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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_290/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. November 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Mullis, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ fuhr mit seinem Personenwagen, Mercedes Benz E 320, am Morgen des 7. August 2013 auf der Normalspur der Autobahn A3 (Westumfahrung Zürich) in Fahrtrichtung Chur mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h über eine Strecke von 250 und 400 Metern mit einem maximalen Abstand von 12 Metern hinter einem Lastwagen her. 
 
B.   
Das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht, verurteilte X.________ am 17. Juni 2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.-. 
 
Die hiergegen von ihm erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich am 2. Februar 2015 ab. 
 
C.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit einer Busse zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde. 
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft Zürich verzichten auf Vernehmlassungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG. Die Vorinstanz lege den Videobeweis willkürlich aus und schliesse ohne nähere Begründung auf mangelhafte Sichtverhältnisse, dichten Verkehr und eine daraus resultierende erhöhte abstrakte Gefährdung der Lastwageninsassen. Sein Beweisantrag, das Bremsverhalten des Lastwagens und des von ihm gefahrenen Personenwagens zu vergleichen, sei willkürlich verweigert worden. Nicht berücksichtigt habe die Vorinstanz, dass die linke Fahrspur frei und der Streckenabschnitt übersichtlich gewesen sei.  
 
In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Abgrenzung einer einfachen von einer schweren Verkehrsregelverletzung nicht auf den konkreten Fall angewandt. Es habe keine erhöht abstrakte Gefährdung bestanden. Er sei jederzeit in der Lage gewesen abzubremsen, ohne eine Kollision zu verursachen. Sein Wagen habe einen wesentlich kürzeren Bremsweg, weshalb die Vorinstanz angesichts der geringfügigen Unterschreitung des einzuhaltenden Mindestabstands von 12 statt 13 Metern zu Unrecht eine einfache Verkehrsregelverletzung verneint habe. Zudem hätte er im Falle einer Kollision lediglich sich selbst und nicht die Insassen des Lastwagens gefährdet. Auch fehle es am subjektiven Tatbestand. Ihm könne wegen des zu dichten Auffahrens während 11 und 17 Sekunden über Strecken von 250 und 400 Metern kein bedenkenloses und besonders rücksichtsloses Verhalten im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vorgeworfen werden. 
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Videoaufzeichnung der Kantonspolizei Zürich zeige, dass der Abstand zwischen dem vom Beschwerdeführer gefahrenen Mercedes und dem vor ihm fahrenden Lastwagen augenscheinlich gering ist. Das in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten zur Ermittlung des konkreten Abstands sei hinsichtlich der wiedergegebenen Erkenntnisse in allen Teilen nachvollziehbar und überzeugend. Es bestünden keine Gründe, an der Richtigkeit des Gutachtens zu zweifeln, weshalb erstellt sei, dass der Beschwerdeführer über eine Distanz von 250 und 400 Metern bei einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h einen Abstand von 12 Metern oder weniger zum vorausfahrenden Lastwagen eingehalten habe.  
 
Die Vorinstanz führt aus, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne für die Beurteilung einer groben Verkehrsregelverletzung als Richtschnur die Regel " 1 /6 -Tacho" bzw. ein Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen werden. Dass der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen hinter einem Lastwagen herfuhr, begründe keinen besonderen Umstand, um zu seinen Gunsten von der Rechtsprechung abzuweichen. Zwar sei anzunehmen, dass er einen etwas kürzeren Bremsweg gehabt hätte, jedoch habe er nicht sehen können, was sich vor dem Lastwagen abgespielt habe und hätte somit erst verzögert reagieren können. Auch wenn der Beschwerdeführer keine Gefahr habe schaffen wollen, habe er um die Gefährlichkeit seines zu dichten Auffahrens gewusst und namentlich Leib und Leben der Insassen des Lastwagens gefährdet, wobei er sich zumindest ein bedenkenloses und damit pflichtwidriges Verhalten anrechnen lassen müsse. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1; zum Begriff der Willkür: BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung.  
 
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten. Ein schweres Verschulden ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist oder mindestens grob fahrlässig handelt (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteile 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1; 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.4). 
 
2.2.2. Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]).  
 
Was unter einem "ausreichenden Abstand" zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Die Rechtsprechung hat im Gegensatz zum auch bei günstigen Verhältnissen minimal einzuhaltenden Abstand ("halber Tacho" bzw. 1,8 Sekunden; BGE 131 IV 133 E. 3.1; Urteil 6B_3/2010 vom 25. Februar 2010 E. 3) keine allgemeinen Grundsätze entwickelt, bei welchem Abstand objektiv von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist. Als grobe Richtschnur wird die Regel " 1 /6 -Tacho" bzw. der Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.3.2; Urteile 6B_749/2012 vom 15. Mai 2013 E. 2.3.2; 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik. Die von ihm erhobenen und nicht belegten "Gegenbehauptungen" sind von vornherein ungeeignet, Willkür aufzuzeigen. Darüber hinaus legt er nicht dar, inwieweit seine Behauptungen respektive der von ihm beschriebene Sachverhalt sich auf den Ausgang des Verfahrens auswirken sollen.  
 
Die Vorinstanz durfte ohne in Willkür zu verfallen in antizipierter Beweiswürdigung auf einen Bremsvergleich verzichten (vgl. BGE 136 I 299 E. 5.3). Dass sie aufgrund des Abstandes von 0,54 Sekunden respektive 12 Metern annimmt, der Beschwerdeführer hätte mit grösster Wahrscheinlichkeit bei einem starken Bremsmanöver des Lastwagens nicht rechtzeitig reagieren und eine Auffahrkollision vermeiden können, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, permanent in Bremsbereitschaft gewesen, d.h. mit dem Fuss vor der Bremse und nicht auf dem Gas gewesen zu sein. Dies ist zudem aufgrund der Distanzen von 270 und 470 Metern, in denen er in einem Abstand von weniger als 0,6 Sekunden hinter dem Lastwagen herfuhr, und der Geschwindigkeitsaufzeichnungen ausgeschlossen. Geht man somit von einer Bremsreaktionszeit von 1 Sekunde aus (vgl. hierzu: Urteil 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.3), hätte auch der kürzere Bremsweg seines Personenwagens den zu geringen Abstand von nur 12 Metern aufgrund des verzögerten Bremsens und der gefahrenen Mindestgeschwindigkeit von 80 km/h, was einer Strecke von 22,22 Metern pro Sekunde entspricht, nicht ausgleichen können. Insofern sind die zu recht gerügten hypothetischen Feststellungen der Vorinstanz, während der Hauptverkehrszeiten gerate der Verkehr auf den Umfahrungen der Stadt Zürich (A3) regelmässig ins Stocken bzw. komme zum Erliegen, für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts unerheblich. Dies gilt auch für die Frage, ob der Beschwerdeführer das Geschehen vor dem Lastwagen nicht sehen konnte. Ausschlaggebend ist, dass er in der konkreten Verkehrssituation auf ein mögliches Bremsverhalten des vorausfahrenden Lastwagens (Aufleuchten der Bremslichter) infolge zu geringen Abstands nicht hätte reagieren können. 
 
2.3.2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz bejahe "willkürlich" eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Lastwageninsassen, verkennt er, dass bereits die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung ausreicht. Der vom Beschwerdeführer eingehaltene Abstand von lediglich 12 Metern zum vorausfahrenden Lastwagen bei 80 km/h ist derart gering, dass er unabhängig davon, wie gross im konkreten Einzelfall das Risiko eines Auffahrunfalls war, eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr begründet (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.3; Urteil 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3.3). Dass durch das zu dichte Auffahren eine abstrakte Gefährdung der Insassen des Lastwagens bestand, ist nicht erforderlich; es genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.  
 
2.3.3. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die das Verhalten des Beschwerdeführers subjektiv weniger schwer erscheinen lassen könnten. Die Vorinstanz stellt in subjektiver Hinsicht verbindlich fest, der Beschwerdeführer wusste, dass das Nicht-Einhalten eines ausreichenden Sicherheitsabstands in hohem Masse unfallträchtig ist, mithin die Gefährlichkeit seiner Fahrweise kannte (vgl. Urteil 6B_435/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.2.3). Von diesem Wissen schliesst sie zu Recht auf grob fahrlässiges Handeln.  
 
2.4.  
Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie die Unterschreitung der Regel " 1 /6 -Tacho" bzw. einen geringeren Abstand als 0,6 Sekunden zum vorausfahrenden Fahrzeug unabhängig von der Beschaffenheit der Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG würdigt (vgl. 6B_2/2010 vom 25. Februar 2010 E. 3.3.1). 
 
3.   
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. November 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held