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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_491/2010 
 
Urteil vom 23. September 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Kathriner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
L.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, 
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Der 1951 geborene L.________ bezog infolge eines Nierenleidens und einer Nierentransplantation von August 1997 bis September 1998 eine ganze Invalidenrente. Nachdem im Jahr 2007 eine koronare Herzerkrankung aufgetreten und operiert worden war, sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Bern mit Verfügung vom 22. Juni 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu. Nach Durchführung eines Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. November 2005 die halbe Invalidenrente. 
A.b Am 16. Mai 2007 zog sich L.________ bei einem Motorradunfall eine mehrfragmentäre Scapulafraktur, Rippenfrakturen sowie eine Lungenlazeration zu und litt danach unter einer akuten posttraumatischen Belastungsstörung. Im Dezember 2008 machte er sinngemäss eine Erhöhung der Invalidenrente geltend. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 verneinte die IV-Stelle die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Invalidenrente. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 16. April 2010 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt L.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Veranlassung einer umfassenden medizinischen Abklärung in einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS). Ferner wird um unentgeltliche Prozessführung ersucht. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen. 
 
1.3 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit der versicherten Person hat sich das Gericht auf schlüssige medizinische Berichte zu stützen. Sofern solche nicht vorliegen oder widersprüchlich sind, sind weitere Abklärungen unabdingbar, ansonsten der Untersuchungsgrundsatz verletzt wird (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 S. 195). Dieser zählt zu den in Art. 95 BGG erwähnten bundesrechtlichen Vorschriften (E. 1.1). Hat das kantonale Gericht die rechtserheblichen tatsächlichen Feststellungen in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes getroffen, sind sie für das Bundesgericht nicht verbindlich (Urteil 8C_364/2007 vom 19. November 2007 E. 3.3). 
 
2. 
Im angefochtenen Entscheid werden insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG), zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) sowie zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens seit der Verfügung vom 9. November 2005 verneinte. 
 
3.1 Beim Motorradunfall vom 16. Mai 2007 erlitt der Beschwerdeführer eine mehrfragmentäre Scapulafraktur, Rippenfrakturen und eine Lungenlazeration. Danach litt er an einer akuten posttraumatischen Belastungsstörung. Das kantonale Gericht legte dar, dass nach erfolgreichem Heilungsverlauf aufgrund der ärztlichen Beurteilungen unfallbedingt wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Tätigkeit resultierte. Es verwies dabei auf die Berichte der Universitätsklinik für Nephrologie und Hypertonie des Spitals X.________ vom 1. Juni und 20. August 2007 sowie auf die kreisärztliche Untersuchung des Dr. med. R.________ vom 12. November 2007, welche zu diesem Schluss kamen. Die Feststellungen der Vorinstanz erweisen sich in diesem Zusammenhang als begründet und schlüssig. Auch in weiteren Berichten der Poliklinik für Schulter- und Ellbogenchirurgie des Spitals X.________ vom 1. Oktober und 12. Oktober 2007 wurde eine entsprechende Arbeitsfähigkeit festgehalten. Von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Feststellungen kann daher nicht ausgegangen werden. 
 
3.2 Unter Berücksichtigung auch der unfallfremden Erkrankungen bescheinigte die Universitätsklinik für Nephrologie und Hypertonie dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2009 eine Arbeitsunfähigkeit in der Höhe von 100 % vom 25. Juni bis 7. August 2008 und eine solche von 50 % ab dem 8. August 2008. Die Ärzte erwähnten unter anderem mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auch Unterschenkelödeme des Beschwerdeführers. Der Gesundheitszustand sei stationär. 
Dazu im Widerspruch gab Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, im Bericht vom 14. Oktober 2009 an, neben der nephrologischen Problematik seien vor allem die zunehmenden Einschränkungen im Bereich des Bewegungsapparates für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich. Es bestünden schwere Ödeme im Bereich beider Unterschenkel, die wahrscheinlich Lymphödemen entsprächen. Er frage die Beschwerdegegnerin daher an, ob eine ganzheitliche Beurteilung in der MEDAS veranlasst werden könne. 
Dieses Schreiben ging am 21. Oktober 2009 und damit zwei Tage nach dem Erlass der Verfügung ein, welche den Endzeitpunkt des relevanten Geschehens für den zu berücksichtigenden Sachverhalt markiert. Es bezieht sich allerdings auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens und ist daher zu berücksichtigen (BGE 121 V 362 E. 1b in fine S. 366; Urteil 9C_468/2009 vom 9. September 2009 E. 2.3). 
 
3.3 Soweit die Ärzte der Universitätsklinik für Nephrologie und Hypertonie des Spitals X.________ von einem stationären Gesundheitszustand berichteten und weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigten, bestehen berechtigte Zweifel, ob die Ödeme und deren Verschlechterung überhaupt in die Beurteilung der auf Nierenleiden spezialisierten Ärzte der Universitätsklinik mit einflossen. Bereits vor dem Auftreten der Unterschenkelödeme bescheinigten sie aufgrund des Nieren- und Herzleidens eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Ärzte nahmen gemäss Angaben im Bericht vom 23. Juni 2009 keine speziellen ärztlichen Untersuchungen in Bezug auf die Befunde an den Unterschenkeln vor. Die Ursache für die Ödeme und ein Zusammenhang mit den bisherigen Erkrankungen des Beschwerdeführers sind aufgrund der Unterlagen nicht ersichtlich. Dr. med. K.________ geht von zunehmenden Einschränkungen aus, welche von der nephrologischen Problematik zu unterscheiden sind und bedeutende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. 
Die Beurteilung der Universitätsklinik beruht zudem auf einer Untersuchung vom 24. April 2009, während die Stellungnahme des Dr. med. K.________ vom Oktober 2009 datiert. Ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zwischen diesen beiden Berichten eingetreten, wäre sie bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens noch zu berücksichtigen gewesen. 
Aufgrund dieser Umstände sind erhebliche Zweifel an den bisherigen medizinischen Abklärungen des Gesundheitszustandes begründet. 
 
3.4 Die Beschwerdegegnerin und das kantonale Gericht waren nach Massgabe von Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG (vgl. E. 1.3 hievor) aufgrund der Hinweise auf die zunehmenden Einschränkungen des Bewegungsapparates wegen der Ödeme und angesichts des diesbezüglich unvollständig ermittelten Sachverhalts zu weiteren Abklärungen verpflichtet. Verwaltung und Vorinstanz haben somit in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ohne rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung darauf geschlossen, dass sich das Beschwerdebild der Versicherten seit der Rentenüberprüfung vom 9. November 2005 nicht verändert habe. In Gutheissung der Beschwerde ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen medizinischen Abklärungen, gegebenenfalls in Form einer Begutachtung, nachholt. 
 
4. 
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 4.1). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten daher der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2010 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. Oktober 2009 werden aufgehoben. Es wird die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über das Revisonsgesuch des Beschwerdeführers neu verfüge. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 23. September 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Kathriner