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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8G_1/2008 
{T 0/2} 
 
Urteil vom 23. Dezember 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Parteien 
Sozialdienst der Stadt X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Parteien 
1. S.________, 
2. D.________, 
beide vertreten durch 
Rechtsanwältin Gesine Wirth-Schuhmacher, Bahnhofstrasse 6, 8302 Kloten, 
3. Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 
Militärstrasse 36, 8090 Zürich, 
Gesuchsgegner. 
Gegenstand 
 
Fürsorge 
 
Erläuterung des Urteils des Bundesgerichts 
vom 22. November 2008. 
 
In Erwägung, 
dass das Bundesgericht im Urteil vom 22. November 2008 erwogen hat, die Beschwerdeführer S.________ und D.________ hätten im Rahmen des teilweisen Obsiegens in der Frage des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, 
 
dass gestützt auf diese Erwägung in Ziff. 3 des Urteilsdispositivs entschieden wurde, der Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.- zu entschädigen, 
 
dass der Sozialdienst der Stadt X.________ mit Gesuch vom 11. Dezember 2008 eine Erläuterung dieser Dispositivziffer verlangt, da er der Meinung sei, dass nicht er als Beschwerdegegner, sondern das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Entschädigung übernehmen müsse, 
 
dass dem Sozialdienst der Stadt X.________ im Verfahren um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt, vielmehr das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hinsichtlich der bundesgerichtlichen Parteientschädigung Beschwerdegegner ist (Urteil 8C_148/2008 vom 7. August 2008, E. 5.2; RKUV 1994 Nr. U 184 S. 77 E. 5), 
 
dass demnach die Parteientschädigung von Fr. 800.- zu Lasten des Kantons Zürich geht, 
 
dass eine entsprechende Erläuterung (Art. 129 BGG) des bundesgerichtlichen Urteilsdispositivs Ziff. 3 zu erfolgen hat, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bundsgerichts vom 22. November 2008 wird in dem Sinne erläutert, dass nicht der Sozialdienst der Stadt X.________, sondern der Kanton Zürich die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.- zu entschädigen hat. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dem Bezirksrat B.________ und der Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 23. Dezember 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Jancar