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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_703/2007 
 
Urteil vom 24. Januar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
R.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Stadt Winterthur, Abteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur, Lagerhausstrasse 6, Postfach 441, 8402 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Zusatzleistungen zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2007. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 12. November 2007 (Poststempel) gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2007, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. November 2007 an R.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist, 
in Erwägung, 
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine verfahrensleitende Anordnung handelt, welche nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar ist (Art. 93 BGG), 
dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, inwiefern die Verfügung vom 10. Oktober 2007 einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte, womit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG), 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG; s. auch Art. 106 BGG) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
erkennt die Einzelrichterin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 24. Januar 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Widmer Batz