zur Eröffnung der angefochtenen Verfügung keine Kenntnis davon gehabt, dass sich der Beschwerdegegner im Rekursverfahren zweimal geäussert hatte (Beschwerde S. 6 lit. C/16 und 18). Vorinstanz, Oberstaatsanwaltschaft und Beschwerdegegner bestreiten nicht, dass die Beschwerdeführerin von den beiden Rekurseingaben keine Kenntnis erhalten hat. Was der Beschwerdegegner dazu vorbringt (vgl. Vernehmlassung, act. 12, S.3/4 Ziff. 10), dringt nicht durch, weil der Beschwerdeführerin als Rekurrentin im kantonalen Verfahren selbstverständlich Parteirechte zustanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Sie ist im Verfahren nach Art. 109 BGG gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
4. 
Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind ihr für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Da auf die Beschwerde indessen zur Hauptsache nicht eingetreten werden konnte, hat ihr der Kanton Zürich nur eine herabgesetzte Entschädigung zu bezahlen. Der Beschwerdegegner hat den Verfahrensfehler der Vorinstanz nicht zu vertreten. Es sind ihm deshalb ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen. Da er unterliegt, steht ihm keine Parteientschädigung zu. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, die Verfügung der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Bülach vom 30. März 2007 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Bülach, Einzelrichterin in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Juli 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: