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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_571/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Wolfgang Ferner, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, 
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 4. Oktober 2017 (RR.2017.85 + RP.2017.34 (IRH2015004802, EZV 72-2015.32)). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Mannheim und das Zollfahndungsamt Hannover führen gegen A.________, B.________ und C.________ ein Strafverfahren. Die drei Personen werden verdächtigt, Antidumping-Zoll und Einfuhrumsatzsteuern im Umfang von EUR 2.78 Mio. bzw. EUR 0.55 Mio. verkürzt zu haben. 
In diesem Zusammenhang ersuchte die Staatsanwaltschaft Mannheim mit Rechtshilfeersuchen vom 8. Juni 2015 die Schweizer Behörden um eine Hausdurchsuchung am Sitz der D.________ GmbH und in den von A.________ bewohnten Räumlichkeiten (beide in Basel) unter Anwesenheit eines Vertreters der ersuchenden Behörde. 
Am 29. Juni 2015 delegierte das Bundesamt für Justiz den Vollzug des Rechtshilfeersuchens an die Oberzolldirektion der Eidgenössischen Zollverwaltung. Die Oberzolldirektion trat mit Verfügung vom 18. August bzw. 21. Oktober 2015 auf das Rechtshilfeersuchen ein. 
Am 9. und 13. November sowie am 4. Dezember 2015 übermittelte die Staatsanwaltschaft Mannheim weitere, ergänzende Ersuchen bezüglich der Sicherung von auf A.________ und die D.________ GmbH lautenden Vermögenswerten. 
Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 16. November 2015 wurden auf die D.________ GmbH und auf A.________ lautende Konten bei der Bank Y.________ und der Bank Z.________ gesperrt. 
Am 17. November 2015 fand die Hausdurchsuchung statt. Dabei wurden verschiedene Dokumente und Daten sichergestellt. 
Mit Schlussverfügung vom 25. Januar 2016 verfügte die Oberzolldirektion die Rückerstattung der bei der Bank Z.________ erhobenen Unterlagen und die Aufhebung der bei der Bank Z.________ angeordneten Kontosperren. 
Mit Schlussverfügungen vom 8. März 2017 verfügte die Oberzolldirektion die Aufhebung der bei der Bank Y.________ angeordneten Kontosperre und die Herausgabe der Bankunterlagen an die ersuchende Behörde sowie die Herausgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Daten und Dokumente. 
Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 4. Oktober 2017 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.   
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 erhebt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht, ohne damit einen förmlichen Antrag zu verbinden. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften Begehren zu enthalten. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat es unterlassen, solche zu formulieren. Wie es sich damit verhält, kann offen gelassen werden, da auf die Beschwerde bereits aus einem anderen Grund nicht einzutreten ist.  
 
1.2. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1).  
Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2). 
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis). 
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
1.3. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.  
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass das Bundesstrafgericht auf eine in seiner Replik im vorinstanzlichen Verfahren erhobene Rüge nicht eingetreten sei. Diese Rüge wurde jedoch lange nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben und der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die Ausführungen in den Vernehmlassungen eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass gegeben hätten (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21 mit Hinweisen). Die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes ist schon aus diesem Grund nicht ersichtlich. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, den Fall als besonders bedeutsam erscheinen zu lassen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Zollverwaltung, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold