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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.503/2003 /leb 
 
Urteil vom 23. Oktober 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn N. Nkele-Siku, rue St-Roch 15, 1004 Lausanne, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 16. September 2003. 
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht 
- in die Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich und in die von ihm am 15. September 2003 verfügte Ausschaffungshaft wegen Untertauchensgefahr gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20), 
 
- in die Verfügung des Haftrichters am Bezirksgericht Zürich (im Folgenden: Haftrichter) vom 16. September 2003, mit der die Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 11. Dezember 2003 bewilligt wird, 
 
- in die von A.________ am 13. Oktober 2003 hiegegen gerichtete Eingabe, 
- in die Überweisungsverfügung des Haftrichters vom 17. Oktober 2003, 
 
in Erwägung, 
- dass die als "recours" bezeichnete und zunächst an das Migrationsamt des Kantons Zürich adressierte Eingabe vom Bundesgericht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Haftrichters vom 16. September 2003 entgegenzunehmen ist, 
 
- dass der Beschwerdeführer seine Eingabe zwar auf Französisch formuliert hat, es sich aber nicht rechtfertigt, von der Regel des Art. 37 Abs. 3 OG abzuweichen, wonach das bundesgerichtliche Urteil in der Sprache des angefochtenen Entscheids - hier demnach auf Deutsch - verfasst wird, 
 
- dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfügte Ausschaffungshaft aus den im angefochtenen Entscheid dargelegten Gründen, auf die hier verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), als gegeben erscheinen, 
 
- dass der Beschwerdeführer rechtskräftig weggewiesen und ihm zuletzt eine am 18. September 2002 endende Ausreisefrist gesetzt worden ist, 
 
- dass erste Ausschaffungsversuche wegen des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers gescheitert sind, 
 
- dass der Beschwerdeführer im Übrigen nichts Substantiiertes vorbringt, was die Rechtmässigkeit der verfügten Ausschaffungshaft in Frage stellen könnte, 
 
- dass insbesondere die Fragen der Gewährung oder Verweigerung des Asyls und der Rechtmässigkeit der Wegweisung weder Gegenstand des Verfahrens zur Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft noch eines sonstigen Verfahrens beim Bundesgericht bilden können (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2, 4 und 5 OG; BGE 125 II 217 E. 2 S. 220), 
 
- dass über die vorliegende Beschwerde, die offensichtlich unbegründet ist, soweit darauf eingetreten werden kann, im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG mit summarischer Prüfung und ohne Einholung von Vernehmlassungen entschieden werden kann, 
 
- dass sich mit diesem Entscheid in der Hauptsache auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erledigt, 
 
- dass es sich mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 156 OG), 
- dass sich damit das vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit Erhebung der Beschwerde gestellte Gesuch um Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG) als gegenstandslos erweist, 
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Oktober 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: