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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_113/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bühlmann, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 16. Dezember 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der aus Serbien stammende A.________ (geb. 1981) reiste am 25. Oktober 1987 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Bern die Niederlassungsbewilligung. Am 13. Dezember 2006 zog er in den Kanton Aargau, wo ihm ebenfalls die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Er absolvierte eine Lehre als Automechaniker und arbeitete später in unterschiedlichsten Branchen und Berufen. Im Februar 2014 trat er eine Festanstellung als "Security"- Mitarbeiter an. Er ist ledig und kinderlos. Seine Eltern leben in der Schweiz.  
Zwischen November 2004 und April 2011 erwirkte A.________ insgesamt acht Strafmandate, Strafbefehle und Strafurteile, namentlich wegen Strassenverkehrsdelikten, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten sowie wegen wiederholter Vergehen gegen das Waffengesetz. Dafür wurde er u.a. zu Geldstrafen und Bussen verurteilt, ebenso auch zu 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit bzw. zu Gefängnisstrafen von insgesamt 15 Tagen. Am 15. September 2011 wurde er deswegen vom Migrationsamt des Kantons Aargau ausländerrechtlich verwarnt. 
Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 21. Februar 2013 wurde A.________ wegen mehrfacher, zum Teil qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Hehlerei, mehrfacher Gehilfenschaft zum Diebstahl, zur Sachbeschädigung und zum Hausfriedensbruch sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt (teilbedingt, im Umfang von eineinhalb Jahren aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren). Den Strafvollzug verbrachte er in Halbgefangenschaft. Noch vor dem Strafantritt im Oktober 2013 wurde er am 19. Juli 2013 ein weiteres Mal mit Fr. 50.-- gebüsst (wegen nicht vorschriftsgemässen Anbringens der Kontrollschilder). 
 
1.2. Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies diesen aus der Schweiz weg. Eine hiegegen erhobene Einsprache blieb erfolglos, und mit Urteil vom 16. Dezember 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2014 gerichtete Beschwerde ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.  
 
2.   
Die von A.________ beim Bundesgericht gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu erledigen ist: 
 
2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als "längerfristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (statt vieler Urteil 2C_147/2014 vom 26. September 2014 E. 3.1 mit Hinweis). Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG gilt auch für Personen, welche - wie der Beschwerdeführer - mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz gelebt haben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG). Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers u.a. zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren liegt ein Widerrufsgrund im Sinne der genannten Bestimmungen unbestrittenermassen vor. Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen einzig darauf, dass der angeordnete Bewilligungswiderruf unverhältnismässig sei.  
 
2.2. Richtig ist, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten muss (vgl. statt dazu vieler BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3 u. 4.5), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls erfordert. Dies hat die Vorinstanz nicht verkannt, sondern sie hat die hier massgebenden öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers und dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz nach den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sachgerecht gewürdigt. Die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ungenüngend, sondern im Gegenteil sehr sorgfältig und ausführlich (vgl. S. 9 - 20 des angefochtenen Entscheides).  
 
2.3. Was der Beschwerdeführer einwendet, ist nicht geeignet, die gegen ihn angeordnete fremdenpolizeiliche Massnahme als bundesrechts - oder konventionswidrig (Art. 8 EMRK) erscheinen zu lassen:  
Ausgangspunkt und Massstab für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23, 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Dass sie teilbedingt ausgesprochen wurde, schliesst einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht aus (vorne E. 2.1). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe bei den Drogen- und Einbruchsdelikten bloss untergeordnete Helferfunktionen ausgeübt, ist ihm entgegenzuhalten, dass sein Tatbeitrag bereits im Strafurteil vom 21. Februar 2013 gewürdigt und bei der Festsetzung des Strafmasses berücksichtigt worden ist. Wegen der bloss kurze Zeit zurückliegenden letzten Verurteilung kann sein seitheriges Wohlverhalten - welches mit der Busse vom 19. Juli 2013 (vorne E. 1.1.) ohnehin schon wieder zu relativieren ist - sodann nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen. Auch bei den vorangegangenen Straftaten handelt es sich sodann keineswegs bloss um Bagatellen; der Beschwerdeführer musste u.a. gehäuft wegen Verstössen gegen das Waffengesetz verurteilt werden; er delinquierte im Übrigen mehrfach und über acht Jahre hinweg (vgl. angefochtenes Urteil S. 2 und 3 sowie vorne E. 1.1). 
Die beim Beschwerdeführer nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 BGG) vorhandene normale sprachliche und wirtschaftliche bzw. berufliche Integration macht den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seines Elternhauses und der in Serbien verbrachten Ferienaufenthalte zumindest über gewisse örtliche Sprachkenntnisse; deren Verbesserung ist ihm ohne Weiteres zuzumuten. Spezifische Gründe gegen ein Leben in Serbien werden in der Beschwerdeschrift schliesslich keine vorgetragen, ebenso wenig bestehen familiäre Beziehungen in der Schweiz, welche unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen könnten (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.1; 135 I 143 E. 3.1; 129 II 11 E. 2; 120 Ib 257 E. 1d). Eine Verletzung dieser Garantie liegt nicht vor (vgl. Urteil des EGMR  Mehmeti gegen die Schweiz vom 2. Juni 2015 [6009/10])  
 
3.   
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65/66 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein