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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.154/2004 /bnm 
 
Urteil vom 23. August 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Rechtsvorschlag, 
 
SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 7. Juli 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Juni 2004 wurde X.________ vom Betreibungsamt A.________ in der Betreibung Nr. ... der Zahlungsbefehl über den Betrag von Fr. 2'787.15 zugestellt. Am 2. Juni 2004 wandte er sich an das Betreibungsamt und machte im Wesentlichen geltend, er könne diese Rechnung und so grosse Raten nicht bezahlen. Mit Verfügung vom 7. Juni 2004 wies das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag ab, da der Schuldner den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht bestritten habe. Auch deren Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit sei nicht bestritten. 
Am 16. Juni 2004 reichte der Schuldner bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn ein Schreiben ein, in dem er nochmals ausführte, er könne die Rechnung nicht bezahlen. Mit Urteil vom 7. Juli 2004 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. 
1.2 Mit Eingabe vom 30. Juli 2004 beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung des Urteils der Aufsichtsbehörde. 
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Übersendung der kantonalen Akten (Art. 80 OG) beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, und im Eintretensfalle abzuweisen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz führt aus, der Schuldner habe mit Schreiben vom 2. Juni 2004 dem Betreibungsamt mitgeteilt, er könne die Rechnung nicht bezahlen. Er habe dem Steueramt in B.________ geschrieben, jeden Monat Fr. 1'000.-- Gemeindesteuern zu bezahlen; er habe dem Staat zweimal Fr. 500.-- für die Bundessteuer entrichtet und könne nicht mehr bezahlen. Da innert der 10-tägigen Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlages (Art. 74 Abs. 1 SchKG) keine weiteren Äusserungen des Schuldners aktenkundig seien, gelte es, die von ihm gemachte Erklärung vom 2. Juni 2004 zu werten. Ein Rechtsvorschlag müsse nicht begründet werden; es reiche, wenn der Begriff "Rechtsvorschlag" auf dem Zahlungsbefehl bei der Übergabe notiert oder innerhalb von 10 Tagen dem Betreibungsamt mitgeteilt werde (vgl. Balthasar Bessenich, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg.: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basel 1998, N. 14 zu Art. 74 SchKG). Begnüge sich der Schuldner nicht mit der einfachen Erklärung, Rechtsvorschlag zu erheben, so müsse aus seiner anderweitigen Äusserung der Wille hervorgehen, die Forderung oder die Zulässigkeit ihrer Geltendmachung auf dem Betreibungswege zu bestreiten. Eine lediglich die Zahlungsunfähigkeit anführende Erklärung sei als Rechtsvorschlag ungenügend. Das Betreibungsamt habe somit zu Recht den Rechtsvorschlag in der Verfügung vom 7. Juni 2004 abgewiesen. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen zutreffenden Ausführungen nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander. 
2.2 Das Bundesgericht hat mit Bezug auf die Übermittlung von Gerichtsurteilen entschieden: Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34 mit Hinweisen). Entgegen seiner Ansicht hat somit der Beschwerdeführer diese fingierte Zustellung des Entscheids der Aufsichtsbehörde gegen sich gelten zu lassen. Dazu kommt, dass die Aufsichtsbehörde am 22. Juli 2004 dem Beschwerdeführer eine Ausfertigung ihres Entscheids vom 7. Juli 2004 mit gewöhnlicher Post zugestellt hat, weil er den mittels Gerichtsurkunde zugestellten Entscheid nicht abgeholt hatte. Sein Einwand, er habe das Urteil nicht erhalten, muss deshalb als mutwillig bezeichnet werden, zumal er aufgrund des Hinweises der Aufsichtsbehörde dennoch fristgerecht Beschwerde erheben konnte. 
Aus diesen Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. August 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: