Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
«AZA» 
U 27/99 Gi 
 
 
 
II. Kammer 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Arnold 
 
 
Urteil vom 24. Januar 2000 
 
in Sachen 
B.________, 1944, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S.________, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
 
 
A.- B.________, geboren 1944, war als Sekretärin für die A.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Gemäss Unfallmeldung (vom 17. Juli 1995) rutschte sie am 2. Juli 1995 nach dem Befestigen eines Schiffs auf dem Deck aus und stürzte auf die am Boot installierte Badeplatte. Laut Zeugnis des Dr. med. H.________ vom 21. August 1995 erlitt sie dabei eine Kontusion der Lendenwirbelsäule sowie Verletzungen an der linken Kleinzehe und am Zeigefinger links. In der Folge traten daneben vegetative Beschwerden, Gesundheitsstörungen im thorakalen und zervikalen Bereich, Kopfschmerzen sowie eine depressive Verstimmung auf. Letztere war nach Auffassung des behandelnden Arztes, Dr. med. E.________, teilweise bedingt durch den dem Unfallereignis unmittelbar vorangegangenen Verlust der Arbeitsstelle. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. November 1995 machte B.________ erstmals geltend, sie sei beim Unfall vom 2. Juli 1995 nicht, wie bisher angenommen, lediglich auf das Gesäss, sondern zuerst auf den Kopf und dann das Hinterteil gefallen. Danach habe sie durch die Bewegung des Schiffes den Rücken und anschliessend erneut den Kopf angeschlagen. Sie berief sich hiefür auf einen Zeugen, welcher aber unter Androhung der Folgen unwahrer Auskünfte eingestand, er könne nichts zur Sache aussagen und er habe sich aus Gefälligkeit der Familie B.________ gegenüber als Zeuge zur Verfügung gestellt. Nachdem neurologische Abklärungen keine relevanten posttraumatischen Befunde ergeben hatten (Bericht des Kantonsspital X.________ vom 11. Dezember 1995), stellte die SUVA die Versicherungsleistungen auf den 31. Dezember 1995 ein (Verfügung vom 10. Januar 1996). Die hiegegen erhobene Einsprache, mit welcher B.________ geltend machte, beim Unfall vom 2. Juli 1995 ein Schädelhirntrauma erlitten zu haben, wurde von der SUVA nach Vornahme ergänzender Abklärungen abgewiesen (Einspracheentscheid vom 15. Januar 1998). 
 
B.- Mit Entscheid vom 28. Oktober 1998 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab. 
 
C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides und des Einspracheentscheides vom 15. Januar 1998 sei die SUVA zu verpflichten, ab 1. Januar 1996 weiterhin die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Rente, Integritätsentschädigung) zu erbringen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die SUVA hat ihre Leistungspflicht für die beim Unfall vom 2. Juli 1995 erlittenen Verletzungen der linken Kleinzehe, des Zeigefingers links und die lumbalgischen Beschwerden anerkannt. Es ist unbestritten, dass der auf den 31. Dezember 1995 verfügte Fallabschluss diesbezüglich zu Recht besteht. Strittig ist, ob die weiterhin geklagten Kopf- und Nackenbeschwerden sowie die psychischen Störungen unfallkausal sind und damit Anspruch auf weitere Leistungen geben. 
 
2.- a) In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach den Angaben in der Unfallmeldung (vom 17. Juli 1995) und dem Zeugnis des Dr. med. H.________ (vom 21. August 1995) beim Aussteigen aus dem Motorboot ausgerutscht und auf die am Schiff befestigte Badeplattform gestürzt ist, was zu einer ausgeprägten Lumbalgie und Verletzungen an der linken Kleinzehe sowie am Zeigefinger links geführt hat. Weder gegenüber dem erstuntersuchenden Dr. med. H.________ noch gegenüber dem behandelnden Arzt, Dr. med. E.________, erwähnte die Versicherte ein Anschlagen des Kopfes oder eine Bewusstlosigkeit. Vielmehr sprach sie lediglich von einem Sturz auf das Gesäss, wie Dr. med. E.________ in einem Bericht an die SUVA vom 30. August 1996 bestätigte. Laut diesem Bericht gab die Versicherte erstmals am 6. Oktober 1995 an, mit dem Kopf aufgeprallt zu sein, wobei sie sich auf einen Zeugen berief, welcher sich angeblich rund drei Monate nach dem Unfall bei ihr gemeldet und den Unfallhergang beschrieben hatte. Wie die Abklärungen der SUVA ergeben haben, handelte es sich dabei insofern um eine falsche Aussage, als der angerufene Zeuge den Sturz gar nicht beobachtet hatte. Mit der Vorinstanz muss daher angenommen werden, die entsprechenden Angaben stammten von der Versicherten selbst. Bei sich widersprechenden Aussagen der versicherten Person ist in der Regel aber auf die sogenannten "Aussagen der ersten Stunde" abzustellen (BGE 115 V 143 Erw. 8c). Für die ursprüngliche Darstellung des Unfallgeschehnisses spricht auch der Umstand, dass seitens der behandelnden und untersuchenden Aerzte keine Verletzungen am Kopf oder am Hals festgestellt worden sind und die von Dr. med. E.________ im Anschluss an die Geltendmachung eines Schädeltraumas veranlassten neurologischen Untersuchungen (einschliesslich MRI-Untersuchung) keine pathologischen Befunde ergaben. Es kann daher nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 2. Juli 1995 ein Schädeltrauma erlitten hat. Auch aus der letztinstanzlich eingereichten Fotodokumentation ergibt sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin beim Sturz vom Schiffsdeck auf die Badeplatte einen Kopfaufprall erlitten hat. Die tatsächlichen Gegebenheiten lassen ebenso gut einen blossen Sturz auf das Gesäss zu, wie die Beschwerdeführerin zunächst selber angegeben hat. Eines Augenscheins bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, ebenso wenig des eventualiter beantragten biomechanischen Gutachtens. 
 
b) Unter diesen Umständen kann entgegen den Ausführungen in der VGB nicht auf den Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals Y.________ (vom 15. Februar 1996) abgestellt werden, in welchem Dr. med. I.________ von einem Status nach Commotio cerebri, Contusio capitis und leichter HWS-Distorsion ausgeht und eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % im erwerblichen Bereich und von 50 % im Haushalt annimmt. Ebenso wenig kann dem von Dr. med. K.________ verfassten Gutachten der Rehaklinik Q.________ (vom 8. Oktober 1997) gefolgt werden, soweit darin von einem Sturz auf den Hinterkopf und einer traumatischen Hirnverletzung die Rede ist. Immerhin wird in diesem Gutachten trotz Annahme eines Sturzes auf den Kopf die Diagnose einer leichten Hirnverletzung nur als wahrscheinlich bezeichnet und darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse der EEG-Untersuchungen unauffällig gewesen seien. Dass keine relevanten posttraumatischen neurologischen Störungen vorhanden waren, hatte das Kantonsspital X.________ bereits am 11. Dezember 1995 festgestellt. Nichts anderes ergibt sich aus den zahlreichen späteren Arztberichten. Die Klinik S.________, wo die Beschwerdeführerin am 20. Juni 1996 durch PD Dr. med. D.________ untersucht wurde, gelangte trotz Annahme eines Sturzes auf den Hinterkopf zum Schluss, dass die Versicherte keine eigentliche Commotio cerebri erlitten habe und ein Zervikalsyndrom im Vordergrund stehe. In einem Bericht der Klinik D.________ vom 15. August 1996 ist weder anamnestisch noch diagnostisch von einem Schädeltrauma die Rede. Im Uebrigen wird darauf hingewiesen, der Unfallmechanismus sei völlig unklar; es dürfe aber angenommen werden, dass kein schweres HWS-Trauma vorgelegen habe. Eindeutige somatische Befunde, welche die Beschwerden erklärten, liessen sich im Bereich der HWS nicht finden. 
 
Andererseits geht aus den medizinischen Akten hervor, dass erhebliche psychische Faktoren am bestehenden Beschwerdebild beteiligt sind. Bereits am 5. August 1995 diagnostizierte Dr. med. E.________ eine reaktive Depression, die er je teilweise auf das Unfallereignis und den Verlust der Arbeitsstelle zurückführte. Die Klinik D.________ wies am 14. November 1996 auf eine psychosoziale Problematik hin und äusserte den Verdacht auf eine Konversionssymptomatik. Aus den Akten geht des Weiteren hervor, dass sich die Beschwerdeführerin seit Anfang 1997 einer psychotherapeutischen Behandlung unterzieht, nachdem bereits zuvor Psychopharmaka zur Anwendung gelangt waren. Im Hinblick darauf, dass lediglich von einem leichten Trauma der HWS auszugehen ist und für die geltend gemachten Beschwerden keine somatischen Befunde, insbesondere auch keine Instabilität der Halswirbelsäule, gefunden werden konnten (Berichte der Klinik S.________ vom 20. Juni 1996 und der Klinik D.________ vom 15. August 1996), muss angenommen werden, dass den psychischen Faktoren überwiegende Bedeutung beizumessen ist. Im Gutachten der Rehaklinik Q.________ vom 8. Oktober 1997 wird die bestehende Arbeitsunfähigkeit - nebst der nicht ausgewiesenen traumatischen Hirnverletzung - denn auch auf eine posttraumatische Anpassungsstörung zurückgeführt, welche ihre Ursache teils im Unfall, teils in der diesem unmittelbar vorangegangenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses habe. 
 
3.- Ob die Beschwerdeführerin, wie in der VGB geltend gemacht, beim Unfall vom 2. Juli 1995 ein Schleudertrauma der HWS erlitten hat und ob das ab Anfang 1996 weiterbestehende Beschwerdebild in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall steht, kann aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a) beantwortet werden. Eine Rückweisung der Sache zwecks weiterer Begutachtung erübrigt sich aber; selbst wenn der natürliche Kausalzusammenhang bejaht würde, fehlt es - wie nachstehend dargelegt - an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs. 
 
a) Auf Grund der Akten ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über Beeinträchtigungen (Kopfschmerzen, Konzentrations- und Schlafstörungen) klagt, die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehören. Im Vordergrund steht aber eindeutig die psychische Problematik, weshalb die Adäquanz praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach einem Unfall zu beurteilen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Massgeblich sind demnach die in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien, welche ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf die Unfälle in drei verschiedene Gruppen einteilen. 
 
 
b) Der Unfall vom 2. Juli 1995 ist als leicht, höchstens aber als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen. Damit die Adäquanz bejaht werden kann, ist daher erforderlich, dass ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder mehrere Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb). Das trifft hier nicht zu. Der Unfall vom 2. Juli 1995 ereignete sich weder unter dramatischen Umständen noch war er besonders eindrücklich. Die Beschwerdeführerin erlitt keine schweren Verletzungen und auch nicht solche, die erfahrungsgemäss geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Sodann kann weder von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, noch von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen oder einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung die Rede sein. Es lag auch keine langandauernde und hochgradige physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vor. Dr. med. E.________ hatte im Bericht vom 12. September 1995 eine Behandlungsdauer von ca. vier Wochen angegeben und die Wiederaufnahme der Arbeit auf den 1. Oktober 1995 vorgesehen. Dass die Beschwerdeführerin die Arbeit in der Folge nicht wieder aufgenommen hat, war nicht unfallbedingt, sondern darauf zurückzuführen, dass ihr die bisherige Stelle auf diesen Zeitpunkt aus unfallfremden Gründen gekündigt worden war. Soweit in der Folge weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, war diese nicht oder nur in geringem Masse physisch bedingt. Nachdem schon am 11. Dezember 1995 keine relevanten posttraumatischen Befunde erhoben werden konnten, bestätigte die Klinik D.________ am 14. November 1996, aus somatischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Was schliesslich die körperlichen Dauerbeschwerden betrifft, ist dieses Kriterium jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Die Vorinstanz hat die Adäquanz der geltend gemachten Unfallfolgen somit zu Recht verneint, woran die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern vermögen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
richt des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 24. Januar 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: