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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_822/2019  
 
 
Urteil vom 23. August 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (ungetreue Geschäftsführung, Betrug usw.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 12. Juni 2019 
(AK.2019.146-AK). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer verfügte ab Juli 2012 bis zum Frühjahr 2018 bei einer Bank über verschiedene Bankkonten, welche er unter anderem für Börsengeschäfte und Anlagen nutzte. Bereits mit Strafanzeige vom 9. März 2018 sowie vier ergänzenden Eingaben samt Beilagen machte der Beschwerdeführer die Bank bzw. deren Mitarbeitende für die auf den Konten eingetretenen Verluste verantwortlich. Das Untersuchungsamt Altstätten nahm die Strafuntersuchung am 15. Mai 2018 nicht an die Hand und die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde am 21. Juni 2018 nicht ein. Damit fand jenes Verfahren seinen Abschluss. 
Mit Strafanzeige vom 27. März 2019 und Ergänzung vom 5. April 2019 samt Beilagen erneuerte der Beschwerdeführer seinen Vorwurf und machte Betrug und sinngemäss ungetreue Geschäftsführung geltend. Das Untersuchungsamt Altstätten erliess am 15. April 2019 abermals eine Nichtanhandnahmeverfügung. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 12. Juni 2019 ab, soweit es darauf eintrat. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er strebt sinngemäss die Durchführung eines Strafverfahrens an. 
 
2.   
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie hat im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darzulegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe weder zu seiner Beschwerdelegitimation und zur Frage einer Zivilforderung, noch setzt er sich (substanziert) mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Er beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge zu schildern und - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - eine Unterschlagung durch die Bank im Umfang von Fr. 760'000.-- zu behaupten. Aus seinen Ausführungen ergibt sich indessen nichts, was auf ein strafbares Verhalten der Bank bzw. deren Mitarbeitende hindeuten würde. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, erhebt der Beschwerdeführer insbesondere zivilrechtliche bzw. auftragsrechtliche Vorwürfe, welche nicht über das Strafrecht geltend zu machen sind. Inwiefern das Strafverfahren zu Unrecht nicht an die Hand genommen worden sein soll und die Anklagekammer mit ihrem Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill