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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_906/2018  
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Minder, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 22. August 2018 (VB.2018.00232). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ (Jahrgang 1966) ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 2003 in die Schweiz ein und heiratete die schweizerische Staatsangehörige B.________ (Jahrgang 1948), woraufhin ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Während seines Aufenthalts in der Schweiz musste A.________ wegen zwei Vergehen gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), grober Verletzung von Verkehrsregeln und wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt werden. Mit Urteil vom 8. Juni 2015 stellte das Bezirksgericht Uster fest, dass die Ehegatten zum Getrenntleben berechtigt seien. 
Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Mit Entscheid vom 16. März 2018 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den von A.________ gegen die Verfügung vom 10. Juni 2016 erhobenen Rekurs ab und setzte eine neue Ausreisefrist an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die von A.________ gegen den Entscheid vom 16. März 2018 geführte Beschwerde mit Urteil vom 22. August 2018 ab. 
Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2018 an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2018 sei aufzuheben und das Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vom 27. August 2015 sei zu bewilligen. Zudem sei die Wegweisungsverfügung vom 12. September 2018 aufzuheben. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde soweit Eintreten. Die kantonale Sicherheitsdirektion hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2018 erteilte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen.  
 
 
2.2. Einzutreten ist auf Beschwerden, die sich gegen eine Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch auf eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob der Anspruch besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.). Dass ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht, muss mit der Beschwerde in vertretbarer Weise geltend gemacht bzw. substantiiert werden (Urteil 2C_821/2011 vom 22. Juni 2012 E. 2, nicht publ. in: BGE 138 II 229). Die Beschwerdeschrift enthält keine ausdrücklichen Ausführungen zu einem Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdebegründung lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde am 8. Oktober 2018 und damit noch vor seiner Scheidung am 17. Oktober 2018 erhob, sich für die Anspruchsbegründung auf seine Ehe mit einer schweizerischen Staatsangehörigen und auf wichtige Gründe für das Getrenntleben (Art. 42 in Verbindung mit Art. 49 AIG; in der ursprünglichen, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung [AS 2007 5437]) beruft sowie die gesetzlichen Grundlagen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG; in der ursprünglichen, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung [AS 2007 5437]) erwähnt. Die Beschwerde erweist sich somit insofern als zulässig, als sie sich gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und nicht gegen die Wegweisungsverfügung vom 12. September 2018 richtet (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) kann das Rechtsmittel in diesem Punkt nicht entgegengenommen werden, weil spezifisch in Bezug auf die Wegweisung keine verfassungsmässigen Rechte als verletzt gerügt werden (vgl. aber Art. 116 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG sowie BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.; Urteil 2C_740/2019 vom 9. September 2019 E. 2.4).  
 
2.3. Zu einem allfälligen, aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (in der ursprünglichen, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung [AS 2007 5437]) abgeleiteten nachehelichen Aufenthaltsrecht lässt sich dem angefochtenen Urteil entnehmen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mehr als drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit einer schweizerischen Staatsangehörigen gelebt hat, sich jedoch nur ungenügend in der Schweiz zu integrieren vermochte. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, er sei insbesondere deswegen hervorragend integriert, weil er seit seiner Einreise in der Schweiz stets am Wirtschaftsleben teilgenommen, durchwegs gearbeitet und zu keiner Zeit Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld bezogen habe. Aus dem Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 16. März 2018 (E. 13), welcher zur Ergänzung des Sachverhalts herangezogen werden kann (Art. 105 Abs. 2 BGG), geht hingegen hervor, dass der Beschwerdeführer trotz hoher Schulden über längere Zeit hinweg 50 %-Teilzeitarbeitsstellen inne hatte. Mit diesen aktenkundigen Sachverhaltsfeststellungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner dem Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift nicht auseinander. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG insbesondere zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, oder während einer substanziellen Zeitdauer Sozialhilfe bezieht (Urteil 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.2.1, mit weiteren Hinweisen). Gestützt auf die Akten kann nicht davon ausgegangen werden, die kumulativ zu verstehende Voraussetzung der erfolgreichen Integration für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) sei erfüllt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann Art. 8 EMRK in seiner Ausprägung als Schutz des Privatlebens verletzen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3 S. 271 ff.). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann zwar nach der neusten bundesgerichtlichen Praxis regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass der sachliche Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK in seiner Ausprägung als Schutz des Privatlebens eröffnet ist; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278). Die Zumutbarkeit der Rückkehr ist für sich genommen noch kein Grund, das Aufenthaltsrecht zu entziehen, ebensowenig das öffentliche Interesse an einer Steuerung der Zuwanderung. Erfüllt die ausländische Person jedoch einen Widerrufsgrund, liegt hierin ein besonderer Umstand, der - unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen (öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit usw.) - einen Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens rechtfertigt (Urteil 2C_442/2019 vom 11. September 2019 E. 2.2, unter Verweis auf Urteil 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.2.4).  
 
2.4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erwogen, der Beschwerdeführer erfülle den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Danach kann einer Person, die in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet, die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden. Gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201; in der ursprünglichen, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung [AS 2007 5497]) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor. Angesichts dessen, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG nicht nur einen einfachen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern einen schwerwiegenden voraussetzt (Urteil 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2), vermag eine Schuldenwirtschaft den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nur zu rechtfertigen, wenn die Verschuldung selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteile 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1; 2C_515/2017 vom 22. November 2017 E. 2.1; 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2; 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person weiterhin in vorwerfbarer Weise mutwillig Schulden angehäuft hat (Urteil 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.2). Ob das erschwerende Tatbestandsmerkmal der Mutwilligkeit der Verschuldung erfüllt ist, hat in einem dem Untersuchungsgrundsatz unterliegenden Verfahren wie dem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren (Urteil 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1 mit zahlreichen Hinweisen) die erstinstanzliche Behörde abzuklären. Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die Rechte daraus ableiten wollte (Urteil 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2).  
 
2.4.3. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer führe Schulden im Betrag von Fr. 29'924.90 auf den Konkurs der C.________ GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er nach eigenen Angaben gewesen war, zurück und vermöge offene Verlustscheine über mehr als Fr. 110'000.-- nicht zu erklären. Er müsse sich zudem entgegen halten lassen, dass er sowohl vor als auch nach der Tätigkeit für die C.________ GmbH Verlustscheine erwirkt habe. Eine am 11. November 2014 erfolgte ausländerrechtliche Verwarnung habe keine Verhaltensänderung bewirkt, habe der Beschwerdeführer doch auch danach weitere Verlustscheine erwirkt. Die Vorinstanz erwog, angesichts der langen Dauer der Schuldenwirtschaft, der hohen Zahl offener Verlustscheine und des hohen Gesamtbetrags liege offenkundig nicht nur Liederlichkeit, sondern eine mutwillige Nichtbezahlung finanzieller Verpflichtungen vor, weshalb der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfülle.  
 
2.4.4. Dem angefochtenen Entscheid und ergänzend dem Rekursentscheid vom 16. März 2018 (Art. 105 Abs. 2 BGG), kann in sachverhaltsmässiger Hinsicht entnommen werden, dass die Verschuldung des Beschwerdeführers schon Jahre vor dem Konkurs der C.________ GmbH ihren Anfang genommen hatte. So musste der Beschwerdeführer im Jahr 2007 21 Mal über einen Gesamtbetrag von Fr. 27'558.35 betrieben und 16 Mal gepfändet werden, woraus 16 Verlustscheine über insgesamt Fr. 26'563.75 resultierten. In diesem Jahr 2007 musste das Sozialamt Schwerzenbach für Krankenkassenverlustscheine des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 4'383.35 aufkommen. Im Jahr 2008 folgten vier weitere Betreibungen über insgesamt Fr. 40'125.75, welche gänzlich unbefriedigt blieben und zu Verlustscheinen in derselben Höhe führten. Zwischen 2010 und 2014 musste der Beschwerdeführer 29 Mal über einen Gesamtbetrag von rund Fr. 60'000.-- betrieben werden und summierten sich die zwischen 2007 und 2013 35 ausgestellten Verlustscheine auf insgesamt knapp Fr. 130'000.--. Zwischen November 2014 und Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer fünf weitere Male auf insgesamt über Fr. 7'000.-- betrieben und wies einen zusätzlichen Verlustschein über Fr. 1'595.40 auf. Auch in Hinwil, wo der Beschwerdeführer am 16. Juli 2015 zugezogen war, wurden während der ersten zwei Monate seines dortigen Aufenthalts drei Betreibungen über insgesamt Fr. 4'200.-- eingeleitet. Daraufhin forderte das Migrationsamt des Kantons Zürich den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. August 2015 auf, die Gründe für seine Überschuldung ausführlich zu erklären und zu belegen sowie seine Bemühungen zum Schuldenabbau darzulegen. Aufgrund ungenügender bzw. gänzlich ausgebliebener Antworten folgten am 27. August 2015, am 24. September 2015 und am 15. Oktober 2015 drei weitere Mahnschreiben an den Beschwerdeführer. Der Auszug des Betreibungsamtes Hinwil vom 5. Dezember 2017 weist zehn neue Verlustscheine über insgesamt Fr. 13'700.-- sowie eine eingeleitete Betreibung über Fr. 4'750.20 aus; für letztere Forderung wurde die Pfändung vollzogen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich erwog, gegen den Beschwerdeführer spreche, dass er trotz hoher Schulden in den letzten Jahren über längere Zeiträume hinweg lediglich ein Teilzeitpensum von 50 % inne hatte, was aufgrund seiner geringen Einkünfte eine Reduktion seiner Ausstände praktisch verunmögliche. Die pauschal geltend gemachten gesundheitlichen Gründe für dieses geringe Arbeitspensum habe der Beschwerdeführer in keiner Weise zu belegen vermocht. Eine Verhaltensänderung sei offensichtlich erst unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens erfolgt. Ebenso verhalte es sich mit der Schuldenberatung, welche der Beschwerdeführer erst nach Zustellung der Verfügung vom 27. August 2015, mit welcher sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen und eine Ausreisefrist angesetzt worden war, in Anspruch nahm. Entgegen den Beteuerungen des Beschwerdeführers sei er trotz Vollzeitarbeit nach wie vor nicht in der Lage, für Steuerforderungen und die Kosten seiner Krankenkasse aufzukommen und häufe auf diese Weise weiter Schulden an.  
 
2.4.5. Was der Beschwerdeführer gegen die eine innere Tatsache betreffende vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung einwendet, die Verschuldung des Beschwerdeführers sei mutwillig erfolgt, vermag nicht zu überzeugen. Dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, in neun Betreibungen seine Schulden um den Betrag von Fr. 8'344.95 zu verringern, vermag nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre Schulden anhäufte, nach der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 11. November 2014 zumindest bis zum 1. Juni 2016 nur ein Teilpensum von 50 % inne hatte und während dieses Zeitraums seine Verschuldung weiter zunahm. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe insgesamt Fr. 56'387.-- an die Gläubiger der C.________ GmbH zurückbezahlt, ist nicht nur unbelegt geblieben, sondern erfüllt auch die Anforderungen nicht, die an eine Rüge der willkürlichen oder rechtsverletzenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung gestellt werden. Ungeachtet seiner ihn treffenden Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsfeststellung (oben, E. 2.4.2) vermochte er auf Nachfrage der Behörde im Jahr 2015 hin keine Gründe für die weitere Verschuldung und keine Bemühungen zum Schuldenabbau darzulegen. Unter diesen Umständen ist der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich auch nach der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 11. November 2014 nicht um eine Vollzeitstelle bemüht, welche ihm eine Schuldentilgung ermöglicht hätte, nicht zu beanstanden, weshalb die weitere Schuldenanhäufung subjektiv vorwerfbar und damit als mutwillig zu qualifizieren ist. Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er auch künftig kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet, welches seinen Konsum zu decken vermag und eine Schuldentilgung als wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Rüge, der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG sei nicht erfüllt, ist unbegründet.  
 
2.5. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist die aufenthaltsbeendende Massnahme auch verhältnismässig. In Konstellationen, in welchen sich ein Beschwerdeführer für einen weiteren Aufenthalt auf die konventionsrechtlich geschützte Garantie des Privatlebens beruft, sind in der Interessenabwägung insbesondere das Alter zu berücksichtigen, in welchem die ausländische Person eingewandert ist, wie lange sie im Gastland gelebt hat und welche Beziehungen zum Heimatstaat sie unterhält; massgebliches Gewicht kommt hingegen auch dem Interesse des Staates an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) zu (BGE 144 I 266 E. 3.7 S. 276). Der Beschwerdeführer ist zwar bereits im Jahr 2003, jedoch erst im Alter von 37 Jahren in die Schweiz eingereist, vermochte sich hier entgegen seinen Beteuerungen nur sehr unzureichend zu integrieren (oben, E. 2.3) und häufte viele Schulden an. Das öffentliche Interesse an einer Ausreise erschöpft sich demnach nicht in der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik. Von einer tatsächlich gelebten Beziehung zu seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau (oben, E. 2.2) kann keine Rede sein, weshalb die aufenthaltsbeendende Massnahme in diesem Punkt keine empfindlichen Einschränkungen mit sich bringt. In seinem Heimatstaat, in welchem er sozialisiert worden ist, leben hingegen noch zwei erwachsene Töchter und andere Verwandte. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, seinen Heimatstaat regelmässig besucht zu haben, weshalb ihm, ungeachtet eines allfällig abgebrochenen Kontakts zu seinen Töchtern, dieser Heimatstaat vertraut geblieben ist. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 37 Jahren in die Schweiz eingereist und folglich seine Schulbildung im Heimatstaat absolviert hat, kann nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden, dass ihm auch eine wirtschaftliche Wiedereingliederung gelingen wird, zumal er dafür auf seine in der Gastronomie gesammelte Erfahrung zurückgreifen kann. Gestützt auf eine Gesamtabwägung erscheint eine Rückkehr als zumutbar und liegt im Ergebnis keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet erweist.  
 
3.   
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen. 
 
 
Das Bundesgericht erkennt:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Dezember 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall