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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_865/2018  
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Eheschutz), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. September 2018 (LE180043-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Urteil vom 12. September 2018 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine Berufung des Beschwerdeführers in einer Eheschutzsache ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 18. Juli 2018. Mit gleichzeitigem Beschluss wies das Obergericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) für das Berufungsverfahren infolge Aussichtslosigkeit der Berufung ab. 
Am 17. Oktober 2018 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er wendet sich ausdrücklich nicht gegen das Urteil in der Sache, sondern einzig gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
2.   
Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 1, Art. 75, Art. 90 BGG). Ein Eheschutzentscheid ist eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.). Demnach kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde einzig damit, dass seine finanzielle Lage prekär sei. Das Obergericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung jedoch nicht wegen der finanziellen Lage des Beschwerdeführers abgewiesen, sondern weil es seine Berufung als aussichtslos erachtet hat (unter Hinweis auf Art. 117 lit. b ZPO). Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein und er legt nicht dar, inwiefern diese Beurteilung des Obergerichts unzutreffend sein soll. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg