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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 126/03 
 
Urteil vom 23. September 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern 
 
(Entscheid vom 24. Januar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1947 geborene M.________, gelernter Schriftsetzer, bezog gestützt auf eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 27. November 1996 ab 1. Oktober 1994 eine ganze Invalidenrente, welche mit Revisionsverfügungen der mittlerweile zuständigen IV-Stelle Bern vom 24. August 1999 und 3. Februar 2000 bestätigt wurde. 
 
Im Mai 2002 meldete der Versicherte der Verwaltung die per 1. Mai 2002 erfolgte Aufnahme einer Anstellung zu 80% bei der Firma N.________. In dem daraufhin eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren erkannte die IV-Stelle, dass M.________ bereits vorher - seit 17. Juli 2000 - einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber nachgegangen war, welche er der Verwaltung nicht angezeigt hatte. In dem weiter eingeholten medizinischen Verlaufsbericht vom 4. Juli 2002 bescheinigte die Klinik S.________ dem Versicherten eine gesundheitliche Verbesserung und aktuell resp. ab 1. Mai 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 80%. 
 
Am 20. August 2002 verfügte die IV-Stelle mit der Begründung, M.________ erziele seit Mai 2002 ein rentenausschliessendes Einkommen, die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung dieses Verwaltungsaktes folgenden Monats, mithin per Ende September 2002. Mit einer weiteren Verfügung vom 21. August 2002 setzte die Verwaltung den Leistungsanspruch rückwirkend ab 1. November 2000 auf eine halbe Rente herab, da der Versicherte seit Juli 2000 ein rentenbeeinflussendes Einkommen erzielt habe, welches er im Rahmen der Meldepflicht hätte anzeigen müssen. 
 
Am 4. September 2002 ergingen zwei Verfügungen: Mit der ersten setzte die IV-Stelle die halbe Rente für die Zeit von November 2000 bis September 2002 betraglich fest und verrechnete hievon zugleich Fr. 18'264.- mit in der Zeit von November 2000 bis August 2002 zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen (Differenz zwischen der ausgerichteten ganzen und der revisionsweise verfügten halben Invalidenrente). Mit der zweiten Verfügung vom 4. September 2002 wurde von M.________ die Rückerstattung der restlichen im besagten Zeitraum zuviel ausbezahlten Renten von Fr. 17'432.- verlangt. 
B. 
Die von M.________ erhobene Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei von der rückwirkenden Herabsetzung des Rentenanspruchs und der Verrechnung resp. der Rückforderung bezogener Leistungen abzusehen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. Januar 2003 ab. 
C. 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert sinngemäss sein vorinstanzliches Rechtsbegehren. 
 
Die IV-Stelle Bern beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die am 20. August 2002 mit Wirkung per Ende September 2002 verfügte Aufhebung jeglichen Rentenanspruchs ist nicht angefochten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Verwaltung zu Recht die seit Oktober 1994 bezogene ganze Rente revisionsweise rückwirkend ab 1. November 2000 auf eine halbe herabgesetzt und vom Versicherten - teils mit Verrechnung, teils als Rückforderung - die Rückerstattung des demzufolge im Zeitraum bis Ende August 2002 zu Unrecht bezogenen Differenzbetrages zur ganzen Rente verlangt hat. Dies wird vom kantonalen Gericht bejaht, vom Beschwerdeführer hingegen verneint. 
2. 
Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erwähnt wird, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 21. August und 4. September 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
Richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht auch die Bestimmungen über die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die rückwirkende revisionsweise Herabsetzung einer Invalidenrente mit Rückforderung von Leistungen bei Vorliegen einer für deren unrichtige Ausrichtung kausalen Verletzung der Meldepflicht durch den Versicherten (Art. 41 IVG; Art. 77 und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 AHVG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer vom 17. Juli 2000 bis 31. Mai 2002 in einem Teilpensum als technischer Leiter Atelier bei der Firma X.________ in B.________ gearbeitet hat. Gemäss Bescheinigung des Arbeitgebers vom 2. Juli 2002 bezog er in den rund 5 1/2 Anstellungsmonaten des Jahres 2000 insgesamt Fr. 13'477.- Lohn, was auf zwölf Monate hochgerechnet Fr. 29'404.- entspricht. Im Jahr 2001 betrug der Verdienst Fr. 31'699.-. Dieses tatsächlich realisierte Einkommen haben Verwaltung und Vorinstanz zulässigerweise dem vom Versicherten trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommen (Invalideneinkommen) gleichgesetzt (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Der Vergleich mit dem - unbestrittenen - Lohn von Fr. 78'000.-, den der Beschwerdeführer im Jahr 2001 ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung im erlernten Beruf eines Druckers mutmasslich erzielt hätte (Valideneinkommen), ergibt einen Invaliditätsgrad über den eine halbe Rente begründenden 50 % und unter den für eine ganze Rente erforderliche 66 2/3 % (Art. 28 Abs. 1 IVG). 
 
Bei dieser Ausgangslage sind die Voraussetzungen für die revisionsweise Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Invalidenrente erfüllt. Denn nach der Rechtsprechung zu Art. 41 IVG ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b), was hier zutrifft. Ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer wieder zur Erzielung eines Erwerbseinkommens in der Lage war, auch medizinische Gründe im Sinne einer gesundheitlichen Verbesserung hatte, kann daher offen bleiben. 
 
An diesem Ergebnis vermögen sämtliche, im Wesentlichen gegen die Festsetzung des Invalideneinkommens gerichteten Einwände nichts zu ändern. Das gilt auch für das Vorbringen, der Versicherte habe sich damals bei der IV-Stelle erkundigt, welches Erwerbseinkommen er erzielen dürfe, um dennoch den Rentenanspruch zu wahren. Zwar kann eine (falsche) behördliche Auskunft nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Umständen ein an sich nicht bestehendes Anrecht auf eine Leistung begründen (vgl. BGE 127 V 258 Erw. 4b mit Hinweisen; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen). Daraus liesse sich aber selbst dann nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, wenn er bei einer anderslautenden Information durch die Verwaltung die Arbeitsstelle in B.________ nicht oder nur in einem weiter eingeschränkten Ausmass angenommen hätte. Denn mit diesem Verhalten hätte er, da ihm diese Arbeit offenkundig gesundheitlich zumutbar war, gegen die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen) verstossen, was keinen Vertrauensschutz rechtfertigt. 
4. 
Zu prüfen bleibt, ob die IV-Stelle die Herabsetzung der Rente rückwirkend per 1. November 2000 verfügen und die Rückerstattung der Differenz zwischen der ausgerichteten ganzen und der halben Rente verlangen durfte. 
 
Der Beschwerdeführer hat der Verwaltung die im Juli 2000 erfolgte Aufnahme der teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nicht angezeigt und damit die Meldepflicht (Art. 77 IVV) verletzt. Diese Unterlassung war unzweifelhaft kausal dafür, dass die IV-Stelle die Leistung nicht bereits damals revisionsweise herabsetzte, sondern weiterhin, zu Unrecht, eine ganze Rente ausrichtete. Damit sind die Voraussetzungen für die rückwirkende Revision der Rente und die Rückforderung des zu viel ausbezahlten Rentenbetrages erfüllt (Erw. 2 hievor). 
 
Der Rückforderungsbetrag ist masslich nicht bestritten. Der Beschwerdeführer beruft sich vielmehr vergeblich darauf, im guten Glauben gehandelt zu haben. Die revisionsweise rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente und die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Leistungen durch die Verwaltung setzt indessen kein absichtliches Handeln resp. eine Bösgläubigkeit bei der Meldepflichtverletzung voraus. Der gute Glaube des Rentenbezügers ist aber eine der Bedingungen für den hier nicht zu beurteilenden Erlass der Rückforderung (Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Auf die Möglichkeit, nach der Zustellung des heutigen Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ein Erlassgesuch bei der dafür zuständigen Stelle einzureichen, hat die Verwaltung den Beschwerdeführer in der Rückerstattungs-Verfügung vom 4. September 2002 hingewiesen. Gegenstand der Prüfung der grossen Härte, als der zweiten, kumulativ zu erfüllenden Bedingung für den Erlass, werden auch die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachten finanziellen Engpässe bilden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 23. September 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: