Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_326/2022  
 
 
Urteil vom 23. November 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
nebenamtliche Bundesrichterin Bechaalany, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt, Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs; Rückerstattung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. November 2021 (EL.2021.8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 13. April 2021 berechnete das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: ASB) den EL-Anspruch rückwirkend neu, da vom 21. Oktober 2019 bis 20. April 2021 eine weitere, nicht EL-berechtigte Person an der Wohnadresse des EL-Bezügers einwohnerdienstlich angemeldet gewesen, diese als Mitbewohnerin zu werten und ihm deshalb ausgabenseitig nur die Hälfte der Mietkosten anzurechnen sei; es wurden ein Rückforderungsbetrag für den betreffenden Zeitraum von Fr. 7543.- ermittelt und die ab 1. Mai 2021 zu erbringenden Leistungen auf monatlich Fr. 1189.- festgesetzt. Die dagegen erhobene Einsprache hiess das ASB mit Entscheid vom 9. Juni 2021 insoweit teilweise gut, als es zum Schluss gelangte, dem Leistungsansprecher seien für die Monate Januar bis April 2021 höhere Prämienverbilligungen auszurichten, woraus eine Nachzahlung von EL in der Höhe von insgesamt Fr. 988.- resultiere; am 8. Juni 2021 wurde entsprechend verfügt. 
 
B.  
In der Folge reichte A.________ Beschwerde respektive "Klage" beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ein. Dieses hiess die Rechtsvorkehr (en) gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021 auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung sowie zur erneuten Verfügung über die EL im Sinne der Erwägungen an das ASB zurück (Urteil vom 1. November 2021). 
 
C.  
Das ASB führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021 zu bestätigen. 
Das kantonale Gericht und A.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beantragt deren Gutheissung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 153 E. 1.1 mit Hinweis). 
 
2.  
 
2.1. Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache, wie hier, zur neuen Entscheidung an die Behörde zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können - vorbehältlich des vorliegend nicht einschlägigen Art. 92 BGG - nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG beim Bundesgericht angefochten werden, wobei Ausnahmen restriktiv zu handhaben sind (BGE 140 V 282 E. 2; 133 V 477 E. 4.2). Die Beschwerde ist daher einzig zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Wenn aber der unteren Instanz, an die die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rein rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich materiell um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_242/2022 vom 4. August 2022 E. 1 mit Hinweis).  
Stellt der angefochtene Entscheid einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar, obliegt es nach der Rechtsprechung der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass eine der beiden Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; Urteil 9C_707/2015 vom 9. Februar 2016 E. 1 mit Hinweisen). 
 
2.2. Die Vorinstanz hiess die Rechtsmittel des Beschwerdegegners gut, hob den Einspracheentscheid des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2021 auf und wies die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts sowie zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdeführer zurück.  
 
 
2.2.1. In den Erwägungen wurde zum einen festgehalten, dass für die Zeiten, in welchen die beim Beschwerdegegner angemeldete Person über anderweitige, mittels Mietverträgen belegte Wohnmöglichkeiten verfügt habe, diesem ausgabenseitig der gesamte Mietzins anzurechnen sei; hinsichtlich der übrigen, mit Blick auf allfällige Mietverhältnisse "undokumentierten" Perioden im Zeitraum vom 21. Oktober 2019 bis 20. April 2021 habe der Beschwerdeführer weitere Abklärungen zu tätigen.  
Das Verfahren ist somit noch nicht abgeschlossen und die Rückweisung dient auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, weshalb es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht explizit zu den entsprechenden Eintretensvoraussetzungen. Er nimmt indes in seiner Begründung Bezug auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum Argument der zeitlich belegten Mietverhältnisse und rügt eine Verletzung von Art. 16c ELV ("Mietzinsaufteilung"). Dadurch macht er implizit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) geltend, indem er bei Verneinung der Anfechtungsmöglichkeit auf Grund der verbindlichen Vorgaben des kantonalen Gerichts gezwungen wäre, eine seines Erachtens rechtswidrige - Art. 16c ELV missachtende - Verfügung zu erlassen. Da er dieser nicht selber opponieren könnte und der Beschwerdegegner seinerseits keinen Anlass hätte, gegen die neu zu erlassende Verfügung vorzugehen, wenn sie zu seinem Vorteil ist, bliebe es damit im Ergebnis beim allenfalls rechtswidrigen Entscheid (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4; Urteil I 126/07 vom 6. August 2007 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 133 V 504, aber in: SVR 2008 IV Nr. 31 S. 100; Urteil 9C_9/2022 vom 8. März 2022 E. 3.2.1). Auf die Beschwerde ist daher insoweit einzutreten. 
 
2.2.2. Geäussert hat sich die Vorinstanz ferner zu der vom Beschwerdegegner beanstandeten Anrechnung der von ihm für seine Vermieterin geleisteten Gartenarbeit. Sie ist diesbezüglich zum Schluss gelangt, es bestehe hinsichtlich der bemängelten weiteren Kürzung des ausgabenseitig anrechenbaren Mietzinses um Fr. 300.- monatlich ab 1. Februar 2021, welcher Betrag im Zusammenhang stehe mit für die Vermieterin verrichteten Gartenarbeit, ebenfalls Klärungsbedarf, und wies die Angelegenheit auch in diesem Punkt an den Beschwerdeführer zurück.  
 
Da mit der Rückweisung hier - anders als bei der Mietzinsaufteilungsfrage - keine materiellrechtlichen Anordnungen verbunden sind, entsteht dem Beschwerdeführer kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die Rückweisung führt lediglich zu einer das Kriterium nicht erfüllenden Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_9/2022 vom 8. März 2022 E. 3.2.1 am Ende). Die Beschwerde erweist sich unter diesem Blickwinkel als unzulässig. 
 
3.  
Zu prüfen ist nach dem Dargelegten, ob das kantonale Gericht Bundesrecht, insbesondere Art. 16c ELV, verletzte, indem es während der Monate, in denen die im Zeitraum vom 21. Oktober 2019 bis 20. April 2021 einwohnerdienstlich an der Wohnadresse des Beschwerdegegners gemeldete Person nachweislich anderweitige (Wohn-) Mietverhältnisse begründet hatte, nicht von einer, grundsätzlich eine proportionale Mietzinsaufteilung nach sich ziehenden Wohngemeinschaft ausging, sondern dem Beschwerdegegner den gesamten Mietzins als EL-relevante Ausgabe anrechnete. 
 
3.1. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach Massgabe der in Art. 10 f. ELG sowie Art. 11 - 18 ELV festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Ausgaben anzurechnen sind nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Teilsatz 1 ELG u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).  
 
3.2. Gemäss dem auf den 1. Januar 1998 eingefügten Art. 16c ELV ist der Mietzins, wie hiervor dargelegt, auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Dem Wortlaut der Bestimmung nach setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die Wohnung oder das Einfamilienhaus gemeinsam gemietet sind; es genügt das gemeinsame Wohnen. In BGE 127 V 10 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) diese Regelung als gesetzmässig qualifiziert und festgestellt, die neu in die Verordnung aufgenommene Bestimmung von Art. 16c ELV erweise sich als sachgerecht, gehe es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen seien, zu verhindern. Daher sei als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilten (BGE 127 V 10 E. 5d; Urteil des EVG P 56/00 vom 5. Juli 2001 E. 2a, in: AHI 2001 S. 237). Zur Auffassung der Vorinstanz, wonach eine Aufteilung des Mietzinses nur in Frage käme, wenn die Wohnung gemeinsam gemietet oder das Mietverhältnis entgeltlich sei, erwog das Gericht, wenn der Bundesrat die bisherige Praxis in die Verordnung hätte aufnehmen wollen, hätte er dies tun können. Nach dem Wortlaut von Art. 16c ELV gebe jedoch bereits das gemeinsame Bewohnen Anlass für eine Mietzinsaufteilung, wie der französische und italienische Text ("aussi occupés par", "sono occupati anche da") bestätige und wovon auch die Verwaltungsweisungen (Rz. 3023 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der vom 1. Januar 1998 bis 31. März 2011 in Kraft gestandenen Fassung; seit 1. April 2011: Rz. 3231.03) ausgingen. Laut dieser Weisung sei für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn mehrere Personen in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus wohnten. Etwas Abweichendes lasse sich auch den Erläuterungen des BSV zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1998 (wiedergegeben in: AHI 1998 S. 27 ff., insb. S. 34 [nachfolgend: Erläuterungen des BSV]) nicht entnehmen. Beachtenswerte Gründe, welche für eine andere Verordnungsauslegung sprächen, seien weder dargetan noch ersichtlich. Anknüpfungspunkt bilde somit nicht mehr wie nach bisheriger Praxis ein üblicherweise entgeltliches Mietverhältnis (BGE 105 V 271 E. 1), sondern das gemeinsame Bewohnen (BGE 127 V 10 E. 6b; Urteile des EVG P 53/01 vom 13. März 2002 E. 3a/aa und P 56/00 vom 5. Juli 2001 E. 2a, in: AHI 2001 S. 237; zum Ganzen: BGE 142 V 299 E. 3.2).  
 
3.2.1. Dennoch führt das gemeinsame Wohnen auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV nicht in allen Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist eine Aufteilung nach dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Zum andern hat die bisherige Rechtsprechung zur Mietzinsaufteilung nicht jede Bedeutung verloren. Auch im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher "grundsätzlich" eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-) Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und - ausnahmsweise - auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 105 V 271 E. 2). Was das EVG diesbezüglich zum alten Recht ausgeführt hat, gilt dem Grundsatz nach auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV, wovon auch die Verwaltungsweisungen ausgehen (Rz. 3023 [in der vom 1. Januar 1998 bis 31. März 2011 gültig gewesenen Fassung] und Rz. 3231.03 [in der seither geltenden Fassung] WEL; vgl. auch BGE 130 V 263 E. 5.3; Urteil des EVG P 56/00 vom 5. Juli 2001 E. 2b mit Hinweisen, in: AHI 2001 S. 237; zum Ganzen: BGE 142 V 299 E. 3.2.1).  
 
3.2.2. Ausnahmen sind jedenfalls dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht.  
Ferner wurde vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses auf alle Mitbewohner abgewichen in einem Fall, in welchem ein pensionierter ausgebildeter Psychiatriepfleger in derselben Wohnung wohnte wie eine psychisch und körperlich beeinträchtigte betagte Bezügerin von Ergänzungsleistungen, die ständig betreuungsbedürftig war. Der Pfleger erbrachte kostenlos zahlreiche Hilfeleistungen, ohne welche die Leistungsbezügerin in ein Pflegeheim hätte ziehen müssen. Dafür bezahlte er keinen Beitrag an die Miete. Unter solchen Umständen rechtfertigte es sich ausnahmsweise, im Sinne eines Ausgleichs den der Empfängerin der Ergänzungsleistungen anrechenbaren Mietzins nicht zu reduzieren (BGE 105 V 271; Urteile 8C_939/2008 vom 25. August 2009 E. 2.2 und des EVG P 31/98 vom 25. Februar 1999 E. 2b). 
Anders war entschieden worden bei der Beurteilung eines Falles, in dem die EL-Bezüger ihre pflege- und betreuungsbedürftige Tochter samt Familie vorübergehend während der mit starken Komplikationen verbundenen Schwangerschaft und in der ersten Zeit nach der Fehlgeburt bei sich aufgenommen hatten (Urteil des EVG P 53/01 vom 13. März 2002). Das EVG war dabei zum Ergebnis gelangt, dass weder eine rechtliche noch angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der EL-Bezüger unter den gegebenen Umständen eine moralische Pflicht anerkannt werden konnte, die Familie der Tochter kostenfrei bei sich aufzunehmen. Insofern unterscheide sich die Situation von jener in BGE 105 V 271, wo sich die moralische Pflicht aus einer unentgeltlich erbrachten Gegenleistung ergeben habe (E. 3a/cc). Gleichenorts hatte das EVG in grundsätzlicher Hinsicht festgestellt, noch nicht als Wohnen im Sinne von Art. 16c ELV könne qualifiziert werden, wenn Personen mit einem anderen zivilrechtlichen Wohnsitz vorübergehend aufgenommen würden, wie etwa für Ferien oder weil sie der Pflege durch Verwandte bedürften; diesfalls sei eine proportionale Mietzinsaufteilung nicht gerechtfertigt. Hingegen sei dann, wenn der andere Wohnsitz definitiv aufgegeben werde, von der Begründung eines neuen Wohnsitzes und damit auch von Wohnen im Sinne von Art. 16c ELV auszugehen (zum Ganzen ferner: BGE 142 V 299 E. 3.2.2). 
Verneint worden war eine Ausnahmekonstellation schliesslich auch - insbesondere vor dem Hintergrund der seit 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage (vgl. dazu BGE 142 V 299 E. 5.2.3) - im Fall einer Enkelin, die ihre im selben Haushalt lebende, EL-beziehende Grossmutter pflegte und dafür keinen Beitrag an die Miete bezahlte. Offen gelassen wurde dabei, ob im BGE 105 V 271 zugrunde liegenden Sachverhalt tatsächlich von einem aus moralischen oder sittlichen Gründen erfolgten Verzicht auf eine Beteiligung des Mitbewohners am Mietzins auszugehen sei oder ob es sich dabei nicht vielmehr um eine Gegenleistung der EL-Bezügerin für die ihr erbrachten Betreuungsleistungen gehandelt habe. Eine korrekte EL-Anspruchsberechnung hätte diesfalls, so das Gericht im Weiteren, einerseits einen reduzierten Mietzins und anderseits entsprechende Ausgaben für Pflegeleistungen ausweisen müssen, denn die Pflegeleistungen seien im Wert der von der betreuenden Person verursachten Wohnkosten in natura vergütet worden. Es erscheine daher zumindest zweifelhaft, ob BGE 105 V 271 überhaupt als Präjudiz für eine Praxis herangezogen werden könne, die es zulasse, aus sittlichen oder moralischen Gründen auf eine Mietzinsaufteilung zu verzichten (BGE 142 V 299 E. 4 und 5; vgl. auch Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 486 f.). 
 
4.  
 
4.1. Im angefochtenen Urteil wurde zusammenfassend erwogen, die vom 21. Oktober 2019 bis 20. April 2021 einwohnerdienstlich beim Beschwerdegegner angemeldete Person habe während der Zeit, in der sie vertraglich anderweitige Wohnungen gemietet habe (so vom 16. Dezember 2019 bis Ende März 2020, vom 1. Juni bis Ende September 2020 und vom 16. Dezember 2020 bis Ende März 2021), effektiv den jeweiligen Mietzins bezahlt. Auf Grund von gesundheitlichen Problemen (aerosole Allergene) bzw. diverser Mängel sei sie jedoch nicht in der Lage gewesen, die betreffenden Mietobjekte zu beziehen respektive diese länger zu bewohnen. Unbestrittenermassen habe der Beschwerdegegner in diesen Perioden keinen Mietzins von ihr erhalten. Dass die fragliche Person immer wieder versucht habe, eine geeignete Wohnmöglichkeit zu finden, bezeuge ihren Wunsch und Willen, eigenständig wohnen zu wollen. Das ELG bezwecke die Deckung des Existenzbedarfs. Auch in den Zeiten, während derer die Person beim Beschwerdegegner wohnhaft gewesen sei, habe sie grösstenteils andernorts Miete bezahlt; der Beschwerdegegner habe somit keinerlei Vorteile aus ihrer Anwesenheit gezogen. Ferner habe der Mietvertrag stets nur auf seinen Namen gelautet. Dass die Person weiterhin an der Adresse des Beschwerdegegners registriert gewesen sei, sei nachvollziehbar, da sie die von ihr gemieteten Wohnungen jeweils rasch wieder gekündigt und diese auch kaum bewohnt habe. Aus den gesamten Umständen sei klar ersichtlich, dass der Beschwerdegegner ihr habe helfen wollen. Es erscheine daher nicht sachgerecht, ihm lediglich die Hälfte seines Mietzinses als anerkannte EL-Ausgabe anzurechnen. Die speziellen Umstände des Falles legten es vielmehr nahe, jedenfalls für die Zeiträume der belegten Mietverhältnisse ausnahmsweise vom Grundsatz der proportionalen Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen abzuweichen. Hinsichtlich der Phasen der nicht vertraglich ausgewiesenen Mietverhältnisse sei die Angelegenheit demgegenüber an den Beschwerdeführer zurückzuweisen; dieser habe namentlich näher abzuklären, ob der Beschwerdegegner die Person auch in dieser Zeit unentgeltlich habe bei sich wohnen lassen, welches die Beweggründe für seine Hilfe gewesen seien, wie es zur Wohnsituation der Person gekommen sei und welche Bemühungen sie bei der Wohnungssuche unternommen habe.  
 
4.2. In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, die von der Vorinstanz angesprochenen Umstände rechtfertigten es nicht, EL-ausgabenseitig ausnahmsweise von einer hälftigen Aufteilung des Mietzinses abzusehen; dadurch werde Art. 16c ELV verletzt. Nach der Rechtsprechung liege ein derartiger Ausnahmegrund nur dann vor, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nehme oder wenn eine Person eine andere unentgeltlich in der Wohnung leben lasse, weil sie dazu rechtlich verpflichtet sei. Beides sei hier nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht. Es erweise sich daher als irrelevant, weshalb der Beschwerdegegner die betreffende Person, die während der gesamten Zeit vom 21. Oktober 2019 bis 20. April 2021 unstreitig einwohnerdienstlich bei ihm gemeldet gewesen sei und jeweils, wenn überhaupt, nur kurze Zeit die von ihr gemieteten Objekte bewohnt habe, unentgeltlich bei sich aufgenommen habe. Ebenso wenig begründe die Tatsache, dass die Person zeitweise an einem anderen Ort Miete bezahlt habe, beim Beschwerdegegner aber nicht, eine Ausnahmesituation, da auch bei einem unentgeltlichen Wohnenlassen nicht auf eine proportionale Aufteilung des Mietzinses zu verzichten sei.  
 
5.  
 
5.1. Es steht - nach unbestrittener Darstellung der Vorinstanz - fest, dass der Beschwerdegegner alleiniger Mieter der von ihm bewohnten Wohnung ist und die fragliche, nicht EL-berechtigte Person vom 21. Oktober 2019 bis 20. April 2021 einwohnerdienstlich ebenfalls bei der entsprechenden Adresse gemeldet war. Ferner hatte die Person in diesem Zeitraum, belegt durch entsprechende Mietverträge, drei verschiedene Wohnungen gemietet (vom 16. Dezember 2019 bis Ende März 2020, vom 1. Juni bis Ende September 2020 und vom 16. Dezember 2020 bis Ende März 2021), die sie aber nicht bzw. nur kurzzeitig bewohnte. Die Unterbringung beim Beschwerdegegner erfolgte während dieser Periode unentgeltlich.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer weist in seiner Eingabe zu Recht darauf hin, dass es in Bezug auf die Frage der Mietzinsaufteilung zum einen lediglich auf die Tatsache des gemeinsamen Bewohnens ankommt und nicht darauf, ob die Mitbewohnerin dafür eine Mietbeteiligung geleistet hat oder nicht. Der Umstand, dass die Mitbewohnerin zeitweise andernorts Miete bezahlte, vermag somit keine Ausnahme vom gemäss Art. 16c ELV geltenden Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen zu rechtfertigen. Auch wird weder eingewendet noch ist erkennbar, dass der Beschwerdegegner rechtlich verpflichtet gewesen wäre, die fragliche Person entsprechend zu unterstützen, oder sie den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch genommen hätte. Ebenso wenig beruft sich der Beschwerdegegner sodann auf wie auch immer geartete sittliche oder moralische Gründe für sein Tun. Es bedarf deshalb auch im vorliegenden Fall keiner abschliessende Klärung der - schon in BGE 142 V 299 offen gelassenen - Frage, ob ein solches Motiv überhaupt geeignet wäre, eine Ausnahmesituation zu begründen (vgl. E. 3.2.2 am Ende hiervor). Vielmehr ist hier ebenfalls dem mit Art. 16c ELV verfolgten Ziel nachzuleben, zu verhindern, dass die Ergänzungsleistungen auch für Mietanteile von Personen aufzukommen haben, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (E. 3.2 hiervor). Die Triebfeder, die den Beschwerdegegner dazu bewogen hat, die betreffende Person über einen längeren Zeitraum respektive immer wieder unentgeltlich bei sich zu beherbergen, spielt dabei, auch wenn sie, wie vorinstanzlich angenommen, uneigennützig war ("... helfen wollte"; "... hat davon keinen Vorteil"), keine entscheidwesentliche Rolle.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Was die genaue Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person beim Beschwerdegegner - und damit den Zeitraum der Anrechnung des nur hälftigen Mietzinsanteils im Rahmen der EL-Berechnung - anbelangt, ist vom Prinzip auszugehen, wonach immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen ist, wenn und solange sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Rz. 172 zu Art. 10 ELG). Mit der Verwendung des Begriffs "bewohnt" wollte der Bundesrat im Rahmen von Art. 16c Abs. 1 ELV offensichtlich auf die konkrete (Wohn-) Situation der betroffenen Person abstellen. Dies bedeutet in der Praxis, dass die fragliche Person tatsächlich an derselben Adresse wohnt wie die Person, die Ergänzungsleistungen bezieht (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b). Damit wird nicht direkt an den Wohnsitzbegriff des ZGB angeknüpft. Die Hinterlegung von Papieren oder der Steuerwohnsitz können demnach nur - aber immerhin - als formale Indizien eine tatsächliche Vermutung der Wohnsitznahme begründen, die aber durch anderweitige Anhaltspunkte widerlegbar sind (Urteil 9C_807/2009 vom 24. März 2010 E. 3.4; Müller, a.a.O., Rz. 174 zu Art. 10 ELG). Für die Berücksichtigung eines Mitbewohners oder einer Mitbewohnerin in der Berechnung der EL ist somit primär der (faktische) Aufenthalt in der betreffenden Wohnung ausschlaggebend und nicht der gemeldete Wohnsitz.  
 
5.3.2. Die exakte Aufenthaltsdauer ist vorliegend, wie die entsprechenden Bemühungen des Beschwerdeführers bereits während des Einspracheverfahrens bezeugen (vgl. Schreiben an den Beschwerdegegner vom 10. Mai 2021), nicht mehr eruierbar. Ausgewiesen ist auf Grund der im Zusammenhang mit den Mietverhältnissen der fraglichen Person aktenkundigen Unterlagen aber, dass sie einen Grossteil der Zeitspanne vom 21. Oktober 2019 bis 20. April 2021 beim Beschwerdegegner wohnhaft gewesen ist und es sich dabei nicht um einen bloss vorübergehenden Aufenthalt gehandelt hat. Es rechtfertigt sich daher - mit dem Beschwerdeführer -, eine Aufteilung des Mietzinses während der gesamten Dauer vorzunehmen. Dieses Resultat deckt sich denn auch mit der Lehrmeinung, wonach, falls sich eine Person während der Woche bzw. am Wochenende jeweils an einem anderen Ort aufhält, ihr Zimmer während dieser Zeit kaum je von den anderen Bewohnern genutzt werden kann, was gegen ein Absehen von der grundsätzlich vorgesehenen "Pro-Kopf-Aufteilung" des Mietzinses spreche (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Aufl. 2016, Rz. 71). Einer Rückweisung der Angelegenheit zur näheren Abklärung der "undokumentierten" Phasen innerhalb dieses Zeitraums bedarf es deshalb nicht.  
Das vorinstanzliche Urteil ist mithin in diesem Punkt aufzuheben und der Einspracheentscheid des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2021 insoweit zu bestätigen. 
 
6.  
Die Parteien haben die Gerichtskosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). D er Beschwerdeführer dringt mit seinem An trag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 9. Juni 2021 insoweit durch, als im Rahmen der EL-Berechnung des Beschwerdegegners dessen Mietzins im Zeitraum vom 21. Oktober 2019 bis 20. April 2021 ausgabenseitig nur zur Hälfte angerechnet wird. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es erscheint vor diesem Hintergrund angemessen, die Ge richtskosten den Parteien je zur Hälfte zu überbinden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. November 2021 wird, soweit die Frage der im Rahmen der EL-Berechnung ausgabenseitig vorzunehmenden Mietzinsaufteilung betreffend, aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden zu Fr. 250.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 250.- dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. November 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl