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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_1056/2021  
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Obwalden, 
Polizeigebäude, 6060 Sarnen. 
 
Gegenstand 
Pfändung des Liquidationsanteils an einer unverteilten Erbschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 14. Dezember 2021 
(SK 21/037). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Betreibungsamt Obwalden pfändete den Liquidationsanteil der Schuldnerin (Beschwerdeführerin) an der unverteilten Erbschaft des B.________ sel., bestehend aus einem hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. xxx, GB U.________ (Pfändungsurkunde vom 2. August 2021). 
 
Am 9. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Obwalden. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2021 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen und Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
 
3.  
Das Obergericht ist auf verschiedene Begehren (Leistungsbegehren, Löschung von Betreibungsregistereinträgen, Schlichtung eines innerfamiliären Konflikts) mangels geeigneten Beschwerdeobjekts nicht eingetreten. Im Hinblick auf die Pfändung hat das Obergericht erwogen, die von der Beschwerdeführerin bestrittene Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderungen könne im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden. Die Beschwerdeführerin rüge keine Verletzung der Pfändungsvorschriften und eine solche sei auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin berufe sich auf den obergerichtlichen Entscheid BZ 17/023, doch betreffe dieser das vorliegende Verfahren nicht. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin wiederholt ihren Standpunkt, nichts zu schulden. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen obergerichtlichen Erwägungen fehlt. Die wahllose Aufzählung von angeblich verletzten Verfassungsnormen genügt den Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann die Zustellung von Pfändungsankündigungen und allenfalls auch noch weiterer Urkunden. Diese Behauptung findet im angefochtenen Urteil keine Stütze. Eine genügende Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG) fehlt. Die Beschwerdeführerin behauptet sodann, der Entscheid BZ 17/023 habe sich nicht nur auf eine Betreibung bezogen; sie legt aber nicht dar, dass er die der vorliegenden Pfändung zugrundeliegende Betreibung oder Betreibungen betreffen würde. Sie zieht ausserdem die Pfändbarkeit des Familienwohnsitzes in Zweifel. Dies hätte sie einerseits bereits vor Obergericht vorbringen müssen, andererseits ist ohnehin nicht das Grundstück gepfändet worden, sondern ein Liquidationsanteil an einer unverteilten Erbschaft. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind schliesslich die von ihr angeblich eingereichten Leistungsklagen vom 9. August und 28. September 2021. 
 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Finanzverwaltung Obwalden, Abteilung Steuerbezug, und dem Obergericht des Kantons Obwalden mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Dezember 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg