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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_501/2009 
 
Urteil vom 23. November 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. Oktober 2009. 
In Erwägung, 
dass der Präsident des Bezirksgerichts Bischofszell mit Verfügung vom 15. September 2009 den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau anwies, die 5.5-Zimmerwohnung an der D.________strasse 72 in E.________ bis spätestens Mittwoch, 30. September 2009, mittags 12 Uhr, zu räumen und in vertragsgemässem Zustand zurückzugeben; 
 
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gegen diese Verfügung an das Obergericht des Kantons Thurgau rekurrierten, das mit Beschluss vom 2. Oktober 2009 das Rechtsmittel abwies; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 10. Oktober 2009 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid des Obergerichts vom 2. Oktober 2009 beim Bundesgericht anfechten will; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht innerhalb der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG, die am 9. November 2009 ablief, eine zweite, vom 8. November 2009 datierte Eingabe einreichte; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 10. Oktober und 8. November 2009 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. November 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin