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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4F_19/2022  
 
 
Urteil vom 23. November 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,. 
 
Gegenstand 
Versicherungsvertrag, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. September 2022 (4A_350/2022 [Entscheid ZK 22 318]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 4A_350/2022 vom 28. September 2022 trat das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. August 2022 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein. 
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 beantragt der Gesuchsteller dem Bundesgericht die Revision des Urteils 4A_350/2022 vom 28. September 2022. 
Mit am 17. Oktober 2022 der Post übergebenem Schreiben reichte der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine Ergänzung zum Revisionsgesuch ein. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden. 
Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). 
In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_14/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3 mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Gesuchsteller erwähnt in seinen beiden Eingaben zwar Art. 121 lit. b, c und d BGG, legt jedoch das Vorliegen eines dieser Revisionsgründe mit Bezug auf das Urteil 4A_350/2022 vom 28. September 2022 nicht nachvollziehbar dar. Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist. 
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden. 
 
4.  
Es ist unklar, ob der Gesuchsteller auch für das Revisionsverfahren (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Jedenfalls könnte einem solchen Antrag nicht entsprochen werden, weil das Revisionsgesuch aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. November 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Leeman