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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_628/2011 
2C_629/2011 
 
Urteil vom 23. August 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern 2009, 
direkte Bundessteuer 2009, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Juli 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies am 10. Juni 2011 Gesuche von X.________ um Wiederherstellung der Frist in den Rechtsmittelverfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer 2009 ab. Dagegen gelangte X.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, welches ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- aufforderte. Das innert der verlängerten Zahlungsfrist gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Verwaltungsgericht mit Verfügung seines Präsidenten vom 21. Juli 2011 ab, wobei die Frist zur Bezahlung des Vorschusses neu auf den 16. August 2011 festgesetzt wurde. 
 
Mit ans Bundesgericht adressierter Eingabe vom 19. August 2011 erklärt X.________, gegen "das Urteil" des Verwaltungsgerichts Rekurs/Beschwerde zu erheben. Gestützt auf die Eingabe sind zwei Verfahren (eines betreffend die Staats- und Gemeindesteuern, eines betreffend die direkte Bundessteuer) eröffnet worden. Über die Streitsache ist bei den gegebenen Umständen in einem Urteil zu befinden. 
 
2. 
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen. 
 
Das Verwaltungsgericht hat, wiewohl es in E. 1 seiner Verfügung auch das Erfordernis erwähnte, dass das angestrebte Verfahren nicht aussichtslos sein darf, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer eine prozessuale Bedürftigkeit nicht dargetan habe (E. 2). Dabei hat es sich mit seinen Einkommensverhältnissen befasst und die geltend gemachten monatlichen Auslagen gewürdigt. In der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift hält der Beschwerdeführer dazu einzig fest, "aus finanzieller Sicht (sei) es (ihm) nicht möglich, den Kostenvorschub ... zu leisten", ohne auf die von der Vorinstanz angestellte Berechnung und damit auf die allein entscheidrelevanten Darlegungen in der angefochtenen Verfügung einzugehen; es lässt sich ihr nicht entnehmen, inwiefern diese Recht verletzte. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) werden entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. August 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller