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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_576/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Jacques Martin, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland; Herausgabe von Beweismitteln, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Oktober 2017 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer (RR.2017.249). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Im Rahmen einer gegen den mittlerweile verstorbenen B.________ und weitere Personen geführten Strafuntersuchung wegen aktiver und passiver Bestechung ersuchte Griechenland die Schweiz mit Eingabe vom 29. April 2014 um Rechtshilfe. 
Die Bundesanwaltschaft trat am 28. Juli 2015 auf das Rechtshilfeersuchen ein. Am 1. Juli 2016 zog sie Unterlagen betreffend das Konto Nr. xxx bei der Bank C.________ AG aus einem nationalen Strafverfahren für das Rechtshilfeverfahren bei. Das Konto lautet auf B.________. Mit Verfügung vom 9. August 2016 verlangte die Bundesanwaltschaft von der Bank C.________ AG die Herausgabe weiterer Unterlagen. 
Mit Schlussverfügung vom 26. Juli 2017 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen. Danach werden die Eröffnungsunterlagen der erwähnten Bankbeziehung, die Vermögensübersicht sowie die Unterlagen zu den Unterkonten in USD, EUR und CHF herausgegeben. 
Dagegen erhob A.________ Beschwerde ans Bundesstrafgericht. Sie machte geltend, Witwe und einzige Erbin von B.________ zu sein. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2017 wies das Bundesstrafgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es aus, A.________ habe den Beweis für ihre Beschwerdeberechtigung nicht erbracht, zumal der Erblasser noch zwei Töchter hatte. Die Frage könne jedoch offenbleiben, da die Beschwerde sich als offensichtlich unbegründet erweise. Entgegen der Auffassung von A.________ sei in Griechenland nach wie vor ein Strafverfahren hängig und erweise sich die Rechtshilfe als verhältnismässig. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 20. Oktober 2017 beantragt A.________, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern. Eventualiter sei die Sache an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. 
Das Bundesstrafgericht hält in seiner Vernehmlassung an der Begründung seines Entscheids fest. Das Bundesamt für Justiz beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es handle sich um keinen besonders bedeutenden Fall. Die Bundesanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, und eventualiter, sie abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat dazu Stellung genommen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerdeführerin die Beschwerde auf Französisch verfasst hat. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesstrafgericht erachtete die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin als nicht erstellt. Darauf geht diese in ihrer Beschwerde im vorliegenden Verfahren nicht ein. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann aus den nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.  
 
2.2. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1).  
Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2). 
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis). 
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
2.3. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.  
Der Umstand, dass hohe Funktionäre involviert sind und die Strafuntersuchung eine internationale Dimension besitzt, ist im Rahmen der Rechtshilfe nicht ungewöhnlich und verleiht dem Fall allein noch keine besondere Bedeutung im Sinne des Gesetzes (vgl. Urteil 1C_286/2017 vom 28. Juni 2017 E. 1.2 mit Hinweis). Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, das griechische Verfahren betreffe eine verstorbene Person bzw. sei nicht strafrechtlicher Natur, verfängt ebenfalls nicht. Gemäss dem griechischen Rechtshilfeersuchen richtet sich die Strafuntersuchung auch gegen eine Reihe anderer Personen. Die Beschwerdeführerin scheint in dieser Hinsicht zu übersehen, dass Rechtshilfemassnahmen auch gegenüber Dritten angeordnet werden können, die im Strafverfahren selbst nicht beschuldigt sind. 
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen. 
 
3.   
Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. November 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold