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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_161/2012 
 
Urteil vom 23. Oktober 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, p.A. Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. September 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. September 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers, mit welcher dieser die Aufhebung eines erstinstanzlichen definitiven Rechtsöffnungsentscheids für eine Mehrwertsteuerforderung von Fr. 29'176.60, eventuell den Verzicht auf eine Verzugszinsforderung von Fr. 22'258.-- beantragt hatte, nicht eintrat, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass der als Rechtsbeistand auftretende Y.________ nicht zur (patentierten Anwältinnen und Anwälten vorbehaltenen) Parteivertretung vor Bundesgericht befugt ist (Art. 40 Abs. 1 BGG), was jedoch vorliegend nicht schadet, weil auch der Beschwerdeführer selbst die Beschwerde mitunterzeichnet hat, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6), 
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 18. September 2012 erwog, erstens sei der erstinstanzliche Entscheid dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter am 9. August 2012 zugestellt worden, die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) habe somit am 10. August 2012 begonnen und am Montag, den 20. August 2012 geendet (Art. 142 Abs. 3 ZPO), auf die erst am 21. August 2012 und damit verspätet abgeschickte Beschwerdeschrift sei daher nicht einzutreten, zweitens sei auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil die Beschwerdeschrift keine entscheidbezogene Begründung, d.h. keine Auseinandersetzung mit dem Rechtsöffnungsentscheid enthalte, schliesslich wäre die Beschwerde auch als unbegründet abzuweisen, weil der Rechtsöffnungstitel (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts) im Rechtsöffnungsverfahren nicht auf seine materielle Richtigkeit hin überprüft werden könne und auf dieser Grundlage der Beschwerdegegnerin zu Recht die Rechtsöffnung erteilt worden sei, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Begründung des Kantonsgerichts betreffend die Verspätung seiner Beschwerde eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Begründung nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diese Begründung verletzt sein sollen, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die Verfassungsmässigkeit der anderen kantonsgerichtlichen Begründungen zu überprüfen ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. Oktober 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann