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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_474/2011 
 
Urteil vom 23. September 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, 
2. Y.________, 
vertreten durch Advokat Urs Grob, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Urkundenfälschung, Betrugsversuch usw., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. März 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ wird in der Anklage vorgeworfen, in der Zeit vom 19. Januar 2007 (eventualiter bereits 23. November 2004) bis 15. Februar 2007 drei inhaltlich unwahre Darlehensverträge als Begebungsverträge und einen inhaltlich unwahren Wechsel über den Betrag von Fr. 220'000.-- mit ihm selber als Begünstigten und der A.________ AG als Bezogene erstellt und unterschrieben zu haben. Die vier Dokumente seien (namens der A.________ AG) von Y.________ unterzeichnet worden, welcher im Tatzeitpunkt versehentlich immer noch im Besitz einer am 16. November 2002 temporär - für die Ferienabwesenheit des einzig zeichnungsberechtigten B.________ - ausgestellten Generalvollmacht der A.________ AG gewesen sei. Die Darlehensverträge seien auf den 12. Februar 2001, 11. April 2002 bzw. 20. Februar 2003 zurückdatiert worden. Die A.________ AG solle an diesen Daten angeblich Fr. 60'000.--, Fr. 57'000.-- und weitere Fr. 57'000.-- von X.________ erhalten haben für die Begleichung "offener Hypothekarzinsen" für die Liegenschaft C.________ in Allschwil in deren Eigentum. Der Wechsel trage das falsche Datum vom 20. März 2003. In Wahrheit habe X.________ Y.________ in den Jahren 2001 bis 2003 diverse Darlehen ohne Zusammenhang mit der A.________ AG gewährt, um diesem u.a. zu ermöglichen, als Mieter der Liegenschaft in Allschwil seiner Verpflichtung zur Bezahlung des Mietzinses gegenüber der A.________ AG nachzukommen. Y.________ sei Aktionär der A.________ AG gewesen. X.________ habe sich erhofft, dieser würde seine Schulden später einmal beim Verkauf der Liegenschaft begleichen. Am 3. Januar 2003 habe Y.________ alle Aktien der A.________ AG an B.________ zu Eigentum übertragen. 
X.________ und Y.________ sollen in der Absicht gehandelt haben, über die monetären Verpflichtungen der A.________ AG gegenüber Ersterem zu täuschen und die A.________ AG dadurch am Vermögen zu schädigen. X.________ habe ab dem 19. Februar 2007 versucht, gestützt auf den Wechsel den einzigen Aktionär und Verwaltungsrat der A.________ AG, B.________, zur Bezahlung von Fr. 220'000.-- bzw. Fr. 186'000.-- zu bewegen. Als dieser nicht darauf eingestiegen sei, habe er das Wechselbetreibungsverfahren eingeleitet und am 18. Mai 2007 beim Zivilgericht Basel-Stadt Wechselklage gegen die A.________ AG erhoben. Dieses habe die A.________ AG am 28. Juni 2007 zur Zahlung von Fr. 220'000.-- nebst Zins verurteilt. Das Urteil des Zivilgerichts sei beim Appellationsgericht Basel-Stadt angefochten worden, wo das Verfahren hängig sei. 
 
B. 
Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach X.________ und Y.________ am 22. April 2010 von sämtlichen Anklagevorwürfen frei. Auf Appellation der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 15. März 2011 das erstinstanzliche Urteil. Es gelangt zum Schluss, es sei nicht bewiesen, dass die vier in der Anklageschrift erwähnten Dokumente zurückdatiert worden seien. Zwar seien durchaus einige Verdachtsmomente vorhanden, welche für eine Täterschaft der Angeklagten sprechen würden. Die einzelnen Indizien seien in der Summe jedoch nicht ausreichend, um den angeklagten Sachverhalt ohne vernünftige Zweifel als erstellt zu erachten. 
 
C. 
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil vom 15. März 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Sie erachte aufgrund der Aktenlage höchstens theoretische und damit unmassgebliche Zweifel zu Unrecht als erheblich. Zudem übernehme sie unüberprüft Behauptungen der Beschwerdegegner und erachte offensichtliche Schutzbehauptungen als plausibel. Alle Indizien wiesen auf eine Täterschaft der Beschwerdegegner hin. Die Vorinstanz gehe irrtümlich davon aus, eine Verurteilung bedürfe einer "geschlossenen Indizienkette". Dabei übersehe sie, dass sie es mit einer (sehr langen) Indizienreihe oder besser gesagt mit einem ganzen "Indizienteppich" zu tun habe. 
Die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe erhebliche Beweise übersehen oder Beweise, auf die in der Appellationsbegründung und im Plädoyer ausdrücklich hingewiesen worden sei, willkürlich ausser Acht gelassen. 
 
1.2 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). 
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen). 
 
1.3 Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen bzw. er habe bestimmte Entlastungsbeweise nicht beigebracht (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). 
 
1.4 Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung erschöpfen sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, ihre eigene Sichtweise der Verhältnisse darzulegen. Weshalb der angefochtene Entscheid nicht nur falsch, sondern offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich sein soll, zeigt sie nicht auf. Der Umstand, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie die Beschwerdeführerin als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte, reicht für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht aus. Hatte sich das urteilende Gericht wie vorliegend mit einer Vielzahl von Indizien zu befassen, genügt es nicht, wenn in der Beschwerde begründet wird, weshalb einzelne Indizien anders zu würdigen gewesen wären. Die beschwerdeführende Partei muss vielmehr aufzeigen, dass die gerichtliche Würdigung geradezu willkürlich ist und der Entscheid auch im Ergebnis, d.h. in Berücksichtigung sämtlicher belastender und entlastender Indizien, offensichtlich unhaltbar ist. Unterlässt sie dies, ist es nicht Sache des Bundesgerichts, sich wie ein erstinstanzliches Gericht nochmals mit der gesamten Beweiswürdigung auseinanderzusetzen. 
 
1.5 Die Vorinstanz legt die verbleibenden Zweifel zugunsten der Beschwerdegegner aus. Dies kann ihr mit Blick auf die Unschuldsvermutung nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Beschwerdeführerin wirft ihr verschiedentlich vor, sie habe auf unbelegte Behauptungen der Beschwerdegegner abgestellt. Weshalb es sich bei deren Ausführungen angesichts der Beweislage offenkundig um reine Schutzbehauptungen handeln muss, welche ohne Verletzung der Unschuldsvermutung als unbeachtlich hätten qualifiziert werden können bzw. (bei willkürfreier Würdigung) müssen, zeigt sie jedoch nicht schlüssig auf. 
 
1.6 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie unbegründet. Bei der Liegenschaft C.________ in Allschwil handelte es sich gemäss der Anklage um das einzige Aktivum der A.________ AG. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass der Beschwerdegegner 2 die von ihm bewohnte Liegenschaft in die Gesellschaft eingebracht haben soll, um sie vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu schützen (vgl. Appellation vom 29. Oktober 2010 S. 9). Aktionär der A.________ AG sei der Beschwerdegegner 2 gewesen, während B.________ als Verwaltungsrat nach aussen für die Gesellschaft aufgetreten sei. Da der Beschwerdegegner 2 auch gegenüber B.________ Schulden gehabt habe, soll er diesem bereits am 20. August 1998 alle Aktien der A.________ AG verpfändet haben, was der Beschwerdegegner 1 nicht gewusst habe (Beschwerde S. 5). Am 3. Januar 2003 seien die Aktien auf B.________ übertragen, d.h. das Pfandrecht eingelöst worden (kant. Akten, Urk. 52 03 333), ohne dass der Beschwerdegegner 1 davon in Kenntnis gesetzt worden sei (vgl. Anklageschrift S. 3). Nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass der Beschwerdegegner 2 dem unwissenden Beschwerdegegner 1, welcher um die Rückzahlung der Darlehen besorgt gewesen sei, durch die Unterzeichnung der Darlehensverträge und des Wechsels in den Jahren 2001 bis 2003, Sicherheiten vortäuschen wollte. Das Vorgehen der Parteien machte aus Sicht des Beschwerdegegners 1 wenig Sinn, worauf auch die Beschwerdeführerin hinweist (vgl. Beschwerde S. 5). Dieser konnte sich dessen mangels Kenntnis vom Pfandrecht B.________s und der Aktienübertragung nicht bewusst sein. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht willkürlich, auch wenn gewisse Indizien (insbesondere das zeitliche Zusammenfallen des Verkaufs der Liegenschaft durch B.________ Anfang 2007 mit der Fälligkeit des Wechsels vier Jahre nach Ausstellung sowie der Umstand, dass die Darlehensverträge und der Wechsel anlässlich eines früheren Strafverfahrens nicht aufgefunden wurden; vgl. angefochtenes Urteil S. 10; dazu auch nachfolgend E. 1.7) für eine Rückdatierung sprechen. 
 
1.7 Die Darlehensverträge und der Wechsel befanden sich nicht bei den im Rahmen eines Strafverfahrens im Kanton Solothurn im November 2004 beim Beschwerdegegner 1 beschlagnahmten Unterlagen und EDV-Dateien. Die Vorinstanz erwägt, aus den Akten ergebe sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, ob das Untersuchungsrichteramt Solothurn tatsächlich alle sich im Besitz des Beschwerdegegners 1 befindlichen Computer überprüft habe, nachdem dieser offenbar über mehrere Computer verfügt und diese auch gleichzeitig benutzt habe und eine klare Auflistung fehle, welcher Computer (Marke, Modell, Jahrgang etc.) von welchem Standort konkret durchsucht worden sei (angefochtenes Urteil S. 7). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz stelle auf unbelegte Schutzbehauptungen des Beschwerdegegners 1 ab. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass die auf Wirtschaftsdelikte spezialisierte Abteilung des Untersuchungsrichteramtes Solothurn, unterstützt von spezialisierten Polizeibeamten und zwei polizeilichen EDV-Spezialisten, etwas übersehen und nicht alle vorgefundenen Computer untersucht haben könnten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Darlehensverträge und der Wechsel zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bestanden (Beschwerde S. 3). Damit vermag die Beschwerdeführerin keine Willkür darzutun. Entgegen ihrer Auffassung (Beschwerde S. 3) wäre unter den gegebenen Umständen eine exakte Umschreibung der untersuchten Computer etwa mittels Modell und Jahrgang sehr wohl von Relevanz gewesen. 
Der Beschwerdegegner 1 gab sein Darlehensguthaben weder gegenüber den Betreibungs- noch den Steuerbehörden an. Nicht offensichtlich unhaltbar ist der Hinweis der Vorinstanz, wonach diese Tatsache keine Rückschlüsse auf eine Urkundenfälschung zulasse (vgl. angefochtenes Urteil S. 10; Beschwerde S. 6). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner 1 nicht geltend macht, er habe sowohl dem Beschwerdegegner 2 zur Begleichung des Mietzinses als auch der A.________ AG zwecks Bezahlung des Hypothekarzinses finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, sondern dass es sich hierbei um dieselbe Forderung gehandelt haben muss (vgl. Appellationsantwort des Beschwerdegegners 1 Ziff. 15, 16 und 19 S. 4 f.). 
 
1.8 Der angefochtene Entscheid ist ausreichend begründet. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, im Einzelnen aufzuzeigen, mit welchen Ausführungen, Argumenten oder Beweisen sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt haben soll. Der pauschale Vorwurf, diese sei auf die Ausführungen in der detaillierten Appellationsbegründung und im ausführlichen Plädoyer nicht eingegangen (Beschwerde S. 3 und 6), genügt den Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die Rüge der Gehörsverletzung ist nicht einzutreten. 
 
1.9 Die Vorinstanz lässt offen, ob die in den Darlehensverträgen erwähnten Beträge tatsächlich an die A.________ AG flossen und zum dort genannten Zweck verwendet wurden (angefochtenes Urteil S. 11). Ob sich der Beschwerdegegner 2 in dieser Hinsicht allenfalls der (versuchten) ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht hat, war im kantonalen Verfahren nicht zu prüfen, da dieser Vorwurf nicht Gegenstand der Anklage bildet (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 18). 
 
2. 
Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe eine Urkundenfälschung hinsichtlich des Darlehensvertrags vom 20. Februar 2003 zu Unrecht verneint, obschon der Beschwerdegegner 2 spätestens seit dem Verkauf der Aktien am 3. Januar 2003 im Innenverhältnis nicht mehr zeichnungsberechtigt gewesen sei. Der Wechsel stelle - zumindest was das Datum angehe - eine inhaltlich unwahre Urkunde dar, wenn er wie angeklagt erst im Jahre 2007 entstanden sei (Beschwerde S. 7). 
Die Vorinstanz durfte ohne Willkür davon ausgehen, der Wechsel sei tatsächlich im Jahre 2003 ausgestellt worden. Offen bleiben kann, ob sie fälschlicherweise davon ausgeht, ein Wechsel sei keine Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB
Der Tatbestand der Urkundenfälschung schützt das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen (BGE 132 IV 12 E. 8.1). Dem Darlehensvertrag vom 20. Februar 2003 kommt bezüglich der Zeichnungsberechtigung des Beschwerdegegners 2 im Innenverhältnis keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie hinsichtlich dieses Vertrags eine Urkundenfälschung mit der Begründung bejahen will, dieser sei vom Beschwerdegegner 2 in Kenntnis der fehlenden Zeichnungsberechtigung unterschrieben worden. Im Übrigen war auch dieser Vorwurf nicht angeklagt. Eine Eventualanklage für den Fall, dass sich eine falsche Datierung der Darlehensverträge und des Wechsels nach der Überzeugung des Gerichts nicht nachweisen lässt, unterblieb (vgl. supra E. 1.9). 
 
3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
Die Beschwerdegegner 1 und 2 wurden nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Es sind ihnen keine Kosten erwachsen und daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. September 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld