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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.481/2004 /gij 
 
Urteil vom 23. September 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16/II, Postfach 635, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Gewährleistung der Offizialverteidigung; Gesuch um Wiederherstellung der Frist, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 29. Juni 2004. 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
dass X.________ mit Schreiben vom 3. September 2004 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Zivil- und Strafrecht) ein Gesuch um Fristwiederherstellung zur Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. Juni 2004 eingereicht hat, 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Eingabe am 7. September 2004 zuständigkeitshalber ans Bundesgericht weitergeleitet hat, 
dass das Bundesgericht den Gesuchsteller mit Schreiben vom 8. September 2004 auf die Voraussetzungen von Art. 35 OG hingewiesen hat, wonach für die Wiederherstellung der Frist einerseits ein unverschuldetes Hindernis und andererseits das Nachholen der versäumten Handlungen binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses vorausgesetzt sind, 
dass das Bundesgericht dem Gesuchsteller gleichzeitig Gelegenheit gegeben hat, sein Gesuch zurückzuziehen oder allenfalls zu ergänzen und ihm mitgeteilt hat, ein allfälliger Rückzug habe bis 15. September 2004 zu erfolgen, ansonsten von einem Festhalten am Gesuch ausgegangen werde, 
dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 15. September 2004 ausführte, er sei nach Erhalt des kantonsgerichtlichen Beschlusses am 8. Juli 2004 vom 3. August bis 3. September 2004 krankheitshalber nicht in der Lage gewesen, fristgerecht zu handeln, 
dass der Gesuchsteller damit die zehntägige Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung (Art. 35 Abs. 1 OG), welche am 13. September 2004 abgelaufen ist, nicht eingehalten hat, 
dass sein Begehren um Wiederherstellung der Frist demnach abzuweisen und auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 156 OG), 
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
1. 
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen. 
2. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. September 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: