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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0} 
I 818/06 
 
Urteil vom 24. Januar 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen und Seiler, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
R.________, 1952, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Buchmann, Sonnenplatz 1, 6020 Emmenbrücke. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 16. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 17. November 2004 und Einspracheentscheid vom 20. Juni 2005 wies die IV-Stelle Luzern das am 13. November 2003 gestellte Rentenbegehren von R.________, geboren 1952, ab. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. August 2006 in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie nach erfolgten ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 
Die IV-Stelle Luzern führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2005 zu bestätigen. 
Während R.________ und das kantonale Gericht Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2). 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Sache zu Recht an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, damit sie nach erfolgten ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 
3.2 Die Vorinstanz stellt in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 2 OG; vgl. Erw. 2) fest, dass die medizinisch-theoretische Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin unvollständig sei. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, die Arbeitsfähigkeit und die Zumutbarkeit von möglichen leidensangepassten Tätigkeiten näher abklären zu lassen. Inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen getroffen sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Das kantonale Gericht hat vielmehr in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, weshalb es die medi-zinischen Akten als für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend hält. Darauf wird verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3.3 Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das RAD-Manual, Handbuch für den Regionalen ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung, geltend macht, es müsse diesem Dienst erlaubt sein, ohne externe Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit das ergonomisch zumutbare Profil zu definieren (was die ureigenste Aufgabe des RAD sei), übersieht sie, dass dies von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wird. Auch Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee). Diese Berichte unterliegen jedoch - wie alle anderen Beweismittel auch - im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG; vgl. dazu BGE 125 V 352 Erw. 3a). Die Vorinstanz hat - wie bereits erwähnt - in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb sie nicht auf die im Verlaufsprotokoll per 9. August 2005 der Beschwerdeführerin festgehaltenen Stellungnahmen eines (namentlich nicht erwähnten) Arztes des regionalärztlichen Dienstes abstellen kann. Ob diese Eintragungen im Verlaufsprotokoll überhaupt als schriftliche Berichte im Sinne von Art. 49 Abs. 2 oder 3 IVV zu qualifizieren sind (siehe dazu auch RAD-Manual, S. 72), kann im Übrigen offen bleiben, da ausschlaggebend für den Beweiswert weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten ist (BGE 125 V 352 Erw. 3a). 
3.4 Unbehelflich ist schliesslich die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verweigert, indem sie sich auf einen ärztlichen Bericht von Dr. von H.________ berufe, zu dem sich die Beschwerdeführerin nicht habe äussern können. Selbst wenn dieser Bericht - wie die Beschwerdeführerin beantragt - aus den Akten gewiesen würde, würde dies nichts an der Beurteilung ändern, dass anhand der vorliegenden Arztberichte die Arbeitsfähigkeit nicht genügend dokumentiert ist. 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 24. Januar 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: