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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_412/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Pfiffner, 
Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle Basel-Landschaft, 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft A.________ eine Viertelsrente der Invalidenversicherung für die Zeit vom 1. April 2009 bis 30. Juni 2010 zu. In teilweiser Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, diesen Verwaltungsakt auf und stellte fest, es bestehe ab dem 1. November 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente zuzüglich Zins von 5 % ab 1. Dezember 2011 auf den ausstehenden monatlichen Rentenleistungen (Dispositiv-Ziffer 2). Mit Urteil 9C_941/ 2012 vom 20. März 2013 hob das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ dieses Erkenntnis und die Verfügung vom 19. Dezember 2011 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1). 
Mit Verfügungen vom 31. Mai und 15. November 2013 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft A.________ ab 1. November 2009 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung samt einer Kinderrente zu. 
 
B.   
Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, nach einer Parteiverhandlung mit Entscheid vom 12. Februar 2015 teilweise guthiess, indem es die Verfügungen vom 31. Mai und 15. November 2014 aufhob und feststellte, er habe ab dem 1. November 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zuzüglich Zins von 5 % ab    1. Dezember 2011 auf den ausstehenden monatlichen Rentenleistungen (Dispositiv-Ziffer 1); weiter verpflichtete es die IV-Stelle zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 7'468.80 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer ). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle Basel-Landschaft, der Entscheid vom 12. Februar 2015 sei aufzuheben und ihre Verfügungen vom 31. Mai und 15. November 2014 seien zu bestätigen; die Parteientschädigung von Fr. 7'486.80 für das kantonale Verfahren sei aufzuheben, eventualiter vom Bundesgericht angemessen zu kürzen; dem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
A.________ ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdegegner ab       1. November 2009 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, wie die Vorinstanz entschied, oder lediglich auf eine Viertelsrente, wie von der Beschwerdeführerin verfügungsweise zugesprochen und insoweit anerkannt (Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 107 Abs. 1 BGG). Soweit der Versicherte in seiner Vernehmlassung sich zum Rentenbeginn äussert, ist darauf nicht einzugehen, nachdem er selber nicht Beschwerde erhoben hat (BGE 138 V 106 E. 2.1 S. 110). 
 
2.   
Im Urteil 9C_941/2012 vom 20. März 2013 stellte das Bundesgericht fest, die Frage der erwerblichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei nicht genügend abgeklärt. Insoweit beruhe die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung auf nicht gesicherten Grundlagen (E. 5). Es wies daher die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den streitigen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge (Dispositiv-Ziffer 1). Die Beschwerde führende IV-Stelle setzte den Abklärungsauftrag in der Weise um, dass der Teamleiter der Abteilung Arbeitsvermittlung zehn konkrete Betriebe (kleine und mittlere Unternehmen mit 25 bis 120 Angestellten) anfragte, ob sie über Stellen verfügten, die das Anforderungsprofil des Beschwerdegegners berücksichtigten, und wenn ja, ob sie ihn einstellen würden. Gemäss dem in einer Aktennotiz vom 16. August 2013 festgehaltenen Ergebnis wäre bei allen Firmen eine Anstellung des Versicherten aufgrund seines Profils möglich. Jedoch hätte sich schnell gezeigt, dass aufgrund der permanent drohenden gesundheitlich bedingten Ausfälle (ca. sechs Mal im Jahr während drei bis fünf Tagen) kein Arbeitgeber bereit gewesen sei, eine Anstellung zu wagen, dies primär wegen einer möglichen Prämienerhöhung des Krankentaggeldes. Als zweiter wichtiger Grund sei von acht der zehn Firmen angegeben worden, dass die nicht plan- und voraussehbaren Ausfälle die Kontinuität der Arbeit gefährden würden. Zusätzlich erschwerend würden sich zweifellos die IV-fremden Faktoren auswirken, wie die lange Absenz vom Arbeitsmarkt und die geringe Schulbildung. Unter Hinweis auf dieses Abklärungsergebnis bejahte die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 15. November 2014 die Verwertbarkeit der bestehenden Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, zumal ohne Weiteres arbeitsvertraglich ein im Umfang des zu erwartenden Arbeitsausfalles (im ungünstigsten Fall während 24 Arbeitstagen) verminderter Lohn vereinbart werden könne, und bestätigte die am 31. Mai 2013 zugesprochene Viertelsrente ab 1. November 2009. 
 
3.   
Die Vorinstanz ist demgegenüber in Würdigung aller Umstände zum Ergebnis gelangt, die bestehende Restarbeitsfähigkeit in einer den gesundheitlichen Störungen angepassten Tätigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich nicht (mehr) verwertbar, was sie wie folgt begründet hat: Aufgrund der Lungenkrankheit des Beschwerdegegners seien nur noch zumutbar körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne direkten Kundenkontakt, nicht in lebensmittelverarbeitenden Betrieben oder in solchen mit entsprechenden Hygienerichtlinien, ohne Arbeiten unter Bedingungen, die zu einer Atemwegreizung führen könnten, wie Staub, Reizgase, Feuchtigkeit oder extreme Kälte. Eine Bürotätigkeit, welche dem medizinischen Anforderungsprofil am besten entsprechen würde, komme wegen der persönlichen Verhältnisse (deutliche schulische Defizite, schwache und langsame Auffassungsgabe, geringe berufliche Ausbildung, bisherige berufliche Tätigkeit, mangelnde Sprachkenntnisse) nicht in Betracht. Montage- und Verpackungsarbeiten seien regelmässig mit grösserer körperlicher Anstrengung verbunden als eine reine Schreibtischtätigkeit. Desgleichen könnten Kontrollarbeiten im Montagebereich körperliche Anforderungen stellen, unter anderem wenn ein Eingreifen des Kontrolleurs erforderlich sei. Es komme dazu, dass Montage- und Verpackungsarbeiten häufig in Hallen oder Aussenräumen unter klimatischen Bedingungen (Staub, Hitze, Kälte oder Feuchtigkeit) auszuführen seien, die für den Versicherten ungeeignet seien. 
Selbst wenn davon ausgegangen würde, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt würden Stellen angeboten, die dem Anforderungsprofil und den persönlichen Verhältnissen des Versicherten grundsätzlich genügend Rechnung tragen, wären ihm diese Stellen wohl nicht zugänglich. Erschwerend komme nämlich dazu, dass aufgrund der Lungenkrankheit gehäuft mit jeweils einige Tagen dauernden Arbeitsausfällen zu rechnen sei. Diese Tatsache sei wie das Bundesgericht im Urteil 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.3.1 festgestellt habe, ein Faktor, der einen Arbeitgeber von einer Anstellung abhalten könne und damit für die betroffene Person das Finden einer Stelle zusätzlich erschwere. Häufige Arbeitsabsenzen verlangten vermehrten organisatorischen Aufwand und bedingten zusätzliche personelle Ressourcen, weil ein Arbeitsplatz in vielen Arbeitsbereichen nicht unbesetzt bleiben könne. Die Anstellung eines krankheitsbedingt häufig ausfallenden Arbeitnehmers habe zudem zur Folge, dass die Taggeldversicherung des Arbeitgebers vermehrt beansprucht werde, was vor allem bei kleineren Unternehmen zu einem spürbaren Anstieg der Versicherungsprämien führen könne. Diese beiden Umstände seien denn auch von den vom Teamleiter der Abteilung Arbeitsvermittlung der IV-Stelle angefragten Firmen als Gründe für den abschlägigen Entscheid genannt worden. An das Entgegenkommen eines Arbeitgebers ergäben sich zusätzliche Anforderungen, weil der Versicherte auch an psychischen Beschwerden leide, welche ein nicht ohne Weiteres zu erwartendes Verständnis auch der übrigen Mitarbeitenden verlangten. 
 
4.   
 
4.1. Die von der Vorinstanz angeführten Gründe gegen die erwerbliche Verwertbarkeit der bestehenden Arbeitsfähigkeit sind mit Ausnahme des letzten Gesichtspunktes dieselben, welche das Bundesgericht im Urteil 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.2 und E. 3.3.3.1 im gleichen Sinne als entscheidend erachtete. Wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt, war der Versicherte in jenem Fall aber schwerer krank. Er litt an einer interstitiellen progredient verlaufenden Lungenkrankheit, welche eine ständige Sauerstoffbehandlung notwendig machte. Er war auf ein Sauerstoffgerät angewiesen, welches so hätte deponiert werden müssen, dass es zu jeder Zeit benutzt werden konnte, was allenfalls zusätzliche Vorkehren am Arbeitsplatz und überdies ein nicht ohne Weiteres vorauszusetzendes Verständnis der übrigen Mitarbeitenden verlangt hätte, wie das Bundesgericht erwog (E. 3.3.3.2). Ausserdem war in Zukunft aufgrund der progredienten Grunderkrankung mit gehäuften Arbeitsunfähigkeiten zu rechnen. Die körperliche Leistungsfähigkeit war stark eingeschränkt. Aus pneumologischer Sicht konnte eine Schreibtischtätigkeit im Rahmen eines 50 %-Pensums möglich sein (E. 3.3.2). Demgegenüber liegt beim Beschwerdegegner eine leichte restriktive Ventilationsstörung vor, welche ihn lediglich insofern einschränkt, als er Gelegenheit zum Inhalieren und für sekretsmobilisierende Massnahmen haben muss. Damit verbunden ist ein Zeitbedarf von 10 %, welcher indessen zu keiner zusätzlichen Reduktion der aus psychiatrischer Sicht um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit führt (Gutachten des Instituts B.________ vom 20. Juni 2011).  
Es bestehen somit hinsichtlich Art und Schwere des Lungenleidens sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhebliche Unterschiede zu dem dem Urteil 9C_485/2014 vom 28. November 2014 zugrunde gelegenen Sachverhalt, welche die präjudizielle Bedeutung dieses Entscheids im hier zu beurteilenden Fall relativieren. Jedenfalls kann daraus nicht ohne Weiteres auf Unverwertbarkeit der bestehenden Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, und zwar umso weniger, als es gemäss den Abklärungen der IV-Stelle dem medizinischen Anforderungsprofil entsprechende Arbeitsplätze gibt (E. 2 vorne). 
 
4.2. Die selben Abklärungen haben aber auch ergeben, dass es bei allen zehn angefragten Arbeitgebern zu keiner Anstellung gekommen wäre, wobei als Gründe eine mögliche Prämienerhöhung des Krankentaggeldes aufgrund der permanent drohenden gesundheitlich bedingten Ausfälle (ca. sechs Mal im Jahr während drei bis fünf Tagen) und in zweiter Linie die Gefährdung der Kontinuität der Arbeit als Folge der nicht plan- und voraussehbaren Ausfälle angegeben wurde (E. 2 vorne). Dieses Ergebnis spricht - zunächst einmal - gegen die Verwertbarkeit der bestehenden Arbeitsfähigkeit. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im Urteil 9C_941/2012 vom 20. März 2013 die Akten insoweit nicht als spruchreif und diesbezügliche Abklärungen für notwendig erachtet wurden, an welche Beurteilung die Beschwerdeführerin und auch die Vorinstanz grundsätzlich gebunden waren (vgl. Urteil 5A_488/2013 vom 4. April 2014 E. 3.1).  
 
4.2.1. In E. 4.1.2 seines Rückweisungsentscheids hielt das Bundesgericht fest, dass unter Umständen auch erfolglose Bemühungen um eine Anstellung trotz fachlicher Unterstützung insbesondere durch die Invalidenversicherung im Rahmen von Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) für die Frage der Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf dem aus medizinisch-theoretischer Sicht grundsätzlich in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt von Bedeutung sein können. "Voraussetzung ist, dass die versicherte Person ihren Mitwirkungspflichten bei der beruflichen Integration vollumfänglich nachgekommen ist und auch deutlich wird, dass der fehlende Eingliederungserfolg nicht der konjunkturellen, sondern der strukturellen Verfassung des Arbeitsmarktes geschuldet ist (Urteil I 56/07 vom 3. Oktober 2007 E. 3.2.1). Von Relevanz sind auch die Dauer und die Intensität der Bemühungen, ob lediglich lokal oder regional oder sogar in einem grösseren Gebiet gesucht wurde, ob die nachgefragten Stellen dem medizinischen Anforderungsprofil und den Ergebnissen der beruflichen Abklärung effektiv entsprachen und verschiedenste in Betracht fallende Tätigkeiten umfassten sowie die Gründe, weshalb es zu keiner Anstellung kam." Im Lichte dieser bindenden Vorgaben liegt auf der Hand, dass die - gemäss eigenen Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Parteiverhandlung - lediglich generellen, theoretischen, beiläufig im Zusammenhang mit anderen laufenden Fällen gemachten Abklärungen des Teamleiters der Abteilung Arbeitsvermittlung nicht geeignet sind, um nach Massgabe dieser bundesgerichtlichen Erwägungen auf Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit schliessen zu können.  
 
4.2.2. Nicht weiter hilft das Argument, es müsse vom Vorhandensein sozial eingestellter Arbeitgeber ausgegangen werden, die den zu erwartenden (Arbeits-) Leistungseinbussen als Folge der überdurchschnittlich vielen gesundheitsbedingten Absenzen mit einer Reduktion des Lohnes Rechnung tragen könnten. Wie in der Verfügung vom    15. November 2013 ausgeführt wurde, war die Möglichkeit, durch Vereinbarung eines entsprechend tieferen Lohnes die zu erwartenden Arbeitsausfälle zu kompensieren, gegenüber den angefragten Arbeitgebern gerade nicht erwähnt worden (E. 2 vorne). Es kommt dazu, dass der Teamleiter der Abteilung Arbeitsvermittlung an der Parteiverhandlung angab, er habe bei allen Betrieben explizit gesagt, die Invalidenversicherung könnte eine Garantiefrist während drei Jahren geben und würde die Erhöhung der Prämien der Krankentaggeldversicherung übernehmen, was indessen an deren grundsätzlich fehlenden Bereitschaft einer allfälligen Anstellung des Beschwerdegegners offenbar nichts änderte. Die Möglichkeit eines Arbeitsvertrages mit einem Jahresarbeitszeitmodell verwarf er mit dem Hinweis darauf, bei den meisten Arbeitgebern gälten Gesamtarbeitsverträge, welche das nicht zuliessen.  
 
4.2.3. Nicht zielführend sind die Hinweise der Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts etwa betreffend funktionell Einarmige oder Versicherte mit einem kleineren zumutbaren Arbeitspensum, da diese Einschränkungen nicht mit den hier in Frage stehenden gleichgesetzt werden können. Schliesslich sind invaliditätsfremde Gründe wie eine fehlende berufliche Ausbildung oder sprachliche Defizite nicht in jedem Fall von vornherein unbeachtlich (vgl. Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts U 46/90 vom 29. Juli 1991 E. 2d und U 106/89 vom 13. August 1990 E. 5c). Das in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin angeführte Urteil 9C_426/2014 vom      18. August 2014 betrifft (denn auch) den Tabellenlohnabzug nach BGE 126 V 75.  
 
4.3. Aufgrund des Vorstehenden erlauben die in Umsetzung des Urteils 9C_941/2012 vom 20. März 2013 erfolgten Abklärungen nicht, die Frage nach der Verwertbarkeit der bestehenden Arbeitsfähigkeit (bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage) konkret und abschliessend zu beantworten. Die Sache ist daher an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Diese wird bei ihren weiteren ergänzenden Abklärungen den Beschwerdegegner stärker einzubeziehen und - aufgrund ihres grösseren "Personalreservoirs" - vor allem auch bei grösseren Betrieben nachzufragen haben. Ebenfalls wird sie zu berücksichtigen haben, dass gemäss dem Gutachten des Instituts B.________ vom 20. Juni 2011 bei Aufnahme und regelmässiger Durchführung von Antibiotika-Inhalationen eine Verringerung der Häufigkeit der Infektexazerbationen und damit auch der damit verbundenen Arbeitsplatzabsenzen erwartet werden darf, wie das Bundesgericht im Urteil 9C_941/2012 vom 20. März 2013 E. 3 feststellte. Ebenso bestehe - bei allerdings ungünstiger Langzeitprognose infolge der bereits erheblichen Chronifizierung - in psychotherapeutischer Hinsicht ein Verbesserungspotenzial.  
 
5.   
Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 7'486.80 sei zu hoch. Die Anerkennung eines Zeitaufwandes von 25 Stunden widerspreche dem Grundsatz, dass die Entschädigung nur den objektiv erforderlichen Vertretungsaufwand umfassen dürfe. Die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung sei weiter zu kürzen. 
 
5.1. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der (tatsächliche und notwendige) zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung wird zwar nicht ausdrücklich als Bemessungskriterium aufgeführt, ist aber ebenfalls zu berücksichtigen, soweit er, was regelmässig der Fall ist, von der Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird (Urteil 9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 4 mit Hinweis). Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten dem kantonalen Recht überlassen (Art. 61 Ingress ATSG). Vorliegend massgebend ist § 21 Abs. 4 des basellandschaftlichen Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO; SGS 271). Danach hat in Verfahren in Sozialversicherungssachen die obsiegende beschwerdeführende oder klagende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.  
Das Bundesgericht prüft frei, ob die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt, darüber hinaus nur, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer in der Beschwerde substanziiert gerügten (Art. 106 Abs. 2 BGG) Verfassungsverletzung geführt hat, wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall. Dabei fällt praktisch nur das Willkürverbot in Betracht   (Art. 9 BV; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 21 und 22 zu Art. 95 BGG; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177); es muss nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein (BGE 132 V 13 E. 5.1       S. 17). Das Bundesgericht hebt die Festsetzung eines Anwaltshonorars nur auf, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteil 9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 5.2 mit Hinweis). 
 
5.2. Der Beschwerdegegner reichte im vorinstanzlichen Verfahren zwei Honorarnoten über insgesamt Fr. 9'898.80 (31. Mai 2013 bis 23. April 2014: Fr. 4'609.45; 24. April 2014 bis 26. Januar 2015: Fr. 5'289.35) ein. Daraus ergab sich ein Vertretungsaufwand von 33,29 (15.73 + 17.56) Stunden (verrechnet zu einem Ansatz von Fr. 250.-) und 1.42 Stunden (verrechnet zu einem Ansatz von Fr. 125.-). Die Vorinstanz hat diesen geltend gemachten Aufwand in Anbetracht der sich stellenden Frage und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch erachtet und aus Gründen der Rechtsgleichheit auf 25 Stunden gekürzt, was bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- und unverändert belassenen Auslagen eine Parteientschädigung von Fr. 7'468.80 ergab.  
 
 
5.3.  
 
5.3.1. Mit den erwähnten Honorarnoten werden verschiedene Bemühungen in Rechnung gestellt, bei denen bei objektiver Betrachtungsweise ein für die Interessenwahrung notwendiger Vertretungsaufwand nicht ersichtlich ist, wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt. Es betrifft dies die Aufwendungen (2.58 Stunden) in der Zeit vom 30. Juni bis 15. November 2013, welcher Zeitraum nicht zum vorinstanzlichen Verfahren gezählt werden kann, sowie vom 21. Juli bis 23. September 2014 im Zusammenhang mit der Einholung ärztlicher Verlaufsberichte durch den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners (2.5 Stunden und vom 1. Dezember 2014 (Eingabe von Absagen selber angefragter Arbeitgeber; 2.5 Stunden). Massgebend waren die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfügung vom 15. November 2013 (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4). Ebenfalls in Frage gestellt werden die Positionen "Telefonat mit C.________ und Kantonsgericht" oder "Telefonat mit C.________". Bei dieser Person handelt es sich gemäss Beschwerdegegner um einen Freund, der aufgrund seiner sprachlichen Schwierigkeiten primäre Ansprechperson seines Rechtsvertreters war. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin den doppelt bezahlten Kostenvorschuss im Februar 2014 sowie das Fristerstreckungsgesuch vom 30. Oktober 2014 als nicht durch sie zu entschädigende Aufwandpositionen an, was der Versicherte bezüglich letzteren Umstand bestreitet.  
 
5.3.2. Im Weitern stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 12.58 Stunden für die Beschwerde vom 3. Januar 2014 sowie 5.75 Stunden für die Vorbereitung der Parteiverhandlung vom 25. September 2014 und eine Stunde Besprechung mit seinem Klienten am Verhandlungstag in Rechnung. Ein solcher Aufwand erscheint sehr hoch, wenn berücksichtigt wird, dass es hauptsächlich um die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Versicherten ging und sein Anwalt bereits in sämtlichen vorangegangenen Verfahren involviert war, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschwerdegegner auch den Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. No-vember 2009 gemäss Verfügung vom 15. November 2013) anfocht, worüber mit dem Urteil 9C_941/2012 vom 20. März 2013 nicht rechtskräftig entschieden worden war. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit lediglich eine Aktennotiz vom 16. August 2013 vorlag, was wohl für die Vorinstanz Anlass gewesen sein dürfte, den für die Abklärungen verantwortlichen Teamleiter der Abteilung Arbeitsvermittlung der IV-Stelle an der Parteiverhandlung als Zeuge/Auskunftsperson zu befragen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners verfasste seinerseits einen Katalog von Fragen, was die Beschwerdeführerin - zu Recht - nicht als überflüssige Handlung bezeichnet. Umgekehrt ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Stunde Besprechung am Verhandlungstag erforderlich war. Insgesamt lässt sich jedoch der in Rechnung gestellte Aufwand im Zusammenhang mit der Beschwerde und der Parteiverhandlung (ohne diese selber; 19.33 Stunden) entschädigungsrechtlich auch unter dem hier Platz greifenden eingeschränkten Blickwinkel (E. 5.1 vorne) nicht rechtfertigen.  
 
5.3.3. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Vertretungsaufwand von 34.71 Stunden gemäss den eingereichten Honorarnoten um 9.71 Stunden auf 25 Stunden gekürzt (E. 5.2 vorne). Damit wird den unnötigen Bemühungen im Sinne der Darlegungen in E. 5.3.1 hiervor hinreichend Rechnung getragen, wie auch die Beschwerdeführerin einräumt. Der Aufwand im Zusammenhang mit der Beschwerde und der Parteiverhandlung ist um sechs Stunden auf total 19 zu kürzen. Die Auslagen in der Höhe von Fr. 665.55 sind unangefochten geblieben. Die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren wird demgemäss auf Fr. 5'848.80 (Fr. 4'750.- + Fr. 665.55 + 8 % MWST) festgesetzt (Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
6.   
Mit dem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 
 
7.   
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 12. Februar 2015 und die Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 31. Mai und 15. November 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das vorangegangene Verfahren mit 5'848.80 zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Oktober 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler