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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_555/2008 
 
Urteil vom 23. Oktober 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Kernen, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dieter Roth, Zeughausplatz 34, 4410 Liestal, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. März 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1967 geborene A.________ meldete sich am 17. November 2003 zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau veranlasste zur Abklärung der medizinischen Verhältnisse eine polydisziplinäre Begutachtung beim Zentrum X.________ (Gutachten vom 15. Juni 2006). Zudem führte sie am 26. April 2007 eine Haushaltabklärung durch. Mit Verfügung vom 19. September 2007 lehnte die IV-Stelle mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades das Leistungsbegehren ab. 
 
B. 
Die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. März 2008 ab. 
 
C. 
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, es sei ihr, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides, ab 1. November 2002 eine ihrer Invalidität entsprechende Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde, und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 IVG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) richtig wiedergegeben. Korrekt dargelegt hat sie auch die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) und festgehalten, dass es Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen sowie zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person Stellung zu nehmen (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). Dem angefochtenen Entscheid lassen sich schliesslich die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten entnehmen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wobei vor Bundesgericht allein das vorinstanzlich festgesetzte Valideneinkommen beanstandet wird. 
 
3.1 Auf der nichtmedizinischen beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f., 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.), einschliesslich derjenigen über die Anwendung der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung/LSE (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 f., 126 V 75 E. 3b/bb S. 76 f., 124 V 321 E. 3b/aa S. 322 f.) und der Dokumentation von Arbeitsplätzen/DAP (BGE 129 V 472). In dieser Sicht stellt sich die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letztes betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei. Demgegenüber beschlägt der Umgang mit den Zahlen in der massgeblichen LSE-Tabelle und in den Arbeitsplatznachweisen der DAP Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). 
 
3.2 Die Verwaltung hat den Invaliditätsgrad auf der Basis der gemischten Methode ermittelt und für die Tätigkeit im Haushalt eine Einbusse von 20% angenommen. Betreffend den Erwerbsbereich hat sie die invaliditätsbedingte Lohneinbusse unter Zugrundelegung eines Pensums von 50% sowie eines Valideneinkommens von Fr. 36'000.- auf 34,86% festgesetzt (Invalidenlohn Fr. 23'452.-). Im Gegensatz dazu liess das kantonale Gericht offen, ob die gemischte Methode anzuwenden sei, da selbst dann kein leistungsbegründender Invaliditätsgrad resultiere, falls die Einkommensvergleichsmethode herangezogen werde. Davon ausgehend ermittelte das Gericht einen Invaliditätsgrad von 20%, wobei es den Validenlohn auf Fr. 54'000.- festlegte. Hiegegen wendet die Beschwerdeführerin ein, im Gesundheitsfall würde sie ein Einkommen von Fr. 72'000.- erzielen. Zur Begründung ihres Standpunktes legt sie einen vom 14. April 2005 datierten Arbeitsvertrag ins Recht, welchen sie mit der Firma Y.________ abgeschlossen hat. Darin vereinbarten die Parteien für die Tätigkeit der Teilzeit-Servicehilfe und einem wöchentlichen Einsatz von 20 Stunden den monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'000.-. 
 
4. 
Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Ob es sich bei dem von der Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht eingereichten Arbeitsvertrag vom 14. April 2005 um ein zulässiges Novum handelt, kann offen gelassen werden. Denn selbst bei Berücksichtigung dieses Dokumentes kann von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Valideneinkommens durch die Vorinstanz nicht die Rede sein: Der zweite Arbeitgeberbericht vom 20. Februar 2005 attestierte schon ein monatliches Einkommen von Fr. 6'000.- ohne Gesundheitsschaden (im ersten Bericht vom 28. Juni 2004 noch Fr. 4'500.-), wobei aber der Betrieb nicht rentierte und im Dezember 2005 aufgegeben wurde (Zentrum X.________-Gutachten S. 10), weshalb es sich beim Arbeitsvertrag vom 14. April 2005 nicht um eine für die Schätzung des Valideneinkommens taugliche Erwerbsgelegenheit handelt. Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin rein appellatorische Einwände vor, mit welchen sie nicht zu hören ist. Mit der Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV), weil sie von einem im Vergleich zur Verwaltung wesentlich tieferen Validenlohn ausgegangen sei (Fr. 54'000.- statt Fr. 72'000.-), ohne ihr Gelegenheit zu gegeben, sich vorher dazu zu äussern, dringt die Beschwerdeführerin schon deswegen nicht durch, weil die Angabe eines ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens von Fr. 6'000.- bereits aktenkundig und im Verfahren thematisiert war. 
 
5. 
Das kantonale Gericht hat sonst die zur Beurteilung des Invalidenrentenanspruchs nach der Einkommensvergleichsmethode massgeblichen Löhne weder offensichtlich unrichtig noch in Verletzung von Bundesrecht ermittelt, weshalb das Bundesgericht daran gebunden ist (Art. 95 lit. a, Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 BGG). Welche Invaliditätsbemessungsmethode die Massgebliche ist, konnte die Vorinstanz offen lassen; denn sie erkannte rechtlich korrekt, dass der sich ergebende Invaliditätsgrad unter allen Gesichtspunkten weniger als 40% beträgt, was nicht zum Bezug einer Invalidenrente berechtigt (Art. 28 Abs. 1 IVG). 
 
6. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a, Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 23. Oktober 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Ettlin