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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_472/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. August 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.); Rechtsbeugung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Mai 2017. 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erstattete am 30. Dezember 2016 Strafanzeige gegen fünf Personen, die bei der Stadt Bern tätig sind, und gegen zwei Mitarbeiter einer Stiftung namentlich wegen Amtsmissbrauchs, und Nötigung im Zusammenhang mit einer Bausache im Kanton Bern. Am 20. März 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Verfahren nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 16. Mai 2017 ab. 
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, in dieser Sache und namentlich betreffend die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs und der Nötigung ein Strafverfahren zu eröffnen. 
 
2.  
In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers das Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Daraus folgt, dass die Begründung in der Beschwerde selber enthalten sein muss. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf seine Eingaben im kantonalen Verfahren und andere Unterlagen sind unzulässig (vgl. BGE 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; 133 II 396 E. 3.2 mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sofern es aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, muss er nach der Rechtsprechung spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). 
Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung gestellt hätte, die unmittelbar im Zusammenhang mit den angezeigten Straftaten steht. Inwieweit ihm solche Ansprüche zustünden, ist auch nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer geht es darum, für seinen gesamten, in der Sache getätigten Aufwand entschädigt zu werden (Beschwerde, S. 4). Dabei sieht er seine primäre Anspruchsgrundlage im Vorwurf der "Verletzung des Anspruchs auf gerechte und faire Behandlung in Rechtsverfahren und Beurteilung einer Sache innert angemessener Frist, begründet mit Verfahrensführung zum Selbstzweck". Der geltend gemachte Aufwand, welcher sich auf das der Strafanzeige zugrunde liegende Verfahren in einer Bausache zu beziehen scheint, stellt eine mittelbare Schädigung dar, welche eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO nicht zu begründen vermag. Auf diese Rechtslage wurde der Beschwerdeführer bereits im Urteil 6B_733/2014 vom 4. September 2014 E. 3 hingewiesen. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass und inwiefern sich der angefochtene Entscheid des Obergerichts auf seine Zivilansprüche auswirken könnte (abgesehen davon sind Haftungsansprüche gegen Behördenmitglieder ohnehin keine Zivilforderungen). Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Dass der Vorwurf der Nötigung nach den Ausführungen des Obergerichts bereits Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens gewesen sein soll, trifft entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht zu (vgl. Urteil 6B_733/2014; siehe auch kantonale Akten, Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft, S. 1 und 4), vermag am Ergebnis indessen nichts zu ändern. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill