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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_129/2018  
 
 
Urteil vom 23. November 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Nadir Guglielmoni, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Bundesanwaltschaft, 
2. X.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Zivilforderung; rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (SK.2015.44). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
D.________ (Geschädigtennummer sss) konstituierte sich im gegen X.________ (als Hauptbeschuldigten) und weitere Mitbeschuldigte geführten Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betruges als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt und machte Schadenersatz geltend. 
 
B.  
Mit Urteil vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (Zivilpunkt) erklärte das Bundesstrafgericht X.________ des gewerbsmässigen Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Es verurteilte ihn ferner zu einer Ersatzforderung und entschied über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte, wobei es festhielt, dass über eine allfällige Verwendung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös sowie der Ersatzforderung zu Gunsten der Geschädigten in einem separaten Verfahren entschieden werde, soweit die Voraussetzungen von Art. 73 StGB vorlägen (Dispositiv-Ziff. IV. 2.). Schliesslich entschied es über die adhäsionsweise geltend gemachten Schadenersatzforderungen. Dabei verwies es die Zivilforderung von D.________ auf den Weg des Zivilprozesses (angefochtenes Urteil S. 168, Dispositiv-Ziff. IV. 1.3). 
 
C.  
D.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei in den Ziffern IV. 1.3 und IV. 2. des Dispositivs, soweit diese ihn beträfen, aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei X.________ in Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, ihm Schadenersatz in der Höhe von CHF 830'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2004, zu leisten. Ferner seien ihm in diesem Umfang gemäss Art. 73 StGB die Ersatzforderung und die eingezogenen Vermögenswerte zuzusprechen bzw. seien die beschlagnahmten Vermögenswerte einzuziehen und ihm diese sowie die Ersatzforderung bis zur Höhe des Schadenersatzes zuzusprechen. Subeventualiter sei die Zuweisung der eingezogenen Vermögenswerte und der Ersatzforderung bis zum Entscheid über seine Zivilforderung auszusetzen und die Beschlagnahme bis zu diesem Zeitpunkt aufrechtzuerhalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften an das Bundesgericht in einer Amtssprache abzufassen. Das Verfahren vor Bundesgericht wird in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde auf Italienisch verfasst. Das vorinstanzliche Verfahren wurde indes auf Deutsch geführt und das angefochtene Urteil in deutscher Sprache redigiert. Als Sprache im bundesgerichtlichen Verfahren wird daher ebenfalls Deutsch bestimmt und der bundesgerichtliche Entscheid ergeht demgemäss in deutscher Sprache. Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Dazu gehört nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 die Privatklägerschaft, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies setzt voraus, dass jene, soweit zumutbar und möglich, ihre Zivilansprüche im Strafverfahren geltend gemacht hat (vgl. etwa Urteil 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 1.1, mit Hinweisen).  
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.). 
 
2.2. Nach der Rechtsprechung werden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der geschädigten Person, welche das kantonale obere Gericht oder das Bundesstrafgericht auf den Zivilweg verweisen, nicht zusammen mit der Strafsache behandelt. Sie können daher nicht auf Beschwerde in Strafsachen hin vom Bundesgericht beurteilt werden (Urteile 6B_1401/2017 vom 19. September 2018 E. 2; 6B_176/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2.3; 6B_89/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.2.1). Unabhängig davon kann indes die Verweisung der anhängig gemachten Zivilklage auf den Zivilweg an sich angefochten werden, indem etwa eine Verletzung von Art. 126 Abs. 1 StPO geltend gemacht wird (Urteil 6B_1401/2017 vom 19. September 2018 E. 2, mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verweisung seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg. Dabei rügt er im Wesentlichen eine Verletzung der Begründungspflicht. Er bringt vor, die Vorinstanz lege in keiner Weise dar, inwiefern der konkrete Investitionsverlauf angesichts der Kapitaleinlage und der eventuellen Rückzahlungen nicht nachvollziehbar sein solle. Die knappen, lediglich allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz, welche für sämtliche der mehreren hundert Investoren Gültigkeit hätten, genügten als Urteilsbegründung offensichtlich nicht. Die mangelhafte Begründung erlaube ihm nicht, das vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten und die Gründe, welche für seine Aufhebung sprächen, im Einzelnen darzulegen (Beschwerde S. 5 f.).  
Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, das angefochtene Urteil verletze auch in der Sache Bundesrecht. Er habe seine Forderung im Laufe des Verfahrens vollumfänglich beziffert und begründet, so dass die Vorinstanz über sämtliche für die Zusprechung derselben notwendigen Umstände verfügt habe. Die Vorinstanz hätte daher über seine Forderung entscheiden oder ihn im Mindesten auf die allfällig ungenügende Begründung der Forderung hinweisen müssen. Zumindest hätte die Vorinstanz seine Forderung im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach beurteilen und im Übrigen auf den Zivilweg verweisen müssen (Beschwerde S. 6). 
 
3.2. Die Vorinstanz stellt fest, die Privatkläger hätten ihre Anträge grösstenteils in den Formularen gestellt, welche sie im Vorverfahren von der Bundesanwaltschaft erhalten hätten. Die Rechtsbegehren der anwaltlich vertretenen Privatkläger ergäben sich aus den Eingaben ihrer Rechtsvertreter im Vor- und/oder Hauptverfahren. Diese Anträge steckten nach der zivilprozessualen Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) den Rahmen ab, innerhalb welchem das Gericht das Zivilurteil fälle (angefochtenes Urteil S. 101). Soweit die Zivilforderungen auf Investitionen gründeten, welche vor dem 1. Oktober 2001 erfolgt seien, sei die materielle Beurteilung ausgeschlossen, da das Verfahren gegen X.________ in Bezug auf vor diesem Datum begangene strafbare Handlungen zufolge Verjährung eingestellt worden sei (angefochtenes Urteil S. 103).  
Die Vorinstanz nimmt ferner an, aus dem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges folge eine persönliche Haftung des Beurteilten gegenüber den geschädigten Anlegern nach Art. 41 Abs. 1 OR. Allfällige Vorteile, die den Geschädigten aus dem schädigenden Ereignis erwachsen seien, seien in der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Soweit den Anlegern mithin Vorteile in Form von Zins- und Kapitalrückzahlungen oder Provisionen zugeflossen seien, seien diese auf den Schaden anzurechnen. Zum klagbaren Schaden gehöre schliesslich ein Schadenszins zu 5% von dem Zeitpunkt an, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt habe, wobei dieser Zeitpunkt für alle Zivilkläger einheitlich auf den 1. Oktober 2004 festgelegt werde (angefochtenes Urteil S. 102). Soweit die Zivilkläger neben dem Ersatz der Einlagen auch den Ausgleich der vertraglich zugesicherten Zinsen beantragten, sei kein Schadenersatz geschuldet, da die Haftung auf Art. 41 Abs. 1 OR beruhe (angefochtenes Urteil S. 103). 
Schliesslich führt die Vorinstanz aus, bei einem Teil der Anleger sei der Verlauf der Investition aufgrund der vorhandenen Dokumentation nicht nachvollziehbar. Es sei namentlich unklar, in welchem Umfang jene allenfalls Zins- und Kapitalrückzahlungen erhalten hätten, so dass sich der den betreffenden Anlegern definitiv entstandene Schaden nicht berechnen lasse. Die entsprechenden Zivilforderungen seien dementsprechend mangels Substantiierung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; angefochtenes Urteil S. 104). 
 
4.  
Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen (Art. 123 StPO). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss der Kläger allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (Urteil 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 4.2). 
Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b; Urteile 6B_443/2017 vom 5. April 2018 E. 3.1; 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.3; je mit Hinweisen). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage u.a. auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert (lit. b; vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. 
 
5.  
Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, die Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers sei nicht genügend substantiiert und es sei namentlich unklar, in welchem Umfang er Zins- und Kapitalrückzahlungen erhalten habe. Dies leitet sich aus dem Umstand ab, dass der Beschwerdeführer in der Liste derjenigen Privatkläger aufgeführt ist, deren Zivilforderungen die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen hat (angefochtenes Urteil S. 104 ff., 109). Konkrete Erwägungen zur Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers finden sich im angefochtenen Urteil nicht. Grundsätzlich ist die Vorgehensweise der Vorinstanz, nicht für jede einzelne Schadenersatzforderung speziell zu begründen, inwiefern der Verlauf der Investition nachvollziehbar und die Forderung mithin gutzuheissen oder auf den Zivilweg zu verweisen ist, angesichts der enormen Anzahl von Privatklägern nicht zu beanstanden (Verfahren 6B_124/2018 E. 4.2; vgl. auch die Rechtsprechung zur Begründung des Tatbestandsmerkmals der Arglist bei serienmässig begangenen Betrügen, BGE 119 IV 284 E. 5a S. 286 f.; Urteile 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publiziert in BGE 144 IV 52). Der Beschwerdeführer konnte aufgrund der für alle Geschädigten geltenden allgemeinen Erwägungen das angefochtene Urteil ohne Weiteres sachgerecht anfechten. Insofern ist keine Verletzung der Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV ersichtlich. 
Soweit der Beschwerdeführer sich gegen den Schluss der Vorinstanz wenden will, seine Schadenersatzforderung sei nicht hinreichend substantiiert, ist er im Lichte der Anforderungen an die Beschwerdebegründung gehalten, darzulegen, inwiefern in seinem Fall entgegen dem angefochtenen Urteil die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz erfüllt waren. Gemäss Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss mithin auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingehen und im Einzelnen aufzeigen, worin nach seiner Auffassung eine Rechtsverletzung liegt (vgl. BGE 140 III 86 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Im vorliegenden Fall hätte dies bedingt, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen darlegt, wie sich seine Schadenersatzforderung begründet, d.h. zu welchem Zeitpunkt er in welcher Höhe Gelder in das "Handelssystem X.________" investiert und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er Zins- oder Rückzahlungen erhalten hat. Soweit im bundesgerichtlichen Verfahren zu prüfen ist, ob die Verweisung der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg vor Bundesrecht standhält, muss die Beschwerde führende Partei die für eine derartige Überprüfung notwendigen wesentlichen Tatsachen in ihrer Beschwerde unter Verweisung auf die in den Verfahrensakten vorhandenen Dokumente explizit und detailliert aufführen. Nur so lässt sich überprüfen, ob die allgemeinen, für sämtliche Geschädigten angeführten Urteilsgründe im Falle des Beschwerdeführers als nachvollziehbar erscheinen und einer Überprüfung standhalten. 
Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer nicht dar, worauf sich seine Schadenersatzforderung gründet. Er führt insbesondere nicht aus, wann und in welchem Umfang er Gelder in das "Handelssystem X.________" investiert und ob er Rückzahlungen erhalten hat. Es lässt sich daher nicht überprüfen, ob die Verweisung seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg durch die Vorinstanz gestützt auf die allgemeinen Erwägungen in Einklang mit Bundesrecht steht. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, selbst in den Verfahrensakten nach Belegstellen für unsubstantiierte Rügen zu forschen und eine allfällige Aktenwidrigkeit aufzuzeigen. Es obliegt vielmehr dem Beschwerdeführer, die genauen Aktenstellen zu bezeichnen bzw. die Belege mit der Beschwerde einzureichen (vgl. Urteile 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 6; 6B_247/2012 vom 18. September 2012 E. 3.2). 
Mangels hinreichender Begründung kann daher in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen den Entscheid der Vorinstanz, wonach über die allfällige Verwendung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte bzw. des Erlöses aus deren Verwertung sowie der Ersatzforderung zugunsten der Geschädigten in einem separaten Verfahren entschieden werde (Beschwerde S. 6). 
Auf die Beschwerde kann auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Die Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös sowie der Ersatzforderung gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Schadenersatz gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden ist. Da die Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers auf den Zivilweg verwiesen worden ist, fehlt es vorderhand an einer gerichtlichen Festsetzung des Schadenersatzes. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er in diesem Punkt durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein soll. 
 
7.  
Aus diesen Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. November 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog