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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_852/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. September 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichterteilung einer Bewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 15. Juli 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2013, welches eine Beschwerde des türkischen Staatsangehörigen X.________ (geb. 1978) gegen die die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigernde und die Wegweisung anordnende Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 10. März 2010 abweist, 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtliche Angelegenheit von X.________ vom 17. September 2013, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG), 
dass Fristen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG vom 15. Juli bis und mit dem 15. August stillstehen, 
dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und dann, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, am nächstfolgenden Werktag endet (Art. 45 Abs. 1 BGG), 
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes am 19. Juli 2013 versandt worden und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemäss Eingangsstempel auf dem Urteilsexemplar am 22. Juli 2013, während des Friststillstandes, zugegangen ist, 
dass die Rechtsschrift das Datum vom 17. September 2013 trägt und gemäss Poststempel gleichentags zur Post gegeben wurde, 
dass die Beschwerdefrist vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2013 stillstand, am 16. August 2013 zu laufen begann (vgl. dazu BGE 132 II 153 E. 4.2 S. 158 f.; Urteil 5A_634/2008 vom 9. Februar 2009 E. 1 [nicht publiziert in BGE 135 III 324]) und am 16. September 2013 (Montag) endete (der 30. Tag fiel auf den 14. September 2013, einen Samstag), 
dass die vorliegende Beschwerde mithin verspätet ist, weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, wobei ohnehin die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG) kaum genügte, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG), dem Verfahrensausgang entsprechend, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller