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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_154/2009 
 
Urteil vom 23. Dezember 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
1. Parteien 
A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
C.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Fürsprecher Hans Ulrich Kobel. 
 
Gegenstand 
Auftrag, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 9. November 2009. 
Die Präsidentin hat in Erwägung, 
dass der Gerichtspräsident 8 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen die Beschwerdeführer mit Urteil Z 07 6322 vom 14. Juli 2009 verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 17'018.10 nebst Zins zu bezahlen, und die Widerklage der Beschwerdeführer abwies; 
dass der Beschwerdeführer 1 gegen dieses Urteil mit Schreiben vom 4. August 2009 beim Obergericht des Kantons Bern Appellation erhob, indem er erklärte: "Vorbehältlich der gerichtlichen Ernennung bzw. Zuweisung einer Verbeiständung durch einen kompetenten Anwalt oder Anwältin welche für die Beklagten/Widerkläger eine Appellation einlegen könnte, müssen die Rechtsuchenden als Laie in rechtlichen Sachen davon ausgehen, dass eine Appellation des am 14. Juli 2009 mündlich und im Dispositiv schriftlich eröffneten Urteiles im Verfahren Z 07 6322 hängig ist."; 
dass das Obergericht die Appellation mit Beschluss vom 9. November 2009 zurückwies, da diese nach Ablauf der Appellationsfrist und mithin verspätet erhoben worden sei und überdies der Beschwerdeführer 1 aufgrund notwendiger Streitgenossenschaft mit der Beschwerdeführerin 2 nicht zur individuellen Einreichung eines Rechtsmittels befugt sei; 
dass die Beschwerdeführer beim Bundesgericht mit Eingabe vom 7. November 2009 (recte 7. Dezember 2009; Postaufgabe am 8. Dezember 2009) Beschwerde erhoben haben, mit den Anträgen diesen Beschluss aufzuheben und die Anwaltskammer des Kantons Bern anzuweisen, dem Gesuch der Beschwerdeführenden um das Recht auf Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin im Prozess gegen den Beschwerdegegner zu entsprechen; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des im Hauptverfahren strittigen Betrages unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass neue Begehren im Verfahren vor Bundesgericht nicht zulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG) und daher auf den vorstehend genannten, die Anwaltskammer des Kantons Bern betreffenden Antrag, der im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt wurde, nicht eingetreten werden kann; 
dass bei Rechtsmitteln ans Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3, 489 E. 3.1); 
dass damit auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden kann, soweit die Beschwerdeführer über den unzulässigen, die Anwaltskammer des Kantons Bern betreffenden Antrag hinaus bloss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen; 
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer keinerlei Rügen enthält, die diesen Begründungsanforderungen zu genügen vermögen; 
dass die Beschwerdeführer sich namentlich über die Verletzung eines "Rechts auf Verbeiständung durch einen Anwalt" nach der EMRK beklagen, indessen nicht hinreichend begründen, welches konkrete Grundrecht die Vorinstanz verletzt haben soll, wenn sie auf die - verspätet und überdies vom Beschwerdeführer 1 allein eingereichte Appellation - ungeachtet der fehlenden Rechtsverbeiständung nicht eintrat, und inwiefern; 
dass somit auf die Beschwerde auch mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist; 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. Dezember 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Widmer