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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_139/2007 /fun 
 
Urteil vom 23. Oktober 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Jürg Brühwiler, 
 
gegen 
 
Kantonsspital St. Gallen, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Rüesch, 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Forderungen aus öffentlich-rechtlichem Anstellungsverhältnis, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. April 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Prof. Dr. med. X.________ trat am 1. Juni 2003 die Stelle als Chefarzt des Instituts für Radiologie am Kantonsspital St. Gallen an. 
 
Am 3. September 2004 teilte der Verwaltungsrat der Spitalregion St. Gallen-Rorschach (heute: Kantonsspital St. Gallen) Prof. X.________ mit, dass er beabsichtige, das Anstellungsverhältnis per 31. März 2005 aufzulösen und ihn von seinen Aufgaben freizustellen. 
 
In der Zeitspanne vom 14. September bis zum 2. November 2004 war Prof. X.________ infolge Krankheit zu 100% arbeitsunfähig. 
 
Mit Verfügung vom 3. November 2004 kündigte der Verwaltungsrat das Anstellungsverhältnis mit Prof. X.________ per 31. Mai 2005 und stellte ihn für die Dauer der Kündigungsfrist frei. 
 
Vom 28. April 2005 bis zum 5. Februar 2006 war Prof. X.________ erneut krankheitsbedingt zu 100% arbeitsunfähig. 
A.b Am 4. Juli 2006 erhob Prof. X.________ gegen das Kantonsspital St. Gallen beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Klage mit folgenden Rechtsbegehren: 
1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger die Summe von Fr. 377'742.26 zuzügl. 5% Zins auf den folgenden Teilbeträgen zu bezahlen: 
- -:- 
- auf Fr. 88'699.80 seit 1. Januar 2006, 
- auf Fr. 219'935.10 seit 1. Februar 2006, 
- auf Fr. 48'633.40 seit 1. Dezember 2005, 
- auf Fr. 34'500.-- seit 1. April 2006. 
"1. -:- 
2. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger Kinderzulagen im Betrag von total Fr. 2'725.80 zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2006 zu bezahlen. 
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, auf dem Betrag von Fr. 40'700.-- brutto dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis am 24. Mai 2006 einen Verzugszins von 5% zu bezahlen. 
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit ab 1. April 2005 auf der Summe von Fr. 20'020.80 brutto einen Verzugszins von 5% zu bezahlen. 
 
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 
Zur Begründung machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass ihm das Kantonsspital St. Gallen das Gehalt nur bis Ende August 2005 ausbezahlt habe, obwohl ein Anspruch auf Gehaltszahlung bis Ende März 2006 bestehe. 
A.c Am 18. Juli 2006 reichte Prof. X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen eine zweite Klage gegen das Kantonsspital St. Gallen ein mit dem Begehren, es sei ihm Fr. 224'996.20 nebst Zins von 5% seit Klageeinleitung zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte er an, die Kündigung sei missbräuchlich, weshalb er in sachgemässer Anwendung von Art. 336a OR eine Entschädigung beanspruchen könne. 
B. 
Das Verwaltungsgericht behandelte die beiden Klagen vom 4. und 18. Juli 2006 (K 2006/2 und K 2006/3) von Prof. X.________ in demselben Urteil vom 11. April 2007. Die Klage K 2006/2 wies es betreffend Ziffer 1 und 2 (Lohnnachzahlung und Kinderzulagen bis Ende März 2006) ab, betreffend Ziffer 3 und 4 (Verzugszinsen auf Umsatzbeteiligung und Arzthonoraren) hiess es die Klage teilweise im Umfang von Fr. 1'198.80 gut. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die Klage K 2006/3 betreffend Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung wurde vollständig abgewiesen. 
C. 
Prof. X.________ hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Er beantragt dessen Aufhebung, die vollständige Gutheissung der Klage K 2006/2, eventuell deren Rückweisung zu neuem Entscheid an die Vorinstanz, sowie die Rückweisung der Klage K 2006/3 zu neuem Entscheid an die Vorinstanz, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen und im bundesgerichtlichen Verfahren. 
D. 
Das Verwaltungsgericht und das Kantonsspital St. Gallen beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging später. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar. 
1.2 
1.2.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts betrifft die Abweisung von zwei Klagen auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a BGG. Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG ist nicht gegeben, da die Klagen Lohn- und Entschädigungsansprüche und somit vermögensrechtliche Angelegenheiten betreffen. Die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG) ist bei beiden Klagen bei weitem überschritten. Das angefochtene Urteil ist ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG. Es kann mit keinem kantonalen Rechtsmittel angefochten werden und ist daher im Kanton letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Der Rechtsweg ans Bundesverwaltungsgericht steht nicht offen. Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegrund der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und damit der Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts ist zulässig (Art. 95 lit. a BGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) beim Bundesgericht eingereicht. Da das Bundesgericht kassatorisch oder reformatorisch entscheidet (Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. dazu Heinz Aemisegger, Der Beschwerdegang in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Die Reorganisation der Bundesrechtspflege - Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis, St. Gallen 2006, S. 172), ist auch der auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und auf Zusprechung der beantragten Geldforderungen lautende Antrag zulässig. Auf die Beschwerde ist damit - unter Vorbehalt der Anforderungen an die Beschwerdeschrift (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - einzutreten. 
1.2.2 Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Abs. 1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Danach muss die Begründung nach geltendem Recht, wie schon nach der Praxis zu Art. 90 Abs. 1 lit. b und Art. 108 Abs. 2 aOG, in der Rechtsschrift selbst enthalten sein und sind Verweise auf andere Rechtsschriften, insbesondere im kantonalen Verfahren eingereichte, unbeachtlich (vgl. dazu auch das Bundesgerichtsurteil 4A_137/2007 vom 20. Juli 2007, E. 4). 
 
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt bei der Verletzung von Grundrechten, hier des Willkürverbots. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG weiterzuführen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). 
 
Soweit der Beschwerdeführer diese Begründungsanforderungen nicht beachtet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies gilt insbesondere für das Begehren auf Gutheissung von Ziffer 3 und 4 der Klage 2006/2 (Verzugszinsen auf Umsatzbeteiligung und Arzthonoraren) sowie für das Begehren auf Gutheissung der Klage 2006/3 (Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung). 
2. 
2.1 Umstritten ist vorliegend der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und, damit zusammenhängend, des Gehaltsanspruchs des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass für die erste Frage, d.h. die Frage des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Art. 65 der Verordnung des Kantons St. Gallen vom 5. März 1996 über den Staatsdienst (VStD/SG), welche Vorschrift den Kündigungsschutz während Krankheit regelt, im vorliegenden Fall nicht massgebend sei. Art. 65 Abs. 1 VStD/SG regle nur die Sperrfrist für die Aussprechung der Kündigung während Krankheit oder Unfall. Im vorliegenden Fall sei die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aber erst nach Aussprechung der Kündigung eingetreten. Dieser Fall werde vom Wortlaut von Art. 65 Abs. 1 VStD/SG, wonach das Dienstverhältnis während Krankheit oder Unfall erst nach Ablauf des Besoldungsanspruchs gekündigt werden könne, nicht erfasst. Gemäss Art. 83 des kantonalen Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994 (StVG/SG) würden deshalb die obligationenrechtlichen Bestimmungen sachgemäss zur Anwendung kommen. Massgeblich für den Fall der Erkrankung nach Aussprechung der Kündigung seien Art. 336c Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 336c Abs. 2 OR. Nach diesen Bestimmungen sei die ausgesprochene Kündigung gültig. Jedoch werde der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Beachtung einer je nach Dienstjahren unterschiedlich lang andauernden Sperrfrist hinausgeschoben. Mit der sachgemässen Anwendung von Art. 336c OR werde dem Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers, der erst während laufender Kündigungsfrist erkrankt, hinreichend Rechnung getragen. Deshalb bestehe kein Anlass, um vom klaren Wortlaut von Art. 65 Abs. 1 VStD/SG, welche Vorschrift nur auf den Fall der Erkrankung vor Aussprechung der Kündigung zur Anwendung komme, abzuweichen. 
 
Für die zweite Frage des Lohnfortzahlungsanspruchs bei Krankheit seien im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis nicht die Vorschriften des OR, sondern diejenigen der Verordnung über den Staatsdienst massgebend. Nach Art. 42 VStD/SG werde die Besoldung für zwölf Monate innert drei Jahren voll ausgerichtet, wenn der Dienst wegen Krankheit ausgesetzt werde. Nach Art. 44 VStD/SG beginne der Besoldungsanpruch während Krankheit mit dem Anfang des Dienstverhältnisses und ende bei dessen Ablauf. Das Ende des Lohnfortzahlungsanspruchs richte sich auch im Fall der Erkrankung während der Kündigungsfrist nach Art. 44 VStD/SG, d.h. mit dem Ablauf der Kündigungsfrist ende auch der Besoldungsanspruch. 
 
Im vorliegenden Fall sei dem Beschwerdeführer am 3. November 2004 unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von sechs Monaten auf den 31. Mai 2005 gekündigt worden. Der Beschwerdeführer, welcher die Stelle am 1. Juni 2003 angetreten habe, sei im Zeitpunkt des Ablaufs der ordentlichen Kündigungsfrist im zweiten Dienstjahr gewesen. Demzufolge sei die Kündigungsfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR i.V.m. Art. 336c Abs. 2 OR für maximal 90 Tage unterbrochen worden. Der Kläger sei seit dem 28. April 2005 durchgehend krank gewesen. Somit sei die Kündigungsfrist vom 28. April 2005 bis zum 26. Juli 2005 unterbrochen worden. Unter Berücksichtigung der verbleibenden Kündigungsfrist von 34 Tagen habe die Kündigungsfrist somit am 29. August 2005 geendet. Da das Arbeitsverhältnis gemäss Arbeitsvertrag nur auf das Monatsende gekündigt werden könne, habe dieses am 31. August 2005 geendet. Der Besoldungsanspruch während Krankheit ende gemäss Art. 42 in Verbindung mit Art. 44 VStD/SG mit Ablauf des Dienstverhältnisses. Ab dem 1. September 2005 habe daher kein Besoldungsanspruch mehr bestanden. Eine andere Vereinbarung liege unbestrittenermassen nicht vor. Die Forderungen gemäss Ziffer 1 und 2 des Begehrens würden sich auf den Zeitraum nach dem 31. August 2005 beziehen. Sie könnten sich auf keine Grundlage stützen, weshalb die Klage insoweit abzuweisen sei. 
2.2 Der Beschwerdeführer vertritt dagegen den Standpunkt, Art. 65 Abs. 1 VStD/SG müsse auch Geltung haben, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers erst nach der Kündigung während der laufenden Kündigungsfrist eintritt. Die "Systematik" von Art. 65 Abs. 1 VStD/SG und Art. 83 StVG/SG zum zeitlichen Kündigungsschutz nach OR spreche klar dafür und sei massgeblich. Dieses Verständnis entspreche auch einer sachgemässen Anwendung von Art. 336c Abs. 2 OR. Aus diesem Grund habe das Arbeitsverhältnis im vorliegenden Fall nicht per 31. August 2005 geendet, sondern per Ende März 2006. Demzufolge bestehe gestützt auf Art. 42 und 44 VStD/SG über den 31. August 2005 hinaus ein zwölfmonatiger Lohnfortzahlungsanspruch, der am 31. März 2006 geendet habe. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts. 
2.3 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen). 
2.4 Art 65 Abs. 1 VStD/SG lautet wie folgt: 
- Während Krankheit oder Unfall kann das Dienstverhältnis erst nach Ablauf des Besoldungsanspruchs gekündigt werden." 
Aufgrund des klaren Wortlauts dieser Bestimmung ist der Standpunkt des Verwaltungsgerichts, dass die Fallkonstellation der Erkrankung nach ausgesprochener Kündigung von Art. 65 Abs. 1 VStD/SG nicht erfasst wird, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers trifft nicht zu. Auch setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Urteilsbegründung auseinander, wonach der Arbeitnehmerschutz nicht verlange, dass vom klaren Wortlaut der Vorschrift abgewichen werde. 
 
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Vorschriften des OR sachgemäss zur Anwendung kommen, wenn das kantonale Recht keine weitergehenden Kündigungsschutzbestimmungen vorsieht (Art. 83 StVG/SG). Zur Diskussion stehen Art. 336c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 OR. Die genannten Vorschriften lauten: 
1) Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: 
a) -:- 
b. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen; 
2) Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt." 
In der Rechtsprechung werden diese Bestimmungen in dem Sinn ausgelegt, dass eine Kündigung, die während der Sperrfrist von Art. 336c Abs. 1 lit. b OR ausgesprochen wird, keine Rechtswirkungen entfaltet. Der Arbeitgeber muss nach Ablauf der Sperrfrist nochmals kündigen, wenn er das Arbeitsverhältnis auflösen will (BGE 128 III 212 E. 3a S. 218, mit Hinweisen). Ist die Kündigung dagegen vor Beginn der Sperrfrist erfolgt, die Kündigungsfrist aber noch nicht abgelaufen, bleibt die Kündigung als solche wirksam, jedoch wird die bereits angelaufene Kündigungsfrist durch die Sperrfrist unterbrochen und erst nach deren Ablauf fortgesetzt (BGE 121 III 107 E. 2a S. 108). Auch die Rechtslehre versteht die zitierten Bestimmungen im dargelegten Sinn (Manfred Rehbinder/Wolfgang Portmann, Basler Kommentar zum Obligationenrecht, 3. Aufl., Basel/Genf/München 2003, Rz. 10 und 12 zu Art. 336c OR; Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar zum Obligationenrecht, Zürich 1996, Rz. 16 und 19 zu Art. 336c OR; Christiane Brunner/Jean-Michel Bühler/Jean-Bernard Waeber/Christian Bruchez, Commentaire du contrat du travail, 3. Aufl., Lausanne 2004, Rz. 11 f. zu Art. 336c OR). 
 
Das Verwaltungsgericht hat Art. 336c OR im Sinne der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Lehre ausgelegt. Diese Auslegung ist vorliegend nicht willkürlich. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die sachgemässe Anwendung von Art. 336c OR (vgl. Art. 83 StVG/SG) eine andere Handhabung der Bestimmung erfordern würde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur "Systematik" von Art. 65 Abs. 1 VStD/SG und Art. 83 StVG/SG zum zeitlichen Kündigungsschutz nach OR sind nicht nachvollziehbar. Das subjektive Verständnis dieser Vorschriften ist ebenfalls nicht massgebend. 
 
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass - unter Berücksichtigung einer am 28. April 2005 (Zeitpunkt der Erkrankung) verbleibenden Kündigungsfrist von 34 Tagen und einer dem zweiten Dienstjahr des Beschwerdeführers entsprechenden Sperrfrist von 90 Tagen - die Kündigungsfrist per 29. August 2005 resp. auf das Monatsende per 31. August 2005 endete. Der Beschwerdeführer zeigt nicht im Einzelnen auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Berechnung des Ablaufs der Kündigungsfrist falsch sein sollte. 
 
Der Beschwerdeführer stellt auch nicht in Abrede, dass bezüglich des Lohnfortzahlungsanspruchs Art. 42 und 44 VStD/SG zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 44 VStD/SG endete der Lohnanspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, somit am 31. August 2005. 
 
Damit ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht kantonales öffentliches Recht (Art. 65 Abs. 1 VStD/SG, Art. 83 StVG/SG und Art. 336c OR sachgemäss) willkürlich ausgelegt und angewendet hätte, wenn es das Arbeitsverhältnis per 31. August 2005 als beendet betrachtete und demzufolge einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Besoldung und auf Kinderzulagen verneinte. 
3. 
Somit ergibt sich, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen ist, soweit darauf in Anbetracht der rechtsungenüglichen Begründung überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 1C_68/2007 vom 14. September 2007, E. 5). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Oktober 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: