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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_775/2021  
 
 
Urteil vom 23. August  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug, An der Aa 6, 6300 Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Versetzung in den geschlossenen Vollzug; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 22. Juni 2021 (V 2021 38). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Zug verfügten am 25. Februar 2021 die Versetzung des Beschwerdeführers vom offenen Strafvollzug in der Stiftung B.________ in den geschlossenen Strafvollzug der Abteilung "Alter und Gesundheit" der Justizvollzugsanstalt C.________. Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Nach Abklärungen gelangte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zum Schluss, die in § 64 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zug (VRG; BGS 162.1) festgehaltene Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 10 Abs. 2 VRG/ZG sei nicht eingehalten worden, weshalb auf die Beschwerde voraussichtlich nicht eingetreten werden könne. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Einhaltung der Beschwerdefrist und zu allfälligen Wiederherstellungsgründen im Sinne von § 11 Abs. 3 VRG/ZG trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht. Eine Fristwiederherstellung schloss sie mangels triftiger und unverschuldeter Hinderungsgründen aus. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Anfechtungsobjekt ist nur das vorinstanzliche Nichteintretensurteil (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer nicht dazu äussert, sondern sich mit anderen Dingen befasst, die nicht Thema des angefochtenen Urteils bilden (z.B. seine Verurteilung oder die gegen ihn angeblich erstatteten Strafanzeigen), kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht. Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür bei dessen Anwendung, gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer Geltendmachung und Begründung (BGE 142 IV 70 E. 3.3.1; 141 I 105 E. 3.3.1). 
 
4.  
Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine im kantonalen Verfahren vorgetragenen Standpunkte vor Bundesgericht zu wiederholen. Entsprechend schildert er seine gesundheitlichen Einschränkungen und deren Folgen, formuliert sein Bedürfnis nach professioneller Betreuung, beantragt eine Versetzung in eine Rehaklinik oder eine Pflegeeinrichtung bzw. einen Hafturlaub zur Regelung seiner Gesundheitsprobleme und macht vor diesem Hintergrund und unter Hinweis auf das Verhalten des Vollzugspersonals geltend, nicht im Stande gewesen zu sein, eine Beschwerde zu verfassen. Mit den einlässlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil befasst er sich hingegen nicht. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, das kantonale Verfahrensrecht, namentlich § 64 VRG/ZG und § 11 Abs. 3 VRG/ZG, willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig angewendet und entsprechend zu Unrecht auf die Verspätung der Beschwerdeerhebung geschlossen und das Vorliegen von Fristwiederherstellungsgründen verneint haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill