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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_477/2012 
 
Urteil vom 23. August 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Massnahmenvollzug, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 16. August 2012. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Bei der verfahrensleitenden Verfügung des Obergerichts des Kantons Luzern vom 16. August 2012 handelt es sich weder um einen kantonalen letztinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG noch um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 oder Art. 93 BGG. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. August 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill