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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_968/2009 
 
Urteil vom 23. November 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Befreiung von Kostenvorschusspflicht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 28. September 2009 (BKBES.2009.91). 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im angefochtenen Urteil wurde im Zusammenhang mit der Einstellung einer Strafuntersuchung eine kantonale Beschwerde abgewiesen (BKBES.2009.91). In der Begründung wurde unter anderem festgestellt, der Beschwerdeführer habe einen Strafantrag deponiert, sei dann aber für die Ermittelungsbehörden über Monate nicht mehr erreichbar gewesen und damit dem Gebot, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, nicht nachgekommen (angefochtener Entscheid S. 4). Mit der entscheidenden Frage, wie sein Verhalten nach der Einreichung des Strafantrages zu qualifizieren ist, befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Folglich ist ihr nicht zu entnehmen, dass und inwieweit das angefochtene Urteil gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. November 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn