Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_606/2009 
 
Urteil vom 23. Juli 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichteröffnung eines Strafverfahrens, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 9. Juni 2009 (AK.2009.125_AK). 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid fest, nur pauschale Hinweise auf ein möglicherweise strafbares Verhalten ohne konkrete Verdachtsmomente vermöchten die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht zu rechtfertigen. Was an dieser Erwägung gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Behauptungen, wonach gewisse Unterlagen "nicht in Betracht gezogen" worden seien und die kantonale Bearbeitung "einfach zu skandalös" gewesen sei, genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Dasselbe gilt für die zur Hauptsache unverständlichen Ausführungen auf S. 2 der Beschwerde zu den Sonnenaufgangs- und -untergangszeiten sowie zu Flügen von Superpumas. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. Juli 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn