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[AZA 7] 
C 21/01 Hm 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber 
Hochuli 
 
Urteil vom 23. August 2001 
 
in Sachen 
I.________, 1954, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
A.- Mit Verfügung vom 7. Juni 2000 stellte das Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau (seit 
1. Mai 2001: Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau; AWA) den 1954 geborene I.________ wegen Nichtannahme einer durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Baden (nachfolgend: RAV) zugewiesenen zumutbaren Arbeit fürdie Dauer von 38 Tagen ab 6. Mai 2000 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. Dezember 2000 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt I.________ sinngemäss eine angemessene Herabsetzung der Dauer der Einstellung. 
Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Pflichten des Versicherten (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Verpflichtung des Versicherten zur Annahme der vermittelten zumutbaren Arbeit (Art. 17 Abs. 3 AVIG), die generelle Schadenminderungspflicht in Bezug auf die Annahme zumutbarer Arbeit (Art. 16 Abs. 1 AVIG), die Ausnahmen von der Annahmepflicht wegen Unzumutbarkeit der Arbeit (Art. 16 Abs. 3), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) und die nach dem Grad des Verschuldens zu bemessende Einstellungsdauer (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. 
Darauf kann verwiesen werden. 
 
b) Wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat, liegt ein schweres Verschulden vor (Art. 45 Abs. 3 AVIV). In diesem Fall muss die Einstellungsdauer zwingend innerhalb des durch Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV gesetzten Rahmens (31 bis 60 Tage) festgesetzt werden (ARV 1999 Nr. 23 S. 136). 
2.- Fest steht, dass I.________ die ihm am 5. Mai 2000 telefonisch vom RAV zugewiesene und durch die Firma X.________ zur Vermittlung angebotene Stelle als "Hilfsbauarbeiter C" bei der Firma Y.________ abgelehnt hat. Das AWA verfügte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung allein gestützt auf diese Tatsache. Strittig ist deshalb einzig, ob der Versicherte berechtigt war, diese zugewiesene Arbeitsstelle abzulehnen. 
 
a) Verwaltung und Vorinstanz sind der Auffassung, bei der zugewiesenen Arbeitsstelle habe es sich um zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AVIG gehandelt, die der Beschwerdeführer demzufolge unverzüglich hätte annehmen müssen. Obwohl das RAV mit der Meldung des Ablehnens einer zumutbaren Arbeit gegenüber dem AWA am 8. Mai 2000 zum Ausdruck brachte, die Ablehnung sei seitens des Versicherten mit der Begründung eines zu geringen Stundenlohnes erfolgt, stützte die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid im Ergebnis zu Recht nicht auf diese Behauptung ab. Zumindest lassen sich den Akten keine eindeutigen Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer die zugewiesene Arbeit mit dieser Begründung abgelehnt habe. 
 
b) I.________ begründete die Ablehnung der fraglichen Arbeitsstelle gemäss Schreiben vom 19. Mai 2000 an das AWA vielmehr von Anfang an damit, dass diese Tätigkeit mit schweren körperlichen Arbeiten verbunden gewesen wäre, die ihm aus medizinischen Gründen nach Auffassung seines Hausarztes, Dr. med. W.________ nicht mehr zumutbar seien. 
Unbestritten ist, dass die zugewiesene Stelle mit schweren körperlichen Arbeiten verbunden gewesen wäre. Demnach bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ab 5. Mai 2000 (telefonische Zuweisung dieser Stelle) eine schwere körperliche Tätigkeit zumutbar war. 
aa) Nachdem das AWA durch den Versicherten mit genanntem Schreiben vom 19. Mai 2000 über die Einschränkungen in Bezug auf schwere körperliche Arbeiten in Kenntnis gesetzt worden war, klärte die Verwaltung zutreffend die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers näher ab und unterbreitete dem Hausarzt zu diesem Zweck mit Schreiben vom 24. Mai 2000 verschiedene Fragen. Obwohl Dr. med. 
W.________ den Versicherten nach einer längeren Behandlungsphase von August bis Dezember 1999 letztmals am 2. Dezember 1999 gesehen hatte, vertrat er mit Bericht vom 29. Mai 2000 die Auffassung, dass "sicher mit einer Rückfallgefahr der abnützungsbedingten Schulter- und Nackenschmerzen bei schweren körperlichen Arbeiten auf dem Bau (Pickeln und Schaufeln) zu rechnen" sei. Anlässlich der Konsultation vom 21. Juni 2000 hielt Dr. med. W.________ auf ärztlichem Zeugnis erneut fest, dass der Versicherte für schwere körperliche Arbeiten nicht einsetzbar sei. 
Gegenüber dem AWA bestätigte Dr. med. W.________ nach Einholung einer medizinischen Zweitbeurteilung am Kantonsspital Z.________, dass er den Versicherten bei der Invalidenversicherung angemeldet und ihm im Jahre 2000 vom 21. Juni bis zum 10. Dezember eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 11. Dezember 2000 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert habe (Schreiben vom 8. Januar 2001). Zur vollen Arbeitsunfähigkeit ab 21. Juni 2000 war es gemäss ärztlichem Zeugnis vom 23. Juni 2000 in der Folge von zwei Arbeitsversuchen gekommen, die der Versicherte in weiteren, ihm durch das RAV zugewiesenen Arbeitsstellen in der Firma J.________ und in der Firma S.________ unternommen hatte (Zementsäcke-Tragen und Arbeiten in einer Kanalisation). 
 
 
bb) Auf Anfrage des AWA äusserte sich das RAV zur Beschwerde des Versicherten gegen die Verwaltungsverfügung gemäss Schreiben vom 4. Juli 2000 dahingehend, dass das RAV seit dem 23. Juni 2000 bzw. 4. Juli 2000 im Besitze von Arztzeugnissen sei, die dem Beschwerdeführer ab sofort verböten, schwere körperliche Arbeiten auszuführen. An der Verwaltungsverfügung müsse jedoch unter anderem deshalb festgehalten werden, weil das RAV im Zeitpunkt der Stellenzuweisung (5. Mai 2000) keine Kenntnis von irgendwelchen Arztzeugnissen gehabt habe, die es dem Versicherten nicht erlaubt hätten, schwere körperlichen Arbeiten auszuführen. 
 
cc) Hinsichtlich der zeitlichen Gültigkeit seiner Angaben schränkte Dr. med. W.________ seine Angaben betreffend die Leistungsfähigkeit des Versicherten gemäss Bericht vom 29. Mai 2000 in keiner Weise ein. Vielmehr stützte er seine Aussagen auf die ihm seit der letzten Konsultation vom 2. Dezember 1999 bekannt gewesenen Kenntnisse. Umso mehr behält die ärztlich festgestellte Einschränkung, dass - ohne das Risiko eines Rückfalles zu erhöhen - der Versicherte keine schweren körperlichen Arbeiten ausführen sollte, auch für die Zeit der Zuweisung der fraglichen Arbeitsstelle als Hilfsbauarbeiter in der Firma Y.________ vom 5. Mai 2000 volle Gültigkeit. Nicht entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang, wann das RAV von den medizinischen Tatsachen Kenntnis erhielt, sondern in Bezug auf welchen Zeitraum die ärztlich festgestellten, medizinisch bedingten Leistungseinschränkungen wirksam und demzufolge durch den Versicherten zu beachten waren. 
 
 
dd) Unter den vorliegenden Umständen kann der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung - der Beschwerdeführer habe es abgelehnt, die ihm am 5. Mai 2000 zugewiesene, zumutbare Arbeitsstelle anzunehmen - nicht gefolgt werden. 
Gemäss ARV 1968 Nr. 17 (vgl. Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I, Bern 1988, N 30 f. zu Art. 16 AVIG), worauf das kantonale Gericht seinen Entscheid abstützt, hätte der Versicherte die ihm zugewiesene Arbeit nur dann zumindest versuchsweise annehmen müssen, wenn er nicht durch ein ärztliches Zeugnis hätte nachweisen können, dass die zugewiesene Arbeit für ihn gesundheitsgefährdend ist. Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer jedoch anhand des ärztlichen Zeugnisses vom 29. Mai 2000 erbracht. Somit ist erwiesen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zuweisung der fraglichen Arbeitsstelle als Hilfsbauarbeiter schwere körperliche Arbeiten aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar waren. 
 
 
c) Steht demnach fest, dass dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen schwere körperliche Arbeiten eindeutig nicht zumutbar waren und die zugewiesene Arbeitsstelle solche Arbeiten mitumfasste, war der Versicherte folglich gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG zur Verweigerung der Annahme berechtigt. Damit entfällt die Grundlage für die durch das AWA verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeitsstelle (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), so dass diese Verwaltungsverfügung vom 7. Juni 2000 und der angefochtene Entscheid aufzuheben sind. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden 
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons 
Aargau vom 18. Dezember 2000 und die Verfügung 
des Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamtes des Kantons 
Aargau vom 7. Juni 2000 aufgehoben. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat 
 
 
für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 23. August 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.