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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_585/2020  
 
 
Urteil vom 23. November 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Moser, 
2. Kantonsgericht St. Gallen, 
Einzelrichterin im Obligationenrecht, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kaufvertrag; Beschwerdefrist, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 
vom 30. September 2020 
(BE.2020.27-EZO3; ZV.2020.159-EZO3). 
 
 
In Erwägung,  
dass das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. September 2020 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts Wil (VV.2019.66-WI2ZE-SSC) vom 20. Februar 2020 nicht eintrat und gleichzeitig das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abwies; 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts, gegen den genannten Entscheid des Kreisgerichts vom 20. Februar 2020 sowie zwei weitere Entscheide des Kreisgerichts mit drei vom 9. November 2020 datierten elektronischen Eingaben beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; 
dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG); 
dass es sich beim Kreisgericht Wil nicht um eine solche Instanz handelt, weshalb auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen den Entscheid des Kreisgerichts vom 20. Februar 2020 sowie zwei weitere Entscheide des Kreisgerichts richtet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG); 
dass nach Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen, und dass die Frist u.a. eingehalten ist, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG); 
dass im Falle der elektronischen Einreichung nach Art. 42 Abs. 4 BGG für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend ist, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG); 
dass der als Gerichtsurkunde versandte angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts dem Beschwerdeführer von der Post gemäss deren Sendungsverfolgung am 2. Oktober 2020 mit einer Abholungsfrist bis am 9. Oktober 2020zur Abholung gemeldet und dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2020 am Postschalter zugestellt wurde; 
dass indessen nach der Vorschrift von Art. 44 Abs. 2 BGG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt; 
dass auch in Fällen, in denen der Post ein Zurückbehaltungsauftrag erteilt wurde, eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist, soweit der Adressat mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen, mithin eine Anweisung gegenüber der Post, Zusendungen zurückzubehalten, den Beginn der Beschwerdefrist nicht hinauszuschieben vermag (BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.; 123 III 492 E. 1); 
dass der Beschwerdeführer, der vor Kantonsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Kreisgerichts vom 20. Februar 2020 eingereicht hatte, mit der Zustellung des Beschwerdeentscheids vom 30. September 2020 rechnen musste; 
dass der angefochtene Entscheid demnach als am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch bzw. der Abholungseinladung der Post vom 2. Oktober 2020 und damit am 9. Oktober 2020 als zugestellt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdefrist demnach am 10. Oktober 2020 zu laufen begann und unter Berücksichtigung der Vorschrift von Art. 45 Abs. 1 BGG am Montag, 9. November 2020, ablief; 
dass die vom 9. November 2020 datierten elektronischen Beschwerdeeingaben des Beschwerdeführers erst am 10. November 2020, um 00:04 Uhr, 03:36 Uhr bzw. um 03:57 Uhr, eingereicht wurden bzw. dass erst in diesen Zeitpunkten die für die Fristwahrung massgeblichen Quittungen im Sinne von Art. 48 Abs. 2 BGG ausgestellt wurden; 
dass demnach die Beschwerde verspätet erhoben und darauf ohne Weiterungen nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; s. AMSTUTZ/ARNOLD, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 48 BGG); 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. November 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer