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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_78/2021  
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Büchi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug, qualifizierte Geldwäscherei etc.; Berufsverbot; Strafzumessung; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 19. August 2020 (ST.2018.106-SK3 Proz. Nr. ST.2011.18849). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Entscheid vom 11./13. Juni 2018 sprach das Kreisgericht Wil A.________ im Anklagepunkt "Täusschungssystem Merrill Lynch September-Fonds" vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung und im Zusammenhang mit den SWIFT-Überweisungsbestätigungen vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei. Es erkannte ihn des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der qualifizierten Geldwäscherei sowie der mehrfachen unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen schuldig und bestrafte ihn unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 23 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren sowie zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.--. Zudem erteilte es A.________ für die Dauer von fünf Jahren nach Entlassung aus dem Strafvollzug für jegliche selbständige und unselbständige Tätigkeit in der Finanz-, Versicherungs- und Treuhandbranche ein Berufsverbot; es untersagte ihm insbesondere jegliche Vermögensverwaltung für Drittpersonen, und sich von Dritten Vollmachten für Bankkonten ausstellen zu lassen oder Gelder und andere Vermögenswerte Dritter treuhänderisch entgegenzunehmen, zu verwalten, weiterzuleiten oder sonst wie darüber zu verfügen. Auf die Zivilforderungen der Privatkläger trat das Gericht nicht ein. Es zog die beschlagnahmten Fr. 38'561.-- ein und sah von einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB ab. 
 
B.  
Auf Berufung des A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin hob das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 19. August 2020 das erstinstanzliche Urteil auf und sprach A.________ des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der qualifizierten Geldwäscherei und der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten (unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 23 Tagen) und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Ausserdem bestätigte es das erstinstanzlich erteilte Berufsverbot, das Nichteintreten auf die Zivilklagen der Privatkläger, die Einziehung der beschlagnahmten Fr. 38'561.-- wie auch das Absehen von einer Ersatzforderung. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in Strafsachen beantragen, unter entsprechender Aufhebung des Entscheids vom 19. August 2020 sei er von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Veruntreuung, der qualifizierten Geldwäscherei und der mehrfachen unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen freizusprechen und (lediglich) der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu erklären. Er sei mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren (unter Anrechnung der Untersuchungshaft) zu bestrafen; dabei sei der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe möglichst tief und eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. Auf die Anordnung von Massnahmen (Berufsverbot etc.) sei zu verzichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er darum, seinen Rechtsvertreter zum amtlichen/notwendigen Verteidiger zu bestellen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Antrag betreffend amtliche/notwendige Verteidigung wird mit den Hinweisen auf Art. 130 und 132 StPO sowie auf Mittellosigkeit begründet. Auf das Verfahren vor dem Bundesgericht ist indessen nicht die StPO, sondern das BGG anwendbar. Der Antrag ist somit als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG zu verstehen (vgl. E. 8 nachfolgend). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden für die Beurteilung der ihm vorgeworfenen Handlungen - auch soweit sie im Ausland begangen wurden - nicht; insbesondere rügt er keine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 StGB. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2; 135 II 384 E. 2.2.1; zur Sanktionierung von im Ausland begangenen Taten vgl. nachfolgende E. 7.1).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz begründe ungenügend, welche Strafbestimmungen weshalb milder und anwendbar seien, ausserdem gehe sie auf verschiedene Punkte und Argumente gar nicht ein, sondern blende sie einfach aus, und sie treffe Feststellungen pauschal ohne nähere Prüfung. Damit scheint er der Vorinstanz in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht resp. seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vorzuwerfen. Eine solche liegt indessen nicht vor, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Das trifft hier zu.  
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) bemängelt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zunächst in genereller Weise. Er macht geltend, seine Aussagen anlässlich der Schlusseinvernahmen dürften nicht verallgemeinert werden. Insbesondere habe er sich keine Täuschungssysteme ausgedacht und bewusst solche inszeniert; vielmehr habe er sich jeweils spontan und individuell auf sein jeweiliges Gegenüber abgestimmte Geschichten ausgedacht. Weil sich seine Vorgehensweise stets geändert habe, habe es gar keine Systeme gegeben und könne nicht von einem allgemeinen "modus operandi" gesprochen werden. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz stelle auch in Bezug auf die einzelnen Täuschungssysteme - die eine reine Erfindung der Staatsanwaltschaft seien - und insbesondere hinsichtlich des Beginns der Täuschungen offensichtlich auf einen falschen Sachverhalt ab. Zu Beginn (im Jahr 2006) habe er an den Erfolg des Systems "Millionen Trade/Fortis-Bank" geglaubt; das habe sich erst 2009 geändert.  
 
3.1.2. Die Vorinstanz hält fest, die Anklageschrift enthalte (hinsichtlich des Betrugs) insbesondere folgende Vorwürfe: Der Beschwerdeführer habe von spätestens August 2006 bis zu seiner Festnahme am 12. Januar 2016 verschiedene "Anlage-Projekte" bzw. "Investment-Systeme" oder sonstige "Geschäftsvorhaben" erdichtet und diese hauptsächlich über seine Vermittler ausgelobt. Durch hohe Renditeversprechen hätten ihm zahlreiche Anleger Geld mit der Zweckbestimmung zukommen lassen, es in die betreffenden Anlagen zu investieren und ihnen die Einlagen anschliessend mit oder ohne den versprochenen Gewinn zurückzuzahlen. Indessen habe er all diese "Investment-Systeme" vollumfänglich vorgetäuscht, und zwar einzig in der Absicht, von bisherigen und neuen anlagewilligen Geldgebern Geldzahlungen zu erwirken, um diese zur Finanzierung seines privaten Lebensunterhalts und zur Aufrechterhaltung seines täuschenden Räderwerks zu verwenden und zu verbrauchen. Die ermittelten 108 Geldgeber hätten einen Totalverlust erlitten. Die Gesamtdeliktsumme belaufe sich auf insgesamt mindestens Fr. 3'423'566.75.  
Der Beschwerdeführer habe den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich vollumfänglich anerkannt. Das Geständnis stimme mit der objektiven Aktenlage überein. Damit sei der Sachverhalt gemäss Anklageschrift grundsätzlich erstellt. Darauf könne verwiesen werden; vorbehalten blieben konkrete Einwendungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung. 
Weiter stellt die Vorinstanz fest, die vom Beschwerdeführer ausgeheckten und etablierten Investmentsysteme seien sowohl hinsichtlich ihres Inhaltes als auch bezüglich des Tatvorgehens, mit dem er diese zur Anwendung gebracht habe, stets nach demselben Grundmuster aufgebaut gewesen. Dieses Handlungsmuster habe sich insbesondere aus verschiedenen "Modulen" und "Elementen" zusammengesetzt, die der Beschwerdeführer jeweils in Kombination miteinander wie auch in Kombination mit den angeklagten Täuschungssystemen zur Anwendung gebracht habe. Zu diesen Modulen gehöre zunächst das überzeugende Auftreten in der Art eines gewieften Verkäufers sowie das Agieren als erfolgreicher Investmentfachmann, der über internationale Kontakte in höchste Macht- und Finanzkreise (etwa zu Putin, Abramovic, Gazprom, Sawiris, Fidel Castro, Hugo Chávez, zur Chinesischen Elite etc.) verfüge. Er habe die Vermittler und Geldgeber glauben gemacht, dass seine Kontakte von seiner erfolgreichen Bankkarriere im Börsenbereich (in leitenden Positionen bei Credit Suisse bzw. Shell-Bank bzw. einer ukrainischen Bank, Leiter für das südafrikanische Goldgeschäft, ehemaliger Bankjurist und dergleichen mehr) herrührten. Der Beschwerdeführer habe den Geldgebern stets äusserst lukrative Anlageprojekte schmackhaft gemacht und seine angeblichen Investments in Bereichen angesiedelt, wo entweder mit Millioneneinsätzen sogenannte "Trades" abgewickelt würden oder sonst wie Millionenbeträge im Spiel seien. Er habe vorgegaukelt, den Geldgebern die Gelegenheit zu eröffnen, sich exklusiv über ihn mit Einsätzen von einigen Tausend Euros an diesen Investments beteiligen zu können. Zugleich habe er die Geldgeber zum Vertragsabschluss motiviert, indem er ihnen die Rückerstattung ihrer Beteiligungen vertraglich zugesichert habe, sollte es "aus irgendeinem Grund" nicht zum ausgelobten Investment kommen. Zum eigentlichen Inhalt bzw. der Funktionsweise der von ihm präsentierten Investmentsysteme habe er immer nur so viel preisgegeben, bis er habe sicher sein können, dass die Geldgeber davon ausgingen, es handle sich um in sich stimmige und plausible und damit um reelle Investments. Diese lnvestmentsysteme habe der Beschuldigte stets in rechtlichen Grauzonen angesiedelt und geschickt in reale, politisch aktuelle Gegebenheiten mit Auslandbezug eingebettet. Die (konkreten) Vorgaben und Zusicherungen habe er in schriftlichen Bestätigungen, Quittungen, Schuldanerkennungen und Verträgen verbrieft, um von den Geldgebern die Zahlungen erhältlich zu machen. Häufig habe er mit Vermittlern zusammengearbeitet. Diese hätten ihm geeignete Opfer gezielt herausgefiltert. In der Regel habe der Beschwerdeführer zunächst die Vermittler von seinen Investmentsystemen mitsamt den entsprechenden Verdienstmöglichkeiten überzeugt. Er habe gezielt darauf gesetzt, dass die Vermittler mit ihren eigenen Fähigkeiten seine (vorgetäuschten) lnvestmentsysteme ungeschmälert verbreiten würden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht erst ab 2009, sondern von Anfang an einzig um die Finanzierung seines Lebensunterhalts gegangen. 
Sodann legt die Vorinstanz das Vorgehen des Beschwerdeführers bezüglich der einzelnen Täuschungssysteme - "Millionen Trade/Fortis-Bank" (2006-2011), "Merrill Lynch September-Fonds" (2006-2008), "Beteiligung Shipping-Trade-Kontrakte" (2008-2012), "Kapital Invest" (2010), "Share Spire Ltd." (2010-2011), "Global Invest Management GmbH" (2011-2013), "Max Morant GmbH & Co. KG" (2011-2013), "Lamborghini Traktoren" (2013-2014) und "Swiss Money Trade" (2014-2016) - in den Grundzügen dar. Für die entsprechenden Vorhalte im Einzelnen, die vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zugestanden worden seien, verweist sie auf die Anklageschrift. 
 
3.1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung - wozu auch die Beweiswürdigung gehört - kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
3.1.4. Dass der Beschwerdeführer individuell auf sein jeweiliges Gegenüber reagierte, spricht nicht dagegen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt entsprechend den erfundenen Geschichten in Täuschungssysteme gliedert und ein klares Handlungsmuster erkennt. Die Feststellung betreffend den Beginn der Täuschungshandlungen resp. -absicht begründet die Vorinstanz nachvollziehbar mit den äusseren Umständen - Inhaftierung des Beschwerdeführers in Deutschland wegen dort aufgezogener Betrugssysteme und Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt im Dezember 2005 - und den Angaben des Beschwerdeführers zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind nicht willkürlich. Das macht der Beschwerdeführer denn auch nicht substanziiert geltend; vielmehr beschränkt er sich darauf, den Sachverhalt abweichend von der Vornstanz darzustellen. Demnach bleiben die vorinstanzlichen Feststellungen für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz habe die Tatbestandsvoraussetzungen nur in genereller und damit ungenügender Weise geprüft. Indessen liege mangels gleichartiger Taten und systematischen Vorgehens kein Seriendelikt vor, weshalb eine einzelfallweise Beurteilung erforderlich gewesen wäre. Eine solche sei aber nicht möglich: Einerseits sei nicht feststellbar, was die Vermittler den Geldgebern im Einzelfall erzählten, und anderseits seien in der Anklageschrift die Tatvorwürfe nur innerhalb der Täuschungssysteme pauschalisiert umschrieben worden.  
 
3.2.2. Die Vorinstanz lässt offen, ob die geschilderte Gleichartigkeit des Vorgehens die Annahme eines eigentlichen Seriendelikts im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässt. Sie prüft "das zentrale Element der Arglist" für alle Täuschungsmodelle separat und zeigt auch auf, inwieweit das Vorgehen des Beschwerdeführers beim Täuschungsmodell "Millionen Trade/Fortis-Bank" vom geschilderten Grundmuster abweicht.  
 
3.2.3. Die Figur des Seriendelikts findet insbesondere bei mehrfachem Betrug Anwendung. Bei einem serienmässig begangenen Betrug handelt der Täter häufig nach demselben Muster, wobei das Handlungsmuster nicht auf ein konkretes Opfer, sondern auf eine ganze Opfergruppe angelegt ist. In dieser Konstellation darf das Gericht, soweit die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht gleich gelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, die Tatbestandsmerkmale des Betrugs, namentlich das Element der arglistigen Täuschung, zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen. Eine ausführliche fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale muss nur in denjenigen Fällen erfolgen, die in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster abweichen. Wo die Vorgehensweise bei den Einzelfällen nicht nur ähnlich oder gleich gelagert, sondern identisch ist, ist eine Prüfung der einzelnen Täuschungshandlungen nicht notwendig, sofern sich die Vorgehensweise schon aufgrund des Handlungsmusters für alle Opfer als arglistig erweist. Das gilt namentlich bei Seriendelikten mit einer unüberschaubaren Zahl von Geschädigten, wenn nachgewiesen ist, dass diese durch gleichartige, insbesondere etwa öffentlich geäusserte falsche Angaben getäuscht worden sind (BGE 119 IV 284 E. 5a; Urteil 6B_651/2022 vom 24. August 2022 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).  
 
3.2.4. Die Vorinstanz führt nachvollziehbar (und für das Bundesgericht verbindlich) aus, inwiefern sie in den verschiedenen Täuschungssystemen ein Handlungsmuster erkennt. Dazu gehört insbesondere, dass der Beschwerdeführer mit den von ihm erfundenen Geschichten 108 Geldgeber - entweder direkt oder über Vermittler - über den Verwendungszweck der Gelder täuschte, da er diese nie wie von ihm angegeben in ein "Projekt" oder "Trading" investieren, sondern selbst verbrauchen wollte. Dazu, dass manche Geldgeber ausschliesslich durch den Kontakt mit einem Vermittler zu Zahlungen veranlasst wurden, hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer bereits die Vermittler dazu gebracht habe, an ihn und seine Geschichten zu glauben. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Vermittler die Zahlungen auf andere Weise als durch das Weiterverbreiten der vom Beschwerdeführer erfundenen Geschichten erwirkt hätten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Damit geht die Vorinstanz (implizit) von mittelbarer Täterschaft (vgl. BGE 138 IV 70 E. 1.4; Urteil 1C_592/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 4.4) des Beschwerdeführers aus. Dagegen bringt dieser nichts vor. Die Vorinstanz macht deutlich, in welcher Weise das Handlungsmuster des Beschwerdeführers variierte, indem sie die einzelnen Täuschungssyteme darlegt und bezogen darauf weitere Ausführungen zur Arglist macht. Dieses Vorgehen der Vorinstanz trägt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Seriendelikten Rechnung; darin liegt keine Verletzung von Bundesrecht.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Arglist seines Vorgehens. Er verweist im Wesentlichen auf die Opfermitverantwortung. Er habe insbesondere unrealistische Renditen ohne Risiko versprochen, was bei einem Mindestmass an Vorsicht hätte erkannt werden können.  
 
3.3.2. Die Vorinstanz bejaht die Arglist in Bezug auf die erste Zahlung von B.________ ("Projektfinanzierung") und auf jedes einzelne der Täuschungssysteme. Sie hält insbesondere fest, dass einige wenige Geschädigte zwar über eine gewisse Finanzerfahrung verfügen würden, dass dabei aber nicht von besonderen Fachkenntnissen und einer Geschäftserfahrung vergleichbar mit jener von Banken gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer sei sehr überzeugend aufgetreten. Viele der Geldgeber hätten aus dem Bekanntenkreis der vom Beschwerdeführer bereits überzeugten Vermittler gestammt. Der Beschwerdeführer habe es nie bei einer einzigen, allenfalls leicht aufzudeckenden falschen Angabe belassen; vielmehr habe er eigentliche Täuschungslegenden inszeniert. Diese seien in ihrer Gesamtheit plausibel erschienen und nicht ohne Weiteres überprüfbar, oft mit schriftlichen Verträgen untermauert und geschickt in einen aktuellen realpolitischen Kontext eingebettet gewesen. Die Überprüfbarkeit der Geschichten sei zusätzlich erschwert worden, indem der Beschwerdeführer sie im Ausland angesiedelt und mit rechtlichen "Grauzonen" verbunden habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer betreffend den wahren Verwendungszweck, mithin über eine innere und deswegen nicht direkt überprüfbare Tatsache, getäuscht.  
 
3.3.3. Der Tatbestand des Betrugs setzt eine arglistige Täuschung voraus. Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. Die Rechtsprechung bejaht Arglist bei einem Lügengebäude und bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen sowie bei einfachen falschen Angaben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes eine Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig war (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2). Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist dem Grundsatz nach ebenfalls arglistig, da im geschäftlichen Verkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Das Gegenüber soll sich im Rechtsverkehr auf Urkunden verlassen können. Anders kann es sich verhalten, wenn die vorgelegten Urkunden ernsthafte Anzeichen für Unechtheit aufweisen (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.4.3). Wesentlich ist, ob die Täuschung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteile 6B_1060/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.1.4.2; 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 1.2).  
Allgemein scheidet Arglist aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (BGE 147 IV 73 E. 4.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; Urteil 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 
 
3.3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet die Arglist insbesondere mit Behauptungen, die sich gegen die vorinstanzlichen Feststellungen richten. Auch diesbezüglich legt er nicht dar, inwiefern sie offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen (vgl. vorangehende E. 3.1.3). Auf die entsprechende Argumentation ist nicht weiter einzugehen.  
Anders als der Beschwerdeführer glauben machen will, lässt sich daraus, dass ein Geldgeber (B.________) dem Beschwerdeführer eine (nicht näher substanziierte) Geldsumme für private Zwecke lieh, dass dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben relativ geringe Beträge für ein grosses "Investment" fehlten, und dass er versprochene Leistungen nicht erbrachte, nicht auf das Fehlen der Erfüllungsfähigkeit und damit des Erfüllungswillens schliessen. Dass der Täter die (vermeintliche) Investition nicht selbst finanzieren kann, liegt in der Natur der Sache. Die Vorinstanz bejaht die Arglist grundsätzlich zu Recht mit dem Auftreten des Beschwerdeführers, mit der Art und der schweren Überprüfbarkeit der erfundenen Geschichten, mit dem Einsetzen von Bekannten der Geldgeber respektive von Vermittlern und mit weiteren Machenschaften (zu Lezteren vgl. auch nachfolgende E. 4). Dass manche Machenschaften (beispielsweise die Angabe einer involvierten Bank, das Ausstellen einer Schuldanerkennung) nicht schon vor der ersten Zahlung eines Geldgebers, sondern als Hinhaltemanöver - und zum Erwirken weiterer Geldzahlungen - erfolgten, ändert daran nichts. Die Aussergewöhnlichkeit der Geschäftsumstände sowie von Vertragsklauseln und -formulierungen ist im vorinstanzlich festgestellten Kontext der erfundenen Geschichten nicht unplausibel. Zwar trifft zu, dass mit Nachforschungen, insbesondere über angeblich involvierte Unternehmen, Ungereimtheiten zutage getreten wären; indessen stellt der Verzicht darauf bei den konkreten Gegebenheiten keine Missachtung der grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen dar. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer den Geldgebern in Aussicht stellte, ohne Risiko und in kurzer Zeit Renditen von bis zu 2000 % erreichen zu können. Zwar sind solche Renditen in der Tat unrealistisch, indessen ist die genaue Höhe der versprochenen Renditen nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer die Geldgeber glauben machte, mit vermeintlich sicheren Investitionen eine jedenfalls ausserordentlich hohe Rendite erzielen zu können. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz bei der Beurteilung der Arglist auch den Beruf des B.________ (und anderer Geldgeber). Die Feststellung, wonach die Betroffenen nicht über besondere Fachkenntnisse und eine Geschäftserfahrung vergleichbar mit jener von Banken verfügten, bleibt für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 3.1.3). Auch wenn bei den Geldgebern ein erhebliches Mass an Naivität zu konstatieren und nicht von besonderer Schutzbedürftigkeit auszugehen ist, ist ihr Verhalten mit dem gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstreben gewöhnlicher Leute gleichzusetzen. Damit besteht kein Anlass, ausnahmsweise die Arglist aufgrund der Opfermitverantwortung zu verneinen. 
 
3.4. Nach dem Gesagten bejaht die Vorinstanz den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs zu Recht. Bei diesem (Zwischen-) Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die entsprechenden Taten auch nicht als Veruntreuung zu qualifizieren seien.  
 
4.  
 
4.1. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Er bringt vor, weder die Unechtheit der gebrauchten Urkunden noch eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht sei erwiesen.  
 
4.2. Im hier interessierenden Zusammenhang hält die Vorinstanz zunächst fest, dass die erstinstanzliche Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung unangefochten (und damit verbindlich) blieb. Sie prüft lediglich, ob der Beschwerdeführer erstinstanzlich zu Recht vom Vorwurf freigesprochen wurde, im Täuschungssystem "Swiss Money Trade Ltd." gefälschte Urkunden (SWIFT-Überweisungsbestätigungen) mehrfach zur Täuschung gebraucht zu haben. Dazu stellt die Vorinstanz u.a. fest, dass es sich bei den im Fokus stehenden SWIFT-Überweisungsbestätigungen um unechte Urkunden handle. Der Beschwerdeführer habe sie (im Täuschungssystem "Swiss Money Trade Ltd.") benutzt, um Geldgeber oder Vermittler davon zu überzeugen, dass "Geld da" gewesen sei und "das Geschäft also funktioniere", und um von ihnen Geldzahlungen zu erwirken.  
 
4.3. Die hier interessierenden vorinstanzlichen Feststellungen beruhen insbesondere auf Aussagen des Beschwerdeführers und auf jenen von Geschädigten. Auch wenn, wie der Beschwerdeführer vorbringt, die fraglichen Dokumente im Rahmen eines Hinhaltemanövers - zur Erklärung, weshalb er Versprechen nicht eingehalten hatte - benutzt wurden, schliesst dies die gleichzeitige Erwirkung weiterer Geldzahlungen nicht aus. Dass die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen, ist nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dar. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 3.1.3). Damit bleibt es ohne Weiteres beim vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend die Urkundenfälschung.  
 
5.  
 
5.1. In Bezug auf den Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB) verweist der Beschwerdeführer auf "territoriale Probleme". Die ihm vorgeworfenen Tathandlungen - Geldüberweisungen von Bankkonten in der Schweiz auf solche in der Ukraine und in Ungarn - habe er alle per e-Banking in der Ukraine vorgenommen. Weiter bringt er vor, mit den Überweisungen habe er nicht bezweckt, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Vielmehr sei es darum gegangen, mit den Überweisungen nach Tschechien eine familienrechtlich begründete Forderung seiner geschiedenen Ehefrau zu begleichen und mit jenen in die Ukraine den Unterhalt für sich und seine Ehefrau während ihres dortigen Aufenthalts zu bestreiten. Damit handle es sich um mitbestrafte resp. straflose Nachtaten zum Betrug.  
 
5.2. Die Vorinstanz betrachtet die Schweiz als Begehungsort, weil die Überweisungen von schweizerischen Bankkonten erfolgten. Dementsprechend verneint sie auch Probleme der territorialen (internationalen) Zuständigkeit. Sie bejaht eine strafbare Vortat (gewerbsmässiger Betrug; vgl. vorangehende E. 3.4) und stellt fest, der Beschwerdeführer habe deliktische Gelder von schweizerischen auf ausländische Bankkonten überwiesen, die nicht auf ihn selbst, sondern auf die Namen seiner geschiedenen Ehefrau, seiner Ehefrau oder seiner Schwiegereltern lauteten. Das habe die Einziehung zweifellos erschwert, insbesondere gegenüber Personen (Schwiegereltern, geschiedene Ehefrau), gegen die keine Verdachtsmomente vorlagen. Weiter schildert die Vorinstanz die Schwierigkeiten der Strafverfolgungsbehörden beim Zugriff auf ukrainische Bankkonten der Ehefrau. Sie kommt zum Schluss, dass bei den Überweisungen somit nicht von "blossem Verbrauch" der Gelder gesprochen werden könne. Sie stellt fest, der Beschwerdeführer habe zumindest in Kauf genommen, die Einziehung der ins Ausland überwiesenen Gelder, um deren deliktische Herkunft er gewusst habe, zu vereiteln.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Dem StGB ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 STGB). Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB).  
 
5.3.2. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB ( sowohl in der bis zum 31. Dezember 2015als auch in der seither geltenden Fassung) macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.  
Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege. I n Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, dient der Tatbestand auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten. Täter der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch sein, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber als Vortäter durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 126 IV 255 E. 3a; 124 IV 274 E. 3; 120 IV 323 E. 3). Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2). Als Vereitelungshandlungen kommen etwa in Betracht der Umtausch von Bargeld in eine andere Währung, das Anlegen oder die Überweisung von Konto zu Konto ins Ausland (BGE 145 IV 335E. 3.1; vgl. auch BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; 127 IV 20 E. 3b). 
 
5.4. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen bleiben unangefochten und für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 3.1.3). Bezüglich der Zuständigkeit resp. der Anwendbarkeit des StGB macht der Beschwerdeführer keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 StGB geltend. Eine solche ist auch nicht ersichtlich, war doch die Einziehung der betroffenen Vermögenswerte erschwert (und damit der Erfolg im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB eingetreten), sobald sie sich nicht mehr auf einem schweizerischen Bankkonto befanden. Zwar erfüllt die einfache Investition in Gebrauchswerte als solche den Tatbestand der Geldwäscherei nicht (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Indessen stellen weder die Überweisungen nach Tschechien zur (behaupteten) Schuldentilgung (vgl. Urteil 6S.22/2003 vom 8. September 2003 E. 1.2.4) noch jene auf verschiedene ukrainische Konten solche Investitionen dar. Daran ändert nichts, dass die fraglichen Vermögenswerte nachträglich zum Lebensunterhalt verbraucht wurden. Soweit der Beschwerdeführer in Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Vortäter auch sein eigener Geldwäscher sein kann, eine straflose Nachtat geltend macht, legt er keine Gründe für eine Praxisänderung (zu den Voraussetzungen vgl. BGE 145 V 304 E. 4.4; 141 II 297 E. 5.5.1) dar; diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich. Auch wenn mit den Überweisungen nicht direkt die Vereitelung der Einziehung bezweckt wurde, genügt in Bezug auf den subjektiven Tatbestand die vorinstanzlich festgestellte Inkaufnahme (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach dem Gesagten ist auch der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend die qualifizierte Geldwäscherei rechtskonform.  
 
6.  
 
6.1. Zum Vorwurf der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen [Bankengesetz, BankG; SR 952.0]) macht der Beschwerdeführer geltend, es sei fraglich, ob bei der Geldhingabe aufgrund einer Täuschung tatsächlich Rückforderungsansprüche bestanden; diesbezüglich habe es jedenfalls an einem übereinstimmenden Willen gefehlt. Es könne nicht einfach pauschal davon ausgegangen werden, dass die Geldgeber in allen Fällen einen Rückforderungsanspruch hatten, und dass er im Täuschungssystem "Beteiligung Shipping-Trade-Kontrakte" mehr als 20 Einlagen gleichzeitig gehalten habe. Ausserdem wirft er die Frage nach der Konkurrenz des Tatbestands von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG mit jenem des gewerbsmässigen Betrugs auf. Es laufe auf eine Doppelbestrafung hinaus, wenn ihm wegen des gleichen Sachverhalts sowohl Betrug als auch die unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen zur Last gelegt werde.  
 
6.2. Die Vorinstanz hält fest, dass dem Beschwerdeführer (aufgrund von Fragen der Territorialität und der Verjährung) die unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen lediglich im Rahmen der Täuschungssysteme "Millionen Trade/Fortis-Bank" (konkret 43 Einlagen), "Beteiligung Shipping-Trade-Kontrakte" (45 Einlagen), "Share Spire Ltd." (6 Einlagen) und "Swiss Money Trade" (15 Einlagen) vorgeworfen werde. Die Geldgeber hätten jeweils einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer gehabt, weshalb es sich bei den Leistungen der Geldgeber um Einlagen im Sinne des BankG gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe diese gewerbsmässig entgegengenommen; er habe bereits Mitte des Jahres 2009 mehr als 20 Einlagen gehalten, die alle offen geblieben bzw. nicht rückerstattet worden seien.  
 
6.3. Natürliche und juristische Personen, die nicht dem BankG unterstehen, dürfen grundsätzlich keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist (Art. 1 Abs. 2 BankG). Wer unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt, macht sich strafbar (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung; Art. 46 Abs. 1 lit. f BankG in der bis Ende 2008 geltenden Fassung). Gewerbsmässig im Sinne des BankG handelt insbesondere, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt (Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen [Bankenverordnung, BankV; SR 952.02] in der aktuellen und in der bis zum 31. August 2017 geltenden Fassung; Art. 3a Abs. 2 der auf den 31. Dezember 2014 aufgehobenen BankV vom 17. Mai 1972 [AS 1972 821]). Die Entgegennahme von Publikumseinlagen, das bankenmässige Passivgeschäft, besteht darin, dass ein Unternehmen für eigene Rechnung gewerbsmässig Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, d.h. selber zum Rückzahlungsschuldner der entsprechenden Leistung wird (BGE 136 II 43 E. 4.2; 132 II 382 E. 6.3.1; Urteil 6B_1355/2020 vom 14. Januar 2022 E. 5.3.2.1).  
 
6.4. Für das Zustandekommen eines Vertrages und damit der hier interessierenden Rückforderungsansprüche ist nach Art. 1 Abs. 1 OR die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Dass der Beschwerdeführer bei seinen Willensäusserungen über seinen tatsächlich fehlenden Rückzahlungswillen täuschte, ist ohne Belang. Die vorinstanzlichen Feststellungen beruhen auf aktenkundigen Belegen, diese werden insbesondere auf S. 29 ff. der Anklageschrift für das Täuschungssystem "Beteiligung Shipping-Trade-Kontrakte" benannt. Dass die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen, ist nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dar; sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 3.1.3).  
Die Hauptzwecke der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung sind der Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der Lauterkeit des Kapitalmarkts andererseits. Ausserdem bezweckt das BankG insbesondere den Schutz der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes als Ganzem sowie des Ansehens und der Stabilität des Finanzplatzes Schweiz (BGE 144 IV 52 E. 7.5; Urteil 2C_345/2015 vom 24. November 2015 E. 4.3). Diese Schutzzwecke stehen auch bei der Strafbestimmung von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG im Vordergrund. Hingegen schützt Art. 146 StGB den Wert des Vermögens als Ganzes (1B_554/2021 vom 6. Juni 2022 E. 4.2). Die beiden Normen schützen unterschiedliche Rechtsgüter und erfüllen verschiedene Zwecke, weshalb ein Fall von echter Konkurrenz (im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB) vorliegt (vgl. BGE 146 IV 153 E. 3.5.2; Urteile 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 5.4.2; 1B_96/2018 vom 24. Mai 2018 E. 2.3.2; vgl. auch Urteil 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 172). Von einer unechten Konkurrenz zwischen den hier im Fokus stehenden Bestimmungen und einer "Doppelbestrafung" in diesem Zusammenhang kann nicht gesprochen werden. Damit ist auch der Schuldspruch wegen unbefugter Entgegennahme von Publikumseinlagen rechtmässig. 
 
7.  
 
7.1.  
 
7.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, manche der Handlungen seien im Ausland erfolgt. Für diese müsse nach der lex-mitior-Regel geprüft werden, ob die jeweiligen Handlungen nach ausländischem Recht ebenfalls unter Strafe stehen und gegebenenfalls, ob dieses Recht milder sei. Darauf gehe die Vorinstanz überhaupt nicht ein, wodurch Art. 7 Abs. 3 StGB und Art. 86 IRSG (SR 351.1) verletzt würden. Betreffend Art. 46 Abs. 1 BankG anerkenne die Vorinstanz zwar, dass die bis Ende 2008 geltende Fassung mildere Strafen angedroht habe; sie wende diese aber gleichwohl nicht an.  
 
7.1.2. Die Vorinstanz äussert sich nicht explizit zu Sanktionen nach ausländischem Recht. In zeitlicher Hinsicht erwägt sie, dass Art. 46 Abs. 1 BankG "integral" in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung Anwendung finde, weil die dauernde Entgegennahme von Publikumseinlagen entscheidend sei und der Beschwerdeführer auch nach dem genannten Zeitpunkt mehr als 20 Einlagen gehalten habe.  
 
7.1.3. Das Gericht bestimmt die Sanktionen für ein im Ausland begangenes Verbrechen oder Vergehen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes (Art. 7 Abs. 3 StGB). Im Rahmen der stellvertretenden Strafverfolgung wird die Tat nach schweizerischem Recht beurteilt, wie wenn sie in der Schweiz begangen worden wäre (Art. 86 Abs. 1 IRSG). Das ausländische Recht ist anwendbar, wenn es milder ist (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Die lex-mitior-Regel gilt grundsätzlich auch in zeitlicher Hinsicht (vgl. Art. 2 und Art. 333 Abs. 1 StGB; Art. 7 Ziff. 1 EMRK).  
 
7.1.4. Der Begehungsort (im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB) in Bezug auf die Vorwürfe der Geldwäscherei und der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen liegt in der Schweiz (vgl. dazu vorangehende E. 5.4 und 6.2). Soweit im Hinblick auf weitere Vorwürfe Taten mit ausländischem Begehungsort zur Diskussion stehen, geht die Vorinstanz mit der Anwendung der schweizerischen Strafbestimmungen - wenn auch implizit, so doch unmissverständlich - davon aus, dass die von ihr verhängten Sanktionen insgesamt nicht schwerer wiegen, als wenn die fraglichen Taten nach dem jeweiligen ausländischen Recht sanktioniert worden wären. Durch dieses Vorgehen allein verletzt sie weder ihre Begründungspflicht (vgl. vorangehende E. 2.2) noch Art. 7 Abs. 3 StGB oder Art. 86 IRSG. Eine materielle Verletzung der genannten Bestimmungen macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend; insbesondere legt er auch nicht ansatzweise dar, hinsichtlich welcher Vorwürfe bei (nach seiner Auffassung) richtiger Rechtsanwendung eine mildere oder gar keine Sanktion angezeigt gewesen wäre.  
Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zur zeitlich massgeblichen Fassung von Art. 46 Abs. 1 BankG geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2; 135 II 384 E. 2.2.1). 
 
7.2.  
 
7.2.1. Der Beschwerdeführer hält die vorinstanzlich verhängte Freiheitsstrafe, auch wenn es bei den Schuldsprüchen bleibt, für unangemessen hoch. Angemessen sei eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren (mit teilbedingtem Vollzug).  
 
7.2.2. Die Vorinstanz bemisst die Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten im Wesentlichen wie folgt: Als Ausgangspunkt legt sie für den gewerbsmässigen Betrug eine Einsatzstrafe von dreieinhalb Jahren fest, wobei sie die Dauer der deliktischen Tätigkeit (knapp zehn Jahre), die Anzahl der Geschädigten (über 100), den Deliktsbetrag (rund 3,4 Millionen Franken), die Motive des Beschwerdeführers und das Verhalten der Geschädigten berücksichtigt. Diese Einsatzstrafe verschärft sie mit Blick auf die weiteren Schuldsprüche um sechs Monate. Weiter erachtet sie als straferhöhend (insgesamt sieben Monate), dass der Beschwerdeführer erst kurz vor Beginn der hier interessierenden Taten aus dem Stafvollzug in Deutschland entlassen wurde und dass er einschlägig und gewichtig vorbestraft war. Als strafmindernd (insgesamt zehn Monate) berücksichtigt sie die Erleichterung des Verfahrens durch Geständnisse des Beschwerdeführers und die "längere" Verfahrensdauer. Sie begründet auch, weshalb sie weiteren Aspekten (wie Zeitablauf seit den Taten, Gesundheitszustand bzw. Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers) keinen Einfluss auf die Strafdauer beimisst.  
 
7.2.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Verschulden bestimmt sich nach allen objektiven und subjektiven Umständen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; Urteil 6B_85/2022 vom 25. August 2022 E. 2.1). Die Grundsätze der Strafzumessung gelten auch für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV 102 E. 8 f.). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; Urteil 6B_651/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1).  
 
7.2.4. Auch wenn der Deliktsbetrag mit zunehmender Dauer der deliktischen Tätigkeit grösser wird, stehen die beiden Faktoren nicht in einem derart engen Zusammenhang, dass sie bei der Strafzumessung nicht beide berücksichtigt werden dürften. Dass vier in den Jahren 2009 bis 2011 eingereichte Strafanzeigen in Nichtanhandnahmeverfügungen mündeten (vgl. Anklageschrift S. 2) bedeutet - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht, dass ihm die Strafverfolgungsbehörden damit für sein Tun einen "Persilschein ausstellten"; eine Strafminderung in diesem Zusammenhang fällt ausser Betracht. Laut vorinstanzlicher Feststellung wurde der Beschwerdeführer am 4. April 2002 in Deutschland wegen gewerbsmässigen Betrugs in 342 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt; die Strafe war bei Erlass des vorinstanzlichen Urteils im schweizerischen Strafregister eingetragen (vgl. Art. 366 und Art. 369 Abs. 1 lit. b StGB). Im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlittene Vorstrafen Bestandteil des Vorlebens des Täters und dürfen nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden (vgl. BGE 105 IV 225 E. 2 S. 226; Urteil 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 1.2.1). Daran ändert nichts, dass sich der ausländische Straftatbestand vom schweizerischen unterscheidet; insbesondere besteht kein Anlass, im Rahmen der Strafzumessung die ausländische Vorstrafe nach schweizerischem Recht zu überprüfen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit aus medizinischen Gründen ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5 mit Hinweisen); solche legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar. Im Übrigen beschränkt er sich ohnehin darauf, die Strafzumessungsfaktoren abweichend von der Vorinstanz zu gewichten; eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung ist damit nicht ersichtlich. Folglich bleibt es bei der vorinstanzlichen Strafzumessung, was eine teilbedingte Freiheitsstrafe ausschliesst (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB).  
 
7.3.  
 
7.3.1. Schliesslich hält der Beschwerdeführer ein Tätigkeitsverbot für unnötig; es erschwere seine Resozialisierung nach der Haftentlassung übermässig, wenn ihm jegliche Tätigkeit in der Finanz-, Versicherungs- und Treuhandbranche untersagt werde. Er sei bereits "mit einem Bein" wieder in einer Strafuntersuchung, wenn er im Zuge seiner "ordentlichen Aussendiensttätigkeit" übliche Handlungen (wie treuhänderische Entgegennahme und Weiterleitung von Zahlungen) vornehme.  
 
7.3.2. Die Vorinstanz hält die Auferlegung des Tätigkeitsverbotes für notwendig, geeignet und verhältnismässig.  
 
7.3.3. Gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB (auch in de n bis zum 31. Dezember 2014und vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung en) kann das Gericht einer beschuldigten Person, die in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes ein Verbrechen oder Vergehen begangenen hat, für das sie zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, die betreffende oder eine vergleichbare Tätigkeit für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten, soweit die Gefahr weiteren Missbrauchs besteht. Mit dem Berufsverbot wird ausgeschlossen, dass der Täter die Tätigkeit selbständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter eines andern ausübt. Besteht die Gefahr, der Täter werde seine Tätigkeit auch zur Begehung von Straftaten missbrauchen, wenn er sie nach Weisung und unter Kontrolle eines Vorgesetzten ausübt, so ist ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen. Die Aussprechung eines Berufsverbots erfordert eine negative Legalprognose im Falle der Weiterführung der betreffenden Tätigkeit. Sie setzt mithin Anhaltspunkte dafür voraus, dass die verurteilte Person trotz der Sanktionierung mit gewisser Wahrscheinlichkeit ihre berufliche, gewerbliche oder handelsgeschäftliche Tätigkeit zur Begehung weiterer Straftaten im selben beruflichen oder ausserberuflichen Umfeld missbrauchen werde. Darüber hinaus hat das Gericht zu prüfen, ob die Massnahme notwendig, geeignet und verhältnismässig ist (Urteil 6B_97/2019 vom 6. November 2019E. 5.3 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 Bd. II S. 2105).  
 
7.3.4. Die Vorinstanz berücksichtigt das (gewerbsmässige) deliktische Verhalten des Beschwerdeführers, dessen finanzielle Situation sowie die weiteren Lebensumstände und stellt eine schlechte Legalprognose. Es erhellt nicht und wird auch nicht dargelegt, weshalb eine Aussendiensttätigkeit zwingend die treuhänderische Entgegennahme und Weiterleitung von Zahlungen beinhalten soll. Das Tätigkeitsverbot ist somit bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.  
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da dessen Bedürftigkeit erstellt scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Büchi, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann