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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_459/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. August 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
SWICA Gesundheitskasse, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des A.________ vom 20. Juni 2017 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass der angefochtene Entscheid auf die mit "Klage auf Feststellung" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2017 (Poststempel) betreffend Auszahlung des Prämienverbilligungsüberschusses (Art. 106c Abs. 5 lit. a KVV) mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eintritt (Dispositiv-Ziffer 1) und diesem die Gerichtskosten von Fr. 560.- auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2 und 3), 
dass der Beschwerdeführer Verstösse gegen die Verfassung und die EMRK rügt, was er damit begründet, das Verwaltungsgericht hätte das Verfahren an dasjenige Gericht, von dem es "ganz genau weiss", dass es zuständig sei, abgeben müssen; stattdessen habe es eine kostspielige Verfügung erstellt, wozu es nicht berechtigt gewesen sei, 
dass die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) ihre Entscheidzuständigkeit damit verneint hat, beim Streit gehe es um eine sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit, 
dass sie sodann die Gründe dargelegt hat, weshalb - im Sinne der geltenden Praxis (vgl. Kaspar Plüss, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Alain Griffel [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 48 f. zu § 5 VRG) - auf eine Überweisung an das zuständige Gericht zu verzichten ist, 
dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort aufzeigt, inwiefern die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonales Recht verletzen, somit an sich auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre (Art. 95 lit. a-c BGG; Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 134 II 244 E. 2.1-2 S. 245 f.), 
dass im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) jedoch die Kostenauflage als stossend bezeichnet werden muss: Zum einen ist von einer versehentlichen, insbesondere nicht rechtsmissbräuchlichen Anrufung des Verwaltungsgerichts durch den nicht rechtskundigen Beschwerdeführer auszugehen, was an sich die informelle Weiterleitung der Eingabe vom 7. Juni 2017 ohne Eröffnung eines Verfahrens an die zuständige Behörde zur Folge hätte (Plüss, a.a.O., N. 35 zu § 5 VRG); zum andern sind Verfahren in (bundes-) sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten auf kantonaler Ebene von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen grundsätzlich kostenfrei (vgl. Art. 61 lit. a ATSG; Plüss, a.a.O., N. 20 zu § 13 VRG); womit sich die Auferlegung von Kosten für den Nichteintretensentscheid nicht verträgt (zur Rechtsnatur der Prämienverbilligung Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 818 Rz. 1391), 
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auf Streitigkeiten aus Art. 106c Abs. 5 lit. a KVV über die Modalitäten der Differenzzahlungen das ATSG anwendbar ist, anders als in Fällen, die in Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG angeführt sind, 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gegenstandslos ist, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2017 wird aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. August 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler