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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 273/05 
 
Urteil vom 23. Dezember 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
Z.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Isler Partner, Kronenstrasse 9, 8712 Stäfa 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 20. April 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Z.________ zog sich am 10. Januar 2004 bei einer Auseinandersetzung mit drei Polizeibeamten eine Fraktur des Sprunggelenks am rechten Fuss zu. Er war bis am Folgetag im Spital X.________, danach bis 16. Januar 2004 bei den psychiatrischen Diensten Y.________ stationär hospitalisiert und zunächst vollständig, anschliessend bis 19. März 2004 teilweise arbeitsunfähig. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) als obligatorischer Unfallversicherer anerkannte mit Verfügung vom 24. Mai 2004 ihre grundsätzliche Leistungspflicht, kürzte jedoch die Taggeldleistungen um 50 %. Daran wurde mit Einspracheentscheid vom 3. November 2004 festgehalten. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab (Entscheid vom 20. April 2005). 
C. 
Z.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm ungekürzte Taggelder zuzusprechen. Mit der Beschwerdeschrift wurden verschiedene Aktenstücke aufgelegt. 
Das kantonale Gericht und die Zürich schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Mit ergänzenden Eingaben vom 31. Oktober und 5. Dezember 2005 bekräftigt Z.________ seinen Standpunkt, reicht weitere Akten ein und stellt zusätzliche Beweisanträge. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 108 Abs. 2 OG ist es im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, wenn, wie hier, kein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet wurde. Zu berücksichtigen sind in der Regel nur Eingaben, welche dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt unaufgefordert eingereichte Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 353). Nur unter diesem beschränkten Gesichtswinkel sind die vom Beschwerdeführer nachgereichten Unterlagen zu berücksichtigen. 
2. 
Es steht fest und ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer am 10. Januar 2004 im Verlauf eines bei der Zürich versicherten Unfalls Verletzungen zuzog, die eine bis 19. März 2004 dauernde ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Zu prüfen ist einzig, ob die Zürich die auf Grund dieser Arbeitsunfähigkeit auszurichtenden Taggelder zulässigerweise um 50 % gekürzt hat. 
3. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Kürzung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 39 UVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung), insbesondere die mindestens hälftige Kürzung der Geldleistungen bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien (Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV), sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (RKUV 1991 Nr. U 120 S. 89 f. Erw. 3a und b mit Hinweisen; siehe auch BGE 107 V 235 Erw. 2a und RKUV 2005 Nr. U 553 S. 311 [Urteil T. vom 3. März 2005, U 360/04]) zutreffend dargelegt. Richtig ist insbesondere, dass als Beteiligung im Sinne der genannten Verordnungsbestimmung jedes Verhalten gilt, welches - objektiv - bereits das Risiko einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen. Nicht notwendig ist, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Entscheidend ist vielmehr nur, ob er die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste (SVR 1995 UV Nr. 29 S. 85 Erw. 2c mit Hinweisen). 
4. 
4.1 Zum Hergang des Vorfalls vom 10. Januar 2004 führte der Versicherte in einem Schreiben an den Unfallversicherer vom 23. Oktober (gemeint wohl [angesichts des Eingangsdatums] Februar) 2004, in der Einsprache vom 14. Juni 2004, in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2005 und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Wesentlichen aus, seine Frau habe nach einem Wortgefecht die Polizei angerufen und erzählt, er wolle sie schlagen. Er habe sich daraufhin aus dem ersten Stock in sein Büro im Erdgeschoss zurückgezogen. Eine polizeiliche Intervention sei somit nicht notwendig gewesen. Dennoch hätten ihn die zwei erschienenen Polizeibeamten in harschem Ton angesprochen. Er habe es deshalb vorgezogen, das Haus zu verlassen, um Diskussionen zu vermeiden. Nachdem die Polizei eine Wegfahrt mit dem Auto verhindert habe, sei er auf der Strasse vor dem Haus auf und ab gegangen (ca. um 19.00 Uhr). Plötzlich habe sich ihm ein dritter Polizeibeamter (in Zivilkleidung) in den Weg gestellt. Dieser habe sich trotz zweimaliger Aufforderung geweigert, seinen Ausweis zu zeigen. Stattdessen habe er ihn, den Versicherten, plötzlich grundlos angegriffen. Die drei Beamten hätten ihn überwältigt, in Handschellen gelegt und ihm dabei das Sprunggelenk am rechten Fuss gebrochen sowie weitere Verletzungen zugefügt, wodurch die den Taggeldanspruch begründende Arbeitsunfähigkeit verursacht worden sei. 
4.2 Laut dem Polizeirapport vom 11. Januar 2004 wurden zwei Polizeibeamte auf Grund eines Anrufs der Ehefrau des Versicherten wegen häuslicher Gewalt zu dessen Adresse gesandt. Der Beschwerdeführer habe sich im Parterre in seinem Arbeitszimmer aufgehalten und die eintreffenden Polizeibeamten lautstark aufgefordert, das Haus zu verlassen. Er habe sich sehr gereizt gezeigt, eine Unterredung abgelehnt und, nachdem die Polizei eine Wegfahrt mit dem Auto verhindert habe, das Haus zu Fuss verlassen, wobei es vorher zwei Mal zu einem kleineren Handgemenge gekommen sei. Anschliessend sei der Beschwerdeführer vor dem Haus auf und ab gegangen. Versuche der Polizei, ihn anzuhalten und mit ihm zu sprechen, seien erfolglos geblieben. Als der zur Verstärkung herbeigerufene Pikettchef (in Zivilkleidung) hinzugekommen sei, habe er sich zunächst vorgestellt. Der Versicherte habe ihn aufgefordert, den Ausweis zu zeigen, sei aber unmittelbar darauf tätlich geworden (Griff an die Jacke mit beiden Hände, Wegstossen). Daraufhin hätten ihn die drei Polizeibeamten überwältigt und in Handschellen gelegt, wobei es zur Verletzung gekommen sei. Anschliessend habe man den Bezirksarzt sowie den Rettungsdienst beigezogen, den Beschwerdeführer in das Spital X.________ verbracht und eine Blutprobe veranlasst. In einer Stellungnahme des zweiten an der Patrouille beteiligten Polizeibeamten vom 29. Januar 2004 werden diese Angaben im Wesentlichen bestätigt. Zur Szene vor der tätlichen Auseinandersetzung, welche zur Verletzung führte, wird ausgesagt, der Beschwerdeführer habe den neu hinzugekommenen dritten Polizisten (Pikettchef) am Traineroberteil gepackt, unmittelbar nachdem er ihn aufgefordert habe, den Ausweis vorzuweisen. Auch der Pikettchef machte in einem Rapport vom 3. Februar 2004 Angaben, welche mit den vorstehend wiedergegebenen vereinbar sind (es ist wiederum von einem Griff an das Traineroberteil die Rede). 
4.3 Im Austrittsbericht (vom 20. Januar 2004) des Spitals X.________, wo der Beschwerdeführer am Unfall- und am Folgetag hospitalisiert war und operiert wurde, wird - inhaltlich übereinstimmend mit dem Operationsbericht derselben Institution vom 14. Januar 2004 - erklärt, der Patient sei durch die Polizei in stark alkoholisiertem Zustand auf die Notfall-Station gebracht worden. Da er sich gegenüber dem Notfall-Personal sehr aggressiv gezeigt und dieses attackiert habe, sei er mit Dormicum ruhig gestellt worden. Mit Schreiben vom 12. Februar 2004 lehnte es das Spital ab, den Austrittsbericht zu korrigieren. Die psychiatrischen Dienste Y.________, wo sich der Versicherte nach dem Austritt aus dem Spital X.________ vom 11. bis 16. Januar 2004 aufhielt, diagnostizieren im Bericht vom 13. Juli 2004 eine Exazerbation eines langjährigen Familienkonfliktes unter Alkoholeinfluss bei Verdacht auf Alkohol- und Cannabismissbrauch sowie einen Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ. Die am Unfalltag um 20.30 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration (BAK) mit einem Mittelwert von 0.83 Promillen (Vertrauensbereich 0.78 - 0.88 Promille). 
4.4 Der Anruf der Ehefrau bei der Polizei mit der Aussage, sie fürchte geschlagen zu werden, die im Polizeirapport erwähnten Beschimpfungen und Widersetzlichkeiten, das Ergebnis der Blutprobe sowie das aktenkundige Verhalten nach der Einlieferung in das Spital X.________ vermitteln in ihrer Gesamtheit den Eindruck einer aggressiven, wahrscheinlich durch den genossenen Alkohol beeinflussten Haltung des Beschwerdeführers. Im Lichte dieser Umstände sowie angesichts der in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen der beteiligten Polizeibeamten - die geringfügigen Abweichungen (Packen an Jacke oder an Traineroberteil) können mit der Geschwindigkeit des Ablaufs erklärt werden - ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 3b mit Hinweisen) erstellt, dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor der umstrittenen Szene, welche zu seiner Sprunggelenksverletzung führte, in einer Weise verhielt, die nach der Rechtsprechung (Erw. 3 hievor) eine Kürzung der Geldleistungen gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV zur Folge haben muss. Es kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die mit den Eingaben vom 31. Oktober und 5. Dezember 2005 beantragten ergänzenden Abklärungen zusätzliche Erkenntnisse liefern könnten, welche dieses Ergebnis in Frage zu stellen vermöchten. Deshalb kann von weiteren Beweismassnahmen abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 Erw. 2.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die Beweisanträge in prozessual zulässiger Weise gestellt wurden (vgl. Erw. 1 hievor). Bezüglich der Behauptung, der Beschwerdeführer sei während des Vorfalls wegen der Einnahme von Dormicum überhaupt nicht zu Aggressivität in der Lage gewesen, ist immerhin zu erwähnen, dass sein Verhalten durch die Aussagen mehrerer Personen belegt ist. Zudem ist denkbar, dass die Blutprobe deshalb Dormicum auswies, weil dieses Mittel dem Beschwerdeführer unmittelbar nach der Einlieferung in das Spital verabreicht worden war (vgl. Erw. 4.3 hievor). 
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die mit dem kantonalen Gerichtsentscheid bestätigte Kürzung der Taggelder um 50 % rechtmässig ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 23. Dezember 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: