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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_76/2008 /ber 
 
Urteil vom 23. September 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Weisser, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Titus Marty, 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, 
vom 25. April 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die C.________, eine Gesellschaft liechtensteinischen Rechts (nachfolgend Unternehmerin), schloss gestützt auf eine Offerte vom 19. Mai 2000 mit der B.________ (Beschwerdegegnerin) als Bestellerin eine Vereinbarung über die Lieferung und die Montage von Trennwänden und Jalousien für Büroräumlichkeiten in einer Liegenschaft in Buchs zum Preis von Fr. 85'000.--, wovon Fr. 5'000.-- in WIR. Das Stockwerk, in welchem sich die Räumlichkeiten befanden, stand im Eigentum der D.________ (ursprüngliche Eigentümerin) und wurde von der Beschwerdegegnerin am 8. Mai 2001 erworben. Als die Beschwerdegegnerin die Rechnungen nicht bezahlte, erwirkte die Unternehmerin im März 2001 den Eintrag eines provisorischen Bauhandwerkerpfandrechts, welches gelöscht wurde, nachdem die ursprüngliche Eigentümerin der Unternehmerin Fr. 53'750.-- plus Fr. 5'000.-- WIR bezahlt und für Fr. 26'250.-- eine Bankgarantie als Sicherheit beigebracht hatte. 
 
B. 
Am 11. Mai 2001 trat die Unternehmerin die ihr angeblich gegenüber der Beschwerdegegnerin zustehende Restforderung von Fr. 26'250.-- nebst Zins zahlungshalber an A.________ (Beschwerdeführer) ab. Dieser verlangte vor dem Bezirksgericht Werdenberg von der Beschwerdegegnerin Fr. 26'250.-- nebst Zins sowie zusätzlich 5 % Zins auf Fr. 58'750.-- vom 28. Februar 2001 bis zum 10. März 2001. Das Bezirksgericht bejahte vorab mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 4. Juli 2002 die Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin. Danach wurde das Verfahren zunächst vom Bezirksgericht, danach vom Kreisgericht Werdenberg-Sargans fortgesetzt, welches die Klage am 26. Januar 2007 abwies. Die gegen diesen Entscheid erhobene kantonale Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen am 25. April 2008 ab. 
 
C. 
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Klage gutzuheissen. Das mit Schreiben vom 27. Juni 2008 gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wies das Bundesgericht am 3. Juli 2008 ab. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während das Kantonsgericht auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht erreicht, sind weder die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. Art. 238 Abs. 1 lit. a des Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember 1990 [sGS 961.2; ZPO/SG]), noch die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) gegeben. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als zulässig (Art. 113 und Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann indessen nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei unter Verletzung seines Gehörsanspruchs zustande gekommen oder verstosse gegen das Willkürverbot; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern sein verfassungsmässiges Mitwirkungsrecht missachtet wurde oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) findet somit im Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit keine Anwendung, sondern es gilt das Rügeprinzip: Der Richter untersucht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus umfassend auf seine Verfassungsmässigkeit, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der in der Beschwerde rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen (Art. 106 Abs. 2 und 117 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG), und kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was der Beschwerdeführer wiederum präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 445). 
 
2. 
Die Vorinstanz erkannte, die Parteien hätten sich auf die Anwendung des schweizerischen Rechts und speziell des OR geeinigt. Dies wird von keiner Partei in Abrede gestellt. Die auf den Betrag von Fr. 58'750.-- vom 28. Februar 2001 bis zum 10. März 2001 entfallenden Zinse sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht zu, da ihm diese Ansprüche nicht abgetreten worden seien. Diesbezüglich beanstandet der Beschwerdeführer den Entscheid in der Beschwerdebegründung nicht, obgleich er die Gutheissung der Klage beantragt hat. In diesen Punkten hat das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid mithin nicht zu überprüfen. 
 
3. 
Die Vorinstanz billigte der Beschwerdegegnerin Verrechnungsansprüche über Fr. 1'470.45 für nicht montierte Türschliesser, Fr. 8'478.90 (inkl. MwSt) zur Anhebung des Schallschutzes, beziehungsweise des Dämmwerts auf 36.1 dB und einen Anspruch von mindestens Fr. 16'300.65 als Ersatz für den Minderwert, verursacht durch die verbleibende Differenz zum Wert von 47 dB zu, der nach Auffassung der Vorinstanz grundsätzlich vertraglich geschuldet war. Da die Verrechnungsforderungen gegenüber der Unternehmerin mindestens Fr. 26.'250.-- betrugen, wies die Vorinstanz die Klage ab. 
 
4. 
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, mit Bezug auf diese Verrechnungsansprüche in Willkür verfallen zu sein und den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren verletzt zu haben. Den strengen Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG) wird er dabei aber nicht gerecht. Statt sich mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen, schildert er die eigene Sicht der Dinge und stellt dabei Behauptungen auf, die sich in den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheides nicht finden, ohne eine substantiierte Sachverhaltsrüge zu erheben. Auf derartige Vorbringen ist nicht einzutreten. 
 
4.1 Auf der Offerte vom 19. Mai 2000 wurde der Passus "Ganzglastüren" markiert und handschriftlich mit folgendem Zusatz ergänzt: "FGG mit elektrischem Türschliesser 12 V/DL". Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Parteien hätten entgegen dem Wortlaut tatsächlich elektrische Türöffner für das Badge-System der Beschwerdegegnerin gemeint, welches mit 12 V funktioniere. Er wirft der Vorinstanz Willkür und eine Verletzung seines Gehörsanspruchs vor, indem sie entgegen dem klaren Wortlaut annahm, die Unternehmerin sei verpflichtet gewesen, mechanische Türschliesser einzubauen. Die Vorinstanz ging gestützt auf ein Gutachten davon aus, Türschliesser mit den in der Offerte angegeben Spezifikationen existierten nicht, und nahm an, die Parteien hätten den Einbau mechanischer Türschliesser vereinbart, wenn sie sich dessen bewusst gewesen wären. Sie hat geprüft, ob die Parteien allenfalls Türöffner gemeint haben könnten, und dies verneint, gestützt auf das Verhalten der Unternehmerin, welche in einem Protokoll selbst festgehalten hatte, dass der Einbau der Türschliesser noch nicht erfolgt sei und die Verzögerung damit erklärte, dass die Lieferfirma die zugesagten Termine nicht einhalte. Auf diese Argumentation geht der Beschwerdeführer nicht ein und reichert dafür seine Ausführungen, ohne begründete Sachverhaltsrügen zu erheben, mit Behauptungen an, die nicht festgestellt sind. Damit ist er nicht zu hören. 
 
4.2 Bezüglich der Schalldämmung ergibt sich dasselbe Bild. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, die Unternehmerin habe ausdrücklich den Vorbehalt angebracht, nicht bauähnliche Schallnebenwege könnten Abweichungen von den angegebenen Schalldämmwerten zur Folge haben. Die Annahme der Vorinstanz, die Unternehmerin habe zugesichert, ihre Bauteile seien auch im Bauprojekt der Beschwerdegegnerin eingebaut derart schalldämmend wie im Prüfungslabor, sei willkürlich. Die Vorinstanz hat den Vorbehalt indessen nicht übersehen, sondern vielmehr festgehalten, die Unternehmerin hafte nur für die schlechteren Schallwerte, sofern diese Abweichung nicht auf nicht bauähnlichen Schallnebenwegen oder schwierig abzudichtenden Anschlüssen und Wanddurchbrüchen beruhten. Gerade aus diesem Vorbehalt schloss die Vorinstanz, dass die angegebenen Schalldämmungswerte von derartigen Abweichungen abgesehen, garantiert waren, womit sich der Beschwerdeführer in seiner diesbezüglichen Willkürrüge nicht auseinandersetzt, ebensowenig wie mit den Überlegungen, welche die Vorinstanz zur Annahme führten, die Beschwerdegegnerin habe, weil die Unternehmerin in der Offerte nicht auf einen allenfalls niedrigen Dämmwert von flächenbündigen Ganzglastüren hinwies, die für die Trennwandelemente angegebenen Schalldämmungswerte von 47 dB auch auf die gelieferten FGG (Türen) beziehen dürfen, welche in der Tat aber nur einen Dämmwert von 38 dB erreichten. Auch diese Rügen sind nicht hinreichend begründet. 
 
4.3 Die Vorinstanz hielt fest, gewisse vom Experten erkannte Schwachstellen seien von den durch die Unternehmerin gelieferten Teilen ausgegangen. Damit schloss sie sich dem Beweisergebnis der ersten Instanz an unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer nichts vorbringe, was die diesbezügliche Verantwortlichkeit der Unternehmerin einschränken würde, ausser in anderem Zusammenhang bezüglich der ungenügenden Bodendichtung, wo er ausgeführt habe, die Beschwerdegegnerin verschulde den verminderten Schalldämmungswert selbst, da sie die Behebung des Mangels unterliess. Dadurch werde indessen die Verantwortung der Unternehmerin nicht eingeschränkt. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer wiederum nicht auseinander. Wenn er die Auffassung der ersten Instanz im kantonalen Verfahren nicht substantiiert beanstandet hat, ist er mit entsprechenden Vorbringen vor Bundesgericht nicht zu hören, ganz abgesehen davon, dass er sich auf unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt und auch jene Forderungen bestreitet, welche gemäss seinem eigenen Zitat der Aussagen des Experten in der Beschwerdeschrift durch die Unternehmerin verursacht wurden. 
 
4.4 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei willkürlich davon ausgegangen, die Unternehmerin habe die Mangelhaftigkeit der Vorarbeiten im Zusammenhang mit der Befestigung an der Spanndecke erkannt. Dabei übergeht er die Feststellungen, der Beschwerdeführer habe ausdrücklich anerkannt, dass die Unternehmerin die Mangelhaftigkeit der Befestigung der Spanndecke erkannt und den Monteur der Spanndecke darauf aufmerksam gemacht habe, dass diese an der Stahl-Schiene und nicht am Holzteil befestigt werden müsse. Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, die Unternehmerin habe die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam gemacht, durch die mangelhafte Befestigung sei auch die Ausführung ihres Werks gefährdet. Auch insoweit erhebt er keine hinreichend begründete Rüge. Er macht geltend, da die Trennwand vor der Spanndecke montiert worden sei, verfalle die Vorinstanz in Willkür, wenn sie davon ausgehe, die Montage der Spanndecke sei eine Vorarbeit für die Montage der Trennwand gewesen. Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Die Reihenfolge der Montage ändert nichts an der Abmahnungspflicht der Unternehmerin. Wenn diese erkennt, dass der Besteller Vorkehrungen trifft, welche die Tauglichkeit des Werks beeinträchtigen können, ist sie auch nach Vollendung des Werks nach Treu und Glauben noch zur Abmahnung verpflichtet, damit die geplante Arbeit modifiziert und eine Beeinträchtigung des Werks verhindert werden kann. 
 
4.5 Der Beschwerdführer beanstandet, die Vorinstanz hätte bezüglich des Unterlagsbodens, der im Bereich der Trennwand nicht unterbrochen ist und daher keine taugliche Unterlage für die Trennwände bildet, keine Abmahnungspflicht der Unternehmerin annehmen dürfen, da die Beschwerdegegnerin selbst fachmännisch beraten gewesen sei. Er verkennt einerseits, dass in einer falschen Rechtsanwendung allein nicht zwingend eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte liegt. Andererseist trifft auch bei fachmännisch beratenen Bestellern den Unternehmer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann keine Abmahnungspflicht, wenn dieser den Mangel nicht erkannt hat und auch nicht hätte erkennen müssen (BGE 116 II 454 E. 2c/aa S. 456 mit Hinweisen). Die Vorinstanz nahm an, die Unternehmerin hätte den Mangel erkennen müssen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es sei willkürlich, davon auszugehen, die Schlussbesprechung, bei der die Unternehmerin die Mangelhaftigkeit der Unterlage hätte erkennen sollen, habe im Rohbau auf dem frisch eingebrachten Unterlagsboden (betretbar erst nach 3 bis 4 Tagen) stattgefunden. Er gibt aber nicht an, wo seiner Meinung nach die Besprechung stattgefunden haben und aus welchen Beweismitteln sich dies ergeben sollte. Damit ist auch diese Rüge nicht hinreichend begründet. 
 
4.6 Als willkürlich beanstandet der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz vorgenommene Haftungsreduktion um 1/3 zufolge Selbstverschuldens der Beschwerdegegnerin, da deren Architekt die Mangelhaftigkeit des Unterlagsbodens ebenfalls hätte erkennen müssen. Die Vorinstanz ging davon aus, der Sachverstand sei auf beiden Seiten gleichermassen vorhanden. Unter dieser Voraussetzung sei die Kürzung um lediglich 1/3 willkürlich und jedenfalls nicht hinreichend begründet. Um den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten hätte es indessen genügt, darzulegen, dass und inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Verteilung im Ergebnis offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelhafter Begründung liegt nicht vor. Auch Willkür ist trotz gleicher Fachkompetenz nicht ersichtlich. Die Schalldämmung der Wände gehört zum Hauptbereich der Unternehmerin, während dieser Aspekt nur einen von mehreren darstellt, die der Architekt zu berücksichtigen hatte, der die Beschwedegegnerin nach den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst umfassend zu beraten hatte. Damit erscheint die Aufteilung im Ergebnis vertretbar. 
 
4.7 Auch soweit der Beschwerdeführer die Berechnung des Minderwerts von mindestens Fr. 16'300.65 für die verbleibende Differenz zu dem vertraglich vereinbarten Wert von 47 dB als willkürlich anficht und eine Verletzung seines Gehörsanspruchs rügt, legt er seinen Ausführungen einfach seine eigenen (nicht von der Vorinstanz festgestellten) Behauptungen zu Grunde, und setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht im Einzelnen auseinander. Damit ist auf die Rüge nicht einzutreten. 
 
5. 
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. September 2008 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Luczak