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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_33/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen,  
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, Metzgplatz, 5600 Lenzburg,  
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_311/2013 vom 2. Oktober 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2013 (1B_311/2013) auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist, da einerseits die rechtzeitig eingereichte Eingabe vom 8. September 2013 den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügte und andererseits die Beschwerdeergänzung vom 19. September 2013 (Postaufgabe 23. September 2013) erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht eingereicht worden ist; 
dass X.________ mit Eingaben vom 9. und 14. Oktober 2013 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_311/2013 vom 2. Oktober 2013 ersucht hat; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass sich aus den Eingaben vom 9. und 14. Oktober 2013 nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 2. Oktober 2013 an einem Revisionsgrund leiden sollte; 
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; 
 
 dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli