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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_76/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Juli 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 5. Dezember 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1987 geborene S.________ war als Werbeberaterin bei der X.________ bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5. Juni 2009 erlitt sie bei einem Verkehrsunfall eine Thorax- und eine Kniekontusion. Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens des Centers Y.________, vom 2. Februar 2011 stellte die Helsana ihre bis anhin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 5. Mai 2011 auf den 30. April 2011 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2011 fest. 
 
B.  
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis mit Entscheid vom 5. Dezember 2012 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihre Leistungen über den 30. April 2011 hinaus zu erbringen und nach Eintritt des medizinischen Endzustands eine Integritätsentschädigung von mindestens 10 % auszurichten; eventualiter sei vom Gericht ein medizinisches Obergutachten zu veranlassen. 
Die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin Nichteintreten auf die Beschwerde beantragt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. In der Beschwerde wird festgehalten, dass diverse Prellungen, Kontusionen, eine HWS-Distorsion, ein Tinnitus, eine posttraumatische Labrumläsion der Hüfte rechts und posttraumatische Kniebeschwerden diagnostiziert worden seien und die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Geltend gemacht wird in Bezug auf die Beschwerden jedoch einzig, dass das bis heute noch bestehende Hüftleiden unfallkausal sei, wobei entgegen der Vorinstanz dem Gutachten des Centers Y.________ nicht volle Beweiskraft zukomme, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. In Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes habe das kantonale Gericht in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen. Ferner wird die Einstellung der Taggelder sowie die Ausführungen der Vorinstanz zur Integritätsentschädigung moniert.  
 
2.2. Die Beschwerde richtet sich demnach gegen die vom kantonalen Gericht geschützte Leistungseinstellung auf den 30. April 2011 sowie die bestätigte Höhe der Integritätsentschädigung. Gerügt wird eine unter Verletzung von Beweiswürdigungsregeln und des Untersuchungsgrundsatzes erfolgte unvollständige Sachverhaltsfeststellung, weshalb -entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das bestehende Hüftleiden unfallkausal ist und diesbezüglich weitere Leistungen der Unfallversicherung geschuldet sind (Taggelder/ Integritätsentschädigung). 
 
3.1. Im Gutachten des Centers Y.________ vom 2. Februar 2011 wurde in Bezug auf das Hüftleiden ausgeführt, die Versicherte klage über permanente Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte. Eine muskuläre Dysbalance, wie dies der behandelnde Orthopäde Prof. Dr. med. N.________, Chefarzt/Klinikleiter, Spital A.________, Spital C.________, am 28. Januar 2010 festgestellte habe, könne anlässlich der Untersuchung nicht mehr ausgemacht werden. Das durch den Radiologen PD Dr. med. B.________, Leiter Muskuloskelettale Radiologie, Spital D.________, am 30. Juni 2010 anhand einer Arthro-MRI-Abklärung identifizierte femoroacetabuläres Pincer-Impingement sei bei der klinischen funktionellen Abklärung als Verdachtssymptom berücksichtigt worden, jedoch hätten klassische Impingementsymptome beim Impingementtest gefehlt. Es sei deshalb mit Prof. Dr. med. N.________, dessen Einschätzung der klinischen und MRI-Befundung (vom 25. November 2010; MRI-Befund vom 24. Oktober 2010) sich mit der aktuellen gutachterlichen Beurteilung deckten, mit einer Therapiepause fortzufahren und von einem operativen Eingriff abzusehen. Die geringgradigen Hüftfunktionseinbussen seien unfallkausal, führten jedoch zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.  
 
3.2. Die beschwerdeweise geäusserte Kritik am Gutachten des Centers Y.________, insbesondere der Einwand, es seien die divergierenden Meinungen bezüglich der Hüftproblematik nicht genügend eruiert worden, geht fehl. Die Zweitmeinung des Dr. med. E.________, Chefarzt Orthopädie, Spital F.________, vom 15. Juli 2010 steht zu den gutachterlichen Schlussfolgerungen insofern nicht in Widerspruch, als sie ebenfalls von unfallbedingten - allerdings geringgradigen - Hüftfunktionseinbussen rechts bei stattgehabter Labrumpartialruptur ausgingen. Der Bericht des Dr. med. E.________ lag den Gutachtern vor und es bedurfte keiner vertieften Auseinandersetzung damit, zumal Dr. med. E.________ nicht über die aktuellsten bildgebenden Befunde (MRI vom 24. Oktober 2010) verfügte.  
Sodann ist mit der Beschwerdeführerin festzustellen, dass gestützt auf das Gutachten des Centers Y.________ die Hüftfunktionseinbussen unfallkausal sind. Ob der Unfallversicherer die Leistungen für eine mögliche Operation zu übernehmen hat, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Aktuell steht gestützt auf die medizinischen Akten einzig fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt von einer Operation abzusehen ist. Damit erübrigen sich auch die von der Beschwerdeführerin beantragten medizinischen Abklärungen. 
 
3.3. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin war von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung ab Begutachtungszeitpunkt weder eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit noch sonstwie eine ins Gewicht fallende Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 in Verbindung mit E. 10.2.3), gingen die Gutachter doch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus und hielten eine Therapiepause als angebracht. Im Fragekatalog hielten sie zudem fest, dass eine Behandlung nicht erforderlich sei, weshalb eine namhafte Besserung durch irgendeine Therapie nicht erwartet werde. Eine andere Einschätzung ist den im Recht liegenden medizinischen Berichten nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen war von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung ab 30. April 2011 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Die Leistungseinstellung erfolgte demnach zu Recht.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV sind voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen zu berücksichtigen. Revisionen der Integritätsentschädigung sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung insbesondere nicht voraussehbar war. Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht (vgl. RKUV 1995 Nr. U 228 S. 192, U 23/93 E. 3a). Diese Prognose im Sinne einer fallbezogenen medizinischen Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist, genauso wie die Beurteilung der einzelnen Integritätsschäden an sich (RKUV 1998 Nr. U 296 S. 235, U 245/96 E. 2d; Urteil U 121/06 vom 23. April 2007 E. 4.2), eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398; Urteil 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3).  
 
3.4.2. Die Gutachter führten mit Schreiben vom 11. April 2011 überzeugend aus, die Entwicklung einer Hüftarthrose sei "vollständig" hypothetisch, weshalb sie den unfallkausalen Integritätsschaden im Fragekatalog auf 2,5 % schätzten. Dieser Einschätzung widersprechende Angaben sind auch dem Bericht des Dr. med. E.________ (vom 15. Juli 2010) nicht zu entnehmen. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen (Anhang 3 zur UVV Ziff. 2, wonach eine Entschädigung entfällt, wenn der Integritätsschaden geringer als 5 % ist).  
 
4.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Juli 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla