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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_744/2009 
 
Urteil vom 23. November 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Brigitta Maag, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. Juli 2009 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG des Ehemannes gegen 
a) den Beschluss vom 20. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (im Rahmen eines Rekurses des Beschwerdeführers ge-gen einen Eheschutzentscheid) eine zwischen den Parteien vor Ober-gericht abgeschlossene Vereinbarung mit Bezug auf den Kinder-unterhalt genehmigt und im Übrigen vorgemerkt, den Rekurs als zufolge Vergleichs erledigt abgeschrieben und den erstinstanzlichen Eheschutzentscheid vereinbarungsgemäss abgeändert hat (Frauen- und Kindesunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 5'115.--), 
und gegen 
b) den Zirkulationsbeschluss vom 7. Oktober 2009 des Kassations-gerichts des Kantons Zürich, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 20. Juli 2009 nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer die erstinstanzlichen Eheschutzentscheide mitan-ficht (Art. 75 Abs. 1 BGG) und Begehren hinsichtlich Strafverfolgung und aufsichtsrechtlicher Massnahmen stellt, 
dass sodann das Obergericht erwog, der vom Beschwerdeführer nachträglich erklärte Widerruf seiner Zustimmung zur (anlässlich der Referentenaudienz abgeschlossenen) Vereinbarung sei unbeachtlich, weil die Parteien keine vertragliche Widerrufsmöglichkeit vorgesehen hätten und der Beschwerdeführer keinen Willensmangel geltend gemacht habe, sodann bildeten einzig die Frauen- und Kindesunter-haltsbeiträge Gegenstand des Rekursverfahrens, weshalb auch die Vorbringen des Beschwerdeführers über die Obhut, das Besuchsrecht und die Vertretungsbefugnis (der Rechtsvertreterin der Beschwerde-gegnerin) unbeachtlich zu bleiben hätten, schliesslich entspreche der Kindesunterhalt den finanziellen Verhältnissen der Parteien sowie dem Kindeswohl und könne genehmigt werden, im Übrigen sei von der Vereinbarung Vormerk zu nehmen und das Rekursverfahren (nach Ergänzung des erstinstanzlichen Entscheids im Sinne der Verein-barung) abzuschreiben, 
dass das Kassationsgericht erwog, alleiniger Beschwerdegegenstand sei der obergerichtliche Beschluss vom 20. Juli 2009, die Mitanfech-tung anderer Entscheide erweise sich als unzulässig, sodann genüge die Nichtigkeitsbeschwerde den Begründungsanforderungen nicht, weil es an einer hinreichenden Bezugnahme auf die entscheid-relevanten obergerichtlichen Erwägungen ebenso fehle wie an einer argumentativen Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen, weiter zeige der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern der obergerichtliche Beschluss zu seinem Nachteil an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO/ZH leiden soll, im Übrigen könne auf die nicht gegen klares Recht verstossenden Erwägungen des Obergerichts verwiesen werden, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des ange-fochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Be-schwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des ange-fochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), wobei im Falle einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid richtet (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396f.), nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG), 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundes-gericht nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen des Obergerichts und des Kassationsgerichts auseinandersetzt, 
dass er erst recht nicht nach gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der ober-gerichtliche Beschluss vom 20. Juli 2009 und der kassationsgericht-liche Zirkulationsbeschluss vom 7. Oktober 2009 verfassungswidrig sein sollen, 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt und die Prozess-geschichte (ohne nach Art. 105 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG substanti-ierte Rügen zu erheben) aus eigener Sicht zu schildern, der Justiz und der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin Fehlverhalten vorzu-werfen, Täuschung und eine Gefährdung der Tochter zu behaupten sowie die Möglichkeit einer "einfachen Beschwerde" an das Kassa-tionsgericht zu fordern, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Ober- und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. November 2009 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann