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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_513/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Juli 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
gesetzlich vertreten durch seine Mutter B.A.________ 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2018 (IV.2018.00211). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 15. Juli 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass kein Grund für die Sistierung des Verfahrens ersichtlich ist (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BZP), 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), 
dass Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens einzig der angefochtene Entscheid (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und nicht das Verhalten der IV-Stelle oder weiterer Personen sein kann, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen von vornherein ins Leere zielen, 
dass das kantonale Gericht verschiedene Geburtsgebrechen des versicherten Kindes anerkannt, aber in Bezug auf den Erlass einer Rentenverfügung durch die IV-Stelle eine Rechtsverzögerung resp. -verweigerung verneint hat und im Übrigen - einerseits betreffend die (bereits gewährte) Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 395 und anderseits hinsichtlich der weiteren, als zivil-, aufsichts- und strafrechtlich qualifizierten Anträge - auf die bei ihm am 18. Januar 2018 erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, 
dass die Beschwerde vom 15. Juli 2018 auch nicht ansatzweise Ausführungen zur Rechtsverzögerung resp. -verweigerung (Erlass einer Rentenverfügung) und zur Eintretensfrage enthält, weshalb sie den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG - ohne den Einbezug weiterer Beschwerdegegner - auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die zivil-, aufsichts- und strafrechtliche Beurteilung des geltend gemachten Sachverhalts nicht zuständig ist (vgl. Art. 56 ff. ATSG i.V.m. § 2 des kantonalen Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer; ZH-Lex 212.81]), 
dass ein Anspruch des versicherten Kindes auf eine Rente der Invalidenversicherung frühestens nach Vollendung des 18. Altersjahres entstehen kann (Art. 29 Abs. 1 IVG) und nicht mit Familienzulagen verknüpft ist (vgl. Art. 3 ff. des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]), und dass der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung angemeldet ist, weshalb die IV-Stelle zu gegebener Zeit weitere in Betracht fallende Ansprüche, insbesondere solche auf medizinische Massnahmen (vgl. Art. 12 ff. IVG), prüfen wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Juli 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann