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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_715/2016    {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Januar 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, 
Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zug, 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 15. September 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1960, arbeitete vom 1. Februar 2004 bis 28. Februar 2010 als Key Account Manager, ab 1. März 2010 als Bereichsleiter und Mitglied der Geschäftsleitung bei der B.________ AG. Nachdem er schon im Oktober 2010 während dreier Wochen arbeitsunfähig gewesen war, hielt er sich vom 13. Dezember 2010 bis 1. Februar 2011 in der Klinik C.________ auf, wo eine mittelgradige depressive Episode und ein Burnout/Erschöpfungssyndrom diagnostiziert wurden. Am 30. März 2011 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Auf Ende September 2012 kündigte die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis mit dem Versicherten. In der Folge holte die IV-Stelle verschiedene Arztberichte und ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. D.________ vom 11. Dezember 2013, ergänzt am 18. April 2014, ein. Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2011 sowie vom 1. Oktober 2012 bis 28. Februar 2014 eine ganze Invalidenrente zu. Ab 1. März 2014 entfalle ein Rentenanspruch, da seit der Begutachtung durch Dr. med. D.________ wieder von voller Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ beantragt hatte, in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm ab 1. Oktober 2011 eine ganze und ab 1. März 2014 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventuell sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug gestützt auf eine Expertise des Psychiaters Dr. med. E.________ vom 12. April 2016 ab (Entscheid vom 15. September 2016). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere das Admini-strativgutachten des Psychiaters Dr. med. D.________ vom 11. Dezember 2013, welcher keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte, und die ergänzende Stellungnahme des nämlichen Arztes vom 18. April 2014, worin er an seinem Standpunkt festhielt, sowie gestützt auf ein Gerichtsgutachten des Psychiaters Dr. med. E.________ vom 12. April 2016 hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer leide an einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0). Damit fehle es an einem für die Invalidenversicherung relevanten Gesundheitsschaden, da aufgrund einer solchen Diagnose keine dauernde Arbeitsunfähigkeit angenommen werden könne. Insoweit sei eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen, welche die Aufhebung der Invalidenrente rechtfertigt.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer bezieht sich demgegenüber auf die Angaben seiner behandelnden Ärzte, ein neuropsychologisches Gutachten der Psychologinnen lic. phil. F.________ und lic. phil. G.________ und wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Ferner macht er geltend, die psychiatrischen Gutachten hätten den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP nicht entsprochen, und behauptet mangelnde Schlüssigkeit der psychiatrischen Expertisen. Des Weiteren macht der Versicherte geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie den Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit unrichtig angewendet habe. Schliesslich könne auch eine leichte Depression unter Umständen eine Arbeitsunfähigkeit bewirken.  
 
3.   
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, laut welchen dieser seit der Begutachtung durch Dr. med. D.________ im Dezember 2013 wieder voll arbeitsfähig sei, als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen könnte. Nebst dem Administrativexperten Dr. med. D.________ gelangte auch Gerichtsgutachter Dr. med. E.________ mehr als zwei Jahre später zum Schluss, dass der Versicherte aus psychischen Gründen nicht mehr in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Expertise vom 12. April 2016). Dem psychiatrischen Gerichtsgutachten, in welchem die Folgerungen der früheren Administrativexpertise bestätigt werden, kommt volle Beweiskraft zu. Es ist umfassend, beruht auf exakten Untersuchungen, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Beurteilung der psychischen Zusammenhänge ein. Zwingende Gründe, um hievon abzuweichen, sind nicht ersichtlich (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 106 E. 3.2).  
 
3.2. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Entscheid, der sich zur Hauptsache auf das Gerichtsgutachten stützt, sind, soweit erheblich, nicht stichhaltig und vermögen keine Verletzung von Bundesrecht zu begründen. Angesichts der umfangreichen psychiatrischen Abklärungen ist die Rüge, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, unverständlich. Soweit der Versicherte behauptet, die Expertise stehe zu den Qualitätsleitlinien der SGPP in Widerspruch, ist darauf hinzuweisen, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung den Psychiatern eine Begutachtung nach den entsprechenden Richtlinien vorschreiben. Ob das seitens der Vorinstanz eingeholte psychiatrische Gutachten den Leitlinien der SGPP entspricht, bedarf daher im vorliegenden Fall keiner vertieften Prüfung; insbesondere verliert es (auch) bei Verneinung nicht automatisch seine Beweiskraft. In der Beschwerde wird denn auch nicht näher ausgeführt, welche Änderungen hinsichtlich der Qualität und Aussagekraft der Expertisen resultieren könnten, wenn die Gutachterinnen und Gutachter sich in ihrer Arbeit enger an die erwähnten Richtlinien anlehnten.  
 
 
3.3. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung (Urteile 9C_531/2012 vom 5. März 2013 E. 4.2 und 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 5.4) bereits erklärt hat, vermag eine leichte Depression keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Davon, dass das kantonale Gericht den Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit unrichtig angewendet habe, kann sodann keine Rede sein. Narzisstische Persönlichkeitszüge sind ohne Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten, weshalb die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde irrelevant sind. Zu guter Letzt bleibt in Bezug auf die Ausführungen zu den neuropsychologisch festgestellten Leistungseinschränkungen in einer leidensangepassten Tätigkeit klar zu stellen, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im medizinischen Sinn dem Arzt oder der Ärztin und nicht Fachleuten aus dem Gebiet der Psychologie obliegt. Insoweit wären die seitens der Neuropsychologinnen erkannten Defizite in der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nur von Belang, wenn sie Eingang in die Stellungnahmen der beiden Gutachter zur Arbeitsfähigkeit gefunden hätten.  
 
4.   
Mangels Vorliegens eines IV-relevanten Gesundheitsschadens und aufgrund der von den Gutachtern bescheinigten vollen Arbeitsfähigkeit hat die Vorinstanz davon abgesehen, einen Einkommensvergleich durchzuführen. Dieses Vorgehen ist korrekt. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz auch in diesem Punkt vor, sie habe Bundesrecht verletzt, verzichtet jedoch darauf, seine Behauptung zu begründen. 
 
5.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Januar 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer